Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
122 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
30.04.15, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Einbeziehungssatzung Erftstadt - Herrig, Teichweg
Satzung der Stadt Erftstadt über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen
in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Herrig, Teichweg
BEGRÜNDUNG
Inhaltsübersicht
1.
Verfahren
2.
Planungsziel
3.
Plangebietsbeschreibung
4.
Flächennutzungsplan
5.
Ver- und Entsorgung, Niederschlagswasser
6.
6.1
6.2
6.3
Festsetzungen gem. § 9 BauGB
Art und Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Firstrichtung
Öffentliche Verkehrsflächen
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
Umweltschutz
Umweltprüfung
Landschafts- und Naturschutz
Artenschutz
Lärmschutz
Wasserschutz
7.
Bodenordnung, Durchführungskosten
1
Begründung
Stadt Erftstadt
1.
Einbeziehungssatzung Erftstadt - Herrig, Teichweg
Verfahren
Es besteht seitens der Stadt Erftstadt die Absicht, die an die zusammenhängende Bebauung des Ortsteils Erftstadt-Herrig angrenzenden Flurstücke 350, 352
sowie den südlichen Teil des Flurstücks 476, Flur 4, Gemarkung Lechenich in
Ebendiesen Ortszusammenhang einzubeziehen.
Die drei Flurstücke sind in privatem Besitz und im Flächennutzungsplan der
Stadt Erftstadt in seiner gültigen Fassung als Dorfgebiet (MD) aufgeführt.
Die derzeitige planerische Situation veranlasste die Verwaltung, zur Schaffung
des Baurechts eine Einbeziehungssatzung nach §34 Abs. 4 BauGB für den
Stadtteil Erftstadt-Herrig zu erstellen. Daher wurde ein Entwurf der Satzung zur
Vorbereitung der Beschlussfassung über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 erarbeitet.
2.
Planungsziel
Für die Flurstücke 350, 352 sowie den südlichen Teil des Flurstücks 476, Flur 4,
Gemarkung Lechenich besteht das Interesse der Stadt Erftstadt, die Grundstücksflächen des Satzungsgebiets in den baulichen Zusammenhang des Ortsteils Herrig aufzunehmen und eine Wohnbebauung gemäß den Festsetzungen
zuzulassen.
Die Grundstücksflächen des Satzungsgebiets sollen nach §34 Abs. 4 BauGB
durch eine Einbeziehungssatzung ergänzt werden.
3.
Plangebietsbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich im nordöstlichen Teil des Ortsteils Erftstadt-Herrig.
Betroffen sind die Flurstücke 350, 352 sowie den südlichen Teil des Flurstücks
476, Flur 4, Gemarkung Lechenich.
Das Satzungsgebiet liegt nördlich der Lechenicher Straße (L 263) und östlich
der Straße „Am Marienkreuz“.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1.500 qm.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Plan der Einbeziehungssatzung im Maßstab 1: 500 zu entnehmen.
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Begründung
Stadt Erftstadt
4.
Einbeziehungssatzung Erftstadt - Herrig, Teichweg
Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan (vom 22.06.1999) als
Dorfgebiet dargestellt. Eine Änderung oder Anpassung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.
5.
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Elektrizität und die Anbindung an die zentrale Wasserversorgung werden sichergestellt.
Das Schmutzwasser wird über den vorhandenen Kanal entsorgt. Auf den
Grundstücken anfallendes Niederschlagswasser ist in die vorhandene Mischwasserkanalisation einzuleiten.
6.
Festsetzungen gem. § 9 BauGB
6.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
Das Plangebiet ist durch die angrenzende Bebauung geprägt und erweitert das
bestehende Dorfgebiet Am Marienkreuz/Teichweg durch ein Dorfgebiet bis an
den nordöstlichen Ortsrand Herrigs. Die Satzung weist entsprechend ein Dorfgebiet (MD) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 einer offenen Bauweise
sowie einer Bebauung mit einem Vollgeschoss aus.
6.2
Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Firstrichtung
Es sind zwei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt, um möglichst flexibel
auf dorfgebietskonforme Bauwünsche eingehen zu können.
Die vorgegebene Firstrichtung ist dem zeichnerischen Teil der Satzung zu entnehmen.
6.3
Öffentliche Verkehrsflächen
Die Erschließung der Grundstücke erfolgt über die Straßen „Am Marienkreuz“
und den „Teichweg“.
3
Begründung
Stadt Erftstadt
7.
Umweltschutz
7.1
Umweltprüfung
Einbeziehungssatzung Erftstadt - Herrig, Teichweg
Bei der vorliegenden Einbeziehungssatzung nach §34 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) wird von der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen, da keine
Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter vorliegen.
7.2
Landschafts- und Naturschutz
Bei der Änderungsfläche handelt es sich im nördlichen Teil um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerfläche, im südlichen Teil um intensiv genutzte
Gartenbereiche. Die Bebauung der Flächen wird keine erheblich negativen Beeinträchtigungen auf die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Orts- und Landschaftsbild erzeugen. Zur Eingrünung des Ortsrandes ist auf der nördlichen Fläche - entlang der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze - die Pflanzung
einer Hecke aus heimischen und standortgerechten Gehölzen vorgesehen. Zur
Eingriffsvermeidung sind im Plan zeichnerisch Flächen zum Erhalt der öff. Grünfläche festgesetzt. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter sind somit als nicht
oder wenig erheblich einzustufen.
7.3
Artenschutz
Bei Erstellung oder Änderung einer Satzung sind artenschutzrechtliche Anforderungen gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu erfüllen.
Die betroffene Änderungsfläche wurde im Rahmen zweier Begehungen im Frühjahr 2015 durch eine fachkundige Person faunistisch begutachtet. Es wurden
keine planungsrelevanten Arten festgestellt und es gab auch keinerlei Hinweise
für ein Vorkommen dieser Arten. Die auf dem Plangebiet geplanten Vorhaben im
Rahmen der Einbeziehungssatzung erscheinen aufgrund der geringen Flächengröße, der bestehenden Biotopausstattung und des vorhandenen Störungseinflusses nicht dazu geeignet, planungsrelevante Arten zu beeinträchtigen. Aufgrund des festgestellten Befundes kann mit großer Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass bei der Überbauung und der darauf folgenden Wohnnutzung der
betroffenen Flächen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG ausgelöst werden.
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Begründung
Stadt Erftstadt
7.4
Einbeziehungssatzung Erftstadt - Herrig, Teichweg
Lärmschutz
Das Plangebiet ist durch den Straßenverkehr „Am Marienkreuz“ gering vorbelastet. Auswirkungen der Planung auf die bestehende Wohnbebauung durch eine
planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs sind aufgrund der sehr geringen
Anzahl an geplanten Wohneinheiten und die dadurch ausgelösten zusätzlichen
Fahrten nicht zu erwarten.
7.5
Wasserschutz
Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserwerks Dirmerzheim. Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
8.
Bodenordnung, Durchführungskosten
Eine Baulandumlegung gem. § 45 BauGB ist nicht vorgesehen.
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Begründung
Stadt Erftstadt
Einbeziehungssatzung Erftstadt - Herrig, Teichweg
Die Einbeziehungssatzung Erftstadt – Herrig, Teichweg hat mit dieser Begründung
gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, in der Zeit vom................. bis einschließlich .............. öffentlich
ausgelegen.
Erftstadt, den
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
6
Begründung