Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
30.04.15, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
BEGRÜNDUNG
zur Außenbereichssatzung
Erftstadt-Liblar, Buschfelder Weg,
gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)
1. Anlass, Ziel und Erfordernis der Satzung
Das Plangebiet der Außenbereichssatzung ist im wirksamen Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche dargestellt und liegt am Rand des Siedlungsbereichs Liblar am Buschfelder
Weg (s. Planzeichnung).
Mit der vorliegenden Satzung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit
von ansonsten im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben (Wohngebäude) geschaffen
werden.
Die städtebaulichen Voraussetzungen für die Aufstellung der Satzung liegen vor. Die
Außenbereichssatzung verfolgt das planerische Ziel, Siedlungsansätzen oder Splitter- bzw.
Streusiedlungen, welche nicht über den Charakter eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB
verfügen, eine begrenzte Fortentwicklung, jedoch ohne Erweiterung in den Außenbereich
hinein, zu ermöglichen. Voraussetzung für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung ist
das Vorhandensein einer Wohnbebauung „von einigem Gewicht“ sowie die nicht
überwiegend vorhandene landwirtschaftliche Prägung. Der für die Satzung vorgesehene
Bereich am Buschfelder Weg erfüllt durch die bestehende Wohnbebauung und die nicht
überwiegend vorhandene Landwirtschaft diese Tatbestände. Damit der grundsätzliche
Schutz des Außenbereichs gewahrt wird, stellt der Gesetzgeber enge Anforderungen an die
Aufstellung von Außenbereichssatzungen. Die Ansiedlung ist auf Grund des derzeit nicht
vorhandenen baulichen Zusammenhangs mit der Ortslage Liblar und ihrer geringen Größe
eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen.
Im Geltungsbereich besteht ein baulicher Zusammenhang von derzeit vier Wohngebäuden.
Gegenüber dem zu Gewerbezwecken ungenutzten ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb
verfügen diese über einiges Gewicht.
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen keine landwirtschaftlichen Nutzungen. Die südlich des
Geltungsbereichs liegenden ehemalige Hofstelle eine landwirtschaftlichen Betriebs ist
gewerblich umgenutzt. Tierhaltung findet nur noch in sehr begrenztem Maß statt. Der
Geltungsbereich der Satzung wird hauptsächlich durch Wohnen geprägt. In nördlicher
Nachbarschaft zum Geltungsbereich befindet sich derzeit eine Pensionspferdehaltung. Das
hier definierte Satzungsgebiet ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
vereinbar, da der räumliche Geltungsbereich nicht über die vorhandene Siedlungssituation
hinausgreift, sondern lediglich die in der Örtlichkeit ablesbare Struktur ergänzt.
2. Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben
Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB können in der Außenbereichssatzung nähere Bestimmungen
über die Zulässigkeit von Vorhaben getroffen werden. Folgende Bestimmungen gelten für die
Außenbereichssatzung Buschfelder Weg.
Nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind Vorhaben
(Gebäude) zulässig. Dadurch soll ein Ausufern des Siedlungsrandes durch ausschließlich in
geringem Abstand zur Erschließungsstraße angeordnete Baukörper verhindert werden. Die
Baukörper haben sich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll und der äußeren Gestaltung in die Eigenart der näheren Umgebung
einzufügen. Die nähere Umgebung ist bereits durch Wohnbebauung vorgeprägt, was auch
im Sinne der städtebaulichen Ordnung an dieser Stelle beibehalten werden soll.
Es sind maximal 2 Wohnungen je Grundstück zulässig. Diese Bestimmung ist der
städtebaulichen Zielsetzung einer aufgelockerten Bebauung am Ortsrand, die keine
großformatigen Wohngebäude „verträgt“, sowie der vorhandenen Erschließungsinfrastruktur
geschuldet, die nicht auf eine starke Verdichtung der Wohnbebauung ausgelegt ist. Als
bauliche Einfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind Maschendraht- oder
Stahlgitterzäune zulässig.
Einfriedungen zur offenen Landschaft sind in § 3 der Satzung geregelt. Diese Bestimmungen
sollen eine Eingrünung des Satzungsgebietes und somit einen landschaftsgerechten
attraktives Übergang in die offene Landschaft des Landschaftsschutzgebiets der Erftaue
gewährleisten.
Das auf den privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser soll auf den Grundstücken
zur Versickerung gebracht werden.
3.Umweltbelange
Die nach § 35 Abs. 6, Satz 4, Nr. 2 und 3 BauGB genannten Umweltbelange (UVP-Pflicht,
Beeinträchtigung von Schutzgütern) werden nicht beeinträchtigt. Mit dieser
Außenbereichssatzung werden keine Vorhaben begründet, für die die Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 35 Abs. 6, Satz 4, Nr. 2
BauGB). Zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.
7b genannten Schutzgüter vor. Für die Belange des Umweltschutzes muss somit keine
Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.
4. Altlasten
Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen sind im Geltungsbereich nicht bekannt.
5. Landschaftsschutz
Der Geltungsbereich berührt keine Schutzgebiete. Angrenzend an das Plangebiet befindet
sich das Landschaftsschutzgebiet 2.2.4 des Landschaftsplans Nr. 5 - Erftaue.
6. Belange der Wasserwirtschaft
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur
Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des
Bebauungsplangebietes ist der den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom
13.07.1998 zugegangene Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung
des
Wasserschutzgebietes
für
die
Gewässer
im
Einzugsgebiet
der
Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim (Wasserschutzgebietsverordnung E. Dirmerzheim) zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis soll den o. g.
wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden. Nach Angaben des Bergamtes
Düren liegt das Plangebiet im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen
Grundwasserbeeinflussung.
7. Belange der Bodendenkmalpflege
Nach Aussage des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege wurde für das Plangebiet
noch keine systematische archäologische Erfassung in Form einer Prospektion (Begehung)
durchgeführt. Das Amt verweist auf die Meldepflicht gem. §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NW und bittet sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf die
gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Im Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten,
nachdem beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde die Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthof 45, 52385 Nideggen, unverzüglich zu informieren ist.
8. Belange des Kampfmittelräumdienstes
Die Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), hat eine Auswertung
des Geltungsbereiches der Satzung vorgenommen. Das Plangebiet liegt in einem
Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Eine geophysikalische Untersuchung der zu
überbauenden Flächen ist erforderlich.
Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B.
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt,
wird eine Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch Anlage zur
Begründung „Merkblatt für das Einbringen von ´Sondierbohrungen´“). Zur Durchführung der
Tiefensondierung ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (KBD),
Außenstelle Köln, Gardestraße 7, 50968 Köln, zu benachrichtigen.
Im Plan ist ein entsprechender Hinweis enthalten.
9. Bodenordnung, Durchführungskosten
Eine Baulandumlegung gem. § 45 Baugesetzbuch wird nicht eingeleitet.
Die Kosten für erforderliche Erschließungsmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften
des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach den Maßgaben der Satzung der Stadt
Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Die Außenbereichssatzung E.– Liblar, Buschfelder Weg, hat mit dieser Begründung gem. § 3
(2) Baugesetzbuch in der Zeit vom ...................... bis..................... einschließlich öffentlich
ausgelegen.
Erftstadt, den
DER BÜRGERMEISTER
In Vertretung
(Hallstein)
Technische Beigeordnete