Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
30.04.15, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Außenbereichssatzung
Erftstadt-Liblar, Buschfelder Weg
Aufgrund des § 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung und §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zuletzt gültigen
Fassung hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am.......die folgende
Außenbereichssatzung Erftstadt-Liblar, Buschfelder Weg, beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Flurstücke: 582(tlw.), 583
(tlw.),585 (tlw.), 128 (tlw.), 129 (tlw.), 1709 (tlw.), Gemarkung Lechenich, Flur 13.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist der Planzeichnung
(Maßstab 1 : 500) zu entnehmen. Die Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung.
Zudem dient die beigefügte Begründung zur weiteren Erläuterung der Satzung.
§2
Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von
Wohnzwecken dienenden Vorhaben nach § 35 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2
BauGB.
Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben
kann nicht entgegengehalten werden, dass sie
- einer Darstellung des Flächennutzungsplans für Flächen für die Landwirtschaft oder
Wald widersprechen oder
- die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Im Satzungsgebiet bleibt die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 4 des
Baugesetzbuches unberührt.
§3
Zulässigkeitsbestimmungen für Vorhaben
Es werden folgende Zulässigkeitsbestimmungen für die in § 2 genannten Vorhaben
festgesetzt:
(1) Zulässig sind innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche nur eingeschossige Gebäude in offener Bauweise im Sinne des § 22
Baunutzungsverordnung.
(2) Die Baukörper haben sich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll und der äußeren Gestaltung in die Eigenart
der näheren Umgebung einzufügen.
(3) Es sind maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
(4) Neubaumaßnahmen sind nur zulässig, wenn sie an das öffentliche Abwasserkanalnetz
angeschlossen werden und die notwendige Erschließung gesichert ist.
(5) Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zur Versickerung zu bringen. Die
erforderliche wasserrechtliche Genehmigung ist beim Rhein-Erft-Kreis, Untere
Wasserbehörde, zu beantragen.
(6) Zur freien Landschaft ist ein dicht bepflanzter Streifen aus heimischen Gehölzarten von
mindestens 3m Breite als Eingrünung anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Einfriedungen
sind im Bereich des Übergangs zur freien Landschaft dabei nur auf der Innenseite der
Eingrünung zulässig. Zulässig sind ausschließlich Maschendraht- oder Stahlgitterzäune.
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§4
Hinweise
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere
Denkmalbehörde (Stadt Erftstadt, Bauordnungsamt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt,
02235/409-336) oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege (Außenstelle
Nideggen, Zehnthof 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/90390) zu informieren.
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B der
Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim.
Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B.
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten
durchgeführt, wird eine Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen
(siehe auch Anlage zur Begründung „Merkblatt für das Einbringen von
´Sondierbohrungen´“). Zur Durchführung der Tiefensondierung ist der
Kampfmittelbeseitigungsdienst
NRW-Rheinland
(KBD),
Außenstelle
Köln,
Gardestraße 7, 50968 Köln, zu benachrichtigen.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse
und DIN-Normen) können bei der Stadt Erftstadt im Rathaus, Holzdamm 10
(Planungs- und Umweltamt 3. Etage, Raum 325) eingesehen werden.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch am Tag ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Die Außenbereichssatzung liegt mit der Planzeichnung und der Begründung gemäß § 10
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen
Fassung, spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung im Rathaus Erftstadt-Liblar,
Holzdamm 10, Umwelt- und Planungsamt, 3. Etage, Zimmer 325, zu jedermanns Einsicht
während der Sprechzeiten
montags bis freitags
montagnachmittags
donnerstagnachmittags
von 8.00 bis 12.00 Uhr
von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie
von 14.00 bis 17.00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung aus.
Hinweise:
I.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung
(§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB)
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim
Zustandekommen der Satzung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden
sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
II.
Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB)
1.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in
§ 39 BauGB
§ 40 BauGB
§ 41 BauGB
(Vertrauensschaden)
(Entschädigung in Geld oder durch Übernahme)
(Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen)
§ 42 BauGB
Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen
Nutzung)
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei
dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2.
Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die unter II. 1. bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der
zuletzt gültigen Fassung:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW
n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes (sonstige ortsrechtliche
Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung (oder der Flächennutzungsplan) ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
(Erner)
Bürgermeister