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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
30.04.15, 15:03
Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung)

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Inhalt der Datei

BEGRÜNDUNG zur Außenbereichssatzung Erftstadt-Liblar, Buschfelder Weg, gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Anlass, Ziel und Erfordernis der Satzung Das Plangebiet der Außenbereichssatzung ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt und liegt am Rand des Siedlungsbereichs Liblar am Buschfelder Weg (s. Planzeichnung). Mit der vorliegenden Satzung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit von ansonsten im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben (Wohngebäude) geschaffen werden. Die städtebaulichen Voraussetzungen für die Aufstellung der Satzung liegen vor. Die Außenbereichssatzung verfolgt das planerische Ziel, Siedlungsansätzen oder Splitter- bzw. Streusiedlungen, welche nicht über den Charakter eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB verfügen, eine begrenzte Fortentwicklung, jedoch ohne Erweiterung in den Außenbereich hinein, zu ermöglichen. Voraussetzung für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung ist das Vorhandensein einer Wohnbebauung „von einigem Gewicht“ sowie die nicht überwiegend vorhandene landwirtschaftliche Prägung. Der für die Satzung vorgesehene Bereich am Buschfelder Weg erfüllt durch die bestehende Wohnbebauung und die nicht überwiegend vorhandene Landwirtschaft diese Tatbestände. Damit der grundsätzliche Schutz des Außenbereichs gewahrt wird, stellt der Gesetzgeber enge Anforderungen an die Aufstellung von Außenbereichssatzungen. Die Ansiedlung ist auf Grund des derzeit nicht vorhandenen baulichen Zusammenhangs mit der Ortslage Liblar und ihrer geringen Größe eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen. Im Geltungsbereich besteht ein baulicher Zusammenhang von derzeit vier Wohngebäuden. Gegenüber dem zu Gewerbezwecken ungenutzten ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb verfügen diese über einiges Gewicht. Innerhalb des Geltungsbereichs liegen keine landwirtschaftlichen Nutzungen. Die südlich des Geltungsbereichs liegenden ehemalige Hofstelle eine landwirtschaftlichen Betriebs ist gewerblich umgenutzt. Tierhaltung findet nur noch in sehr begrenztem Maß statt. Der Geltungsbereich der Satzung wird hauptsächlich durch Wohnen geprägt. In nördlicher Nachbarschaft zum Geltungsbereich befindet sich derzeit eine Pensionspferdehaltung. Das hier definierte Satzungsgebiet ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da der räumliche Geltungsbereich nicht über die vorhandene Siedlungssituation hinausgreift, sondern lediglich die in der Örtlichkeit ablesbare Struktur ergänzt. 2. Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB können in der Außenbereichssatzung nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben getroffen werden. Folgende Bestimmungen gelten für die Außenbereichssatzung Buschfelder Weg. Nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind Vorhaben (Gebäude) zulässig. Dadurch soll ein Ausufern des Siedlungsrandes durch ausschließlich in geringem Abstand zur Erschließungsstraße angeordnete Baukörper verhindert werden. Die Baukörper haben sich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll und der äußeren Gestaltung in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. Die nähere Umgebung ist bereits durch Wohnbebauung vorgeprägt, was auch im Sinne der städtebaulichen Ordnung an dieser Stelle beibehalten werden soll. Es sind maximal 2 Wohnungen je Grundstück zulässig. Diese Bestimmung ist der städtebaulichen Zielsetzung einer aufgelockerten Bebauung am Ortsrand, die keine großformatigen Wohngebäude „verträgt“, sowie der vorhandenen Erschließungsinfrastruktur geschuldet, die nicht auf eine starke Verdichtung der Wohnbebauung ausgelegt ist. Als bauliche Einfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind Maschendraht- oder Stahlgitterzäune zulässig. Einfriedungen zur offenen Landschaft sind in § 3 der Satzung geregelt. Diese Bestimmungen sollen eine Eingrünung des Satzungsgebietes und somit einen landschaftsgerechten attraktives Übergang in die offene Landschaft des Landschaftsschutzgebiets der Erftaue gewährleisten. Das auf den privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser soll auf den Grundstücken zur Versickerung gebracht werden. 3.Umweltbelange Die nach § 35 Abs. 6, Satz 4, Nr. 2 und 3 BauGB genannten Umweltbelange (UVP-Pflicht, Beeinträchtigung von Schutzgütern) werden nicht beeinträchtigt. Mit dieser Außenbereichssatzung werden keine Vorhaben begründet, für die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 35 Abs. 6, Satz 4, Nr. 2 BauGB). Zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b genannten Schutzgüter vor. Für die Belange des Umweltschutzes muss somit keine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. 4. Altlasten Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen sind im Geltungsbereich nicht bekannt. 5. Landschaftsschutz Der Geltungsbereich berührt keine Schutzgebiete. Angrenzend an das Plangebiet befindet sich das Landschaftsschutzgebiet 2.2.4 des Landschaftsplans Nr. 5 - Erftaue. 6. Belange der Wasserwirtschaft Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13.07.1998 zugegangene Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim (Wasserschutzgebietsverordnung E. Dirmerzheim) zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis soll den o. g. wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden. Nach Angaben des Bergamtes Düren liegt das Plangebiet im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung. 7. Belange der Bodendenkmalpflege Nach Aussage des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege wurde für das Plangebiet noch keine systematische archäologische Erfassung in Form einer Prospektion (Begehung) durchgeführt. Das Amt verweist auf die Meldepflicht gem. §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW und bittet sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Im Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten, nachdem beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthof 45, 52385 Nideggen, unverzüglich zu informieren ist. 8. Belange des Kampfmittelräumdienstes Die Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), hat eine Auswertung des Geltungsbereiches der Satzung vorgenommen. Das Plangebiet liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen ist erforderlich. Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt, wird eine Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch Anlage zur Begründung „Merkblatt für das Einbringen von ´Sondierbohrungen´“). Zur Durchführung der Tiefensondierung ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (KBD), Außenstelle Köln, Gardestraße 7, 50968 Köln, zu benachrichtigen. Im Plan ist ein entsprechender Hinweis enthalten. 9. Bodenordnung, Durchführungskosten Eine Baulandumlegung gem. § 45 Baugesetzbuch wird nicht eingeleitet. Die Kosten für erforderliche Erschließungsmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach den Maßgaben der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Außenbereichssatzung E.– Liblar, Buschfelder Weg, hat mit dieser Begründung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch in der Zeit vom ...................... bis..................... einschließlich öffentlich ausgelegen. Erftstadt, den DER BÜRGERMEISTER In Vertretung (Hallstein) Technische Beigeordnete