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Beschlusstext (Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Datum
04.12.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
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Bad Münstereifel, 28.01.2008 Stadt Bad Münstereifel Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 17. Sitzung des Bau- und Feuerwehrausschusses vom Dienstag, den 04.12.2007 Zu Punkt 3. der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr.: 1135 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel Der Bau- und Feuerwehrausschuss berät darüber folgende Vorschriften des Entwurfs der Friedhofs- und Bestattungssatzung zu ändern, zu streichen oder hinzuzufügen: 1) Antragsteller zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen sollen auch ohne bestandene Gesellenprüfung zugelassen werden. Hierzu sind die Absätze 1 und 2 des § 6 neu zu regeln. § 6 Abs. 1 und 2 erhält folgende neue Fassung: „§ 6 Abs. 1 Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Abs. 2 Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachzuweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben. Die Zustimmung wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.“ 2) Bestattungen sollen in Ausnahmefällen –wie bisher- auch samstags ermöglicht werden. Hierzu wird § 7 Abs. 4 Satz 3 wie folgt neu gefasst: „Bestattungen erfolgen grundsätzlich von montags bis freitags.“ Satz 4 erhält folgende neue Fassung: „Auf Antrag kann in Ausnahmefällen eine Beisetzung nach Maßgabe der Gebührensatzung auch am Samstag erfolgen.“ 3) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes soll auch künftig rechtzeitig schriftlich unterrichtet werden. Insofern erhält § 14 Abs. 5 folgende neue Fassung: „Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstelle hingewiesen.“ 4) Die Möglichkeit der Aschenbeisetzung in der Urnenmauer ist in § 15 Abs. 1 zu ergänzen. § 15 Abs. 1 wird hinter dem Buchstaben e) wie folgt ergänzt: „f) Urnenmauern“. § 16 –Aschenstreufelder- Abs. 1, letzter Satz, lautet: „Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.“ Diese Vorschrift soll entfallen, wenn dies mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar ist. § 15 Abs. 6 des Bestattungsgesetzes NRW sagt jedoch im Satz 1: „Die Asche darf auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt ist.“ Dieser Vorschrift folgend kann daher § 16 Abs. 1 des vorliegenden Satzungsentwurfes nicht geändert werden. 5) Redaktionelle Änderung in § 23 –Grabeinfassungen§ 23 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dabei ist der Abs. 2 dieser Vorschrift zu beachten.“ 6) Die in § 26 Abs. 1 zugelassenen Materialien beziehen sich im wesentlichen auf Naturund Kunststeine. Es sollen zur künstlerischen Ausgestaltung auch weitere Materialien Zulassung finden. § 26 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „Für Grabmale dürfen nur wetterbeständige Werkstoffe (Steine, Natursteinimitate, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall), für Einfassungen nur Natursteine bzw. Natursteinimitate, verwendet werden.“ 7) Das in § 26 Abs. 2, letzter Satz, ausgesprochene Verbot der Grabeinfassung aus Holz soll in dieser Form nicht in Kraft treten. Die provisorische Holzeinfassung nach einer Beerdigung soll für längstens ein Jahr Bestand haben. § 26 Abs. 2, letzter Satz, erhält folgende Fassung: „Grabeinfassungen und Grababdeckungen aus Holz sind längstens ein Jahr nach der Bestattung zulässig.“ 8) Vorläufige Grabgedenkzeichen sollen dauerhaft zugelassen werden. § 27 Abs. 7 wird daher ersatzlos gestrichen. 9) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler sollen der Nachwelt erhalten bleiben. Hierzu ist eine Regelung in den Satzungsentwurf aufzunehmen. Die Vorschrift in § 28 Abs. 5 wird daher gestrichen und durch folgenden Text ersetzt: „Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Diese Grabmäler, die besonders zu bezeichnen sind, dürfen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und ggf. des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege nicht entfernt oder verändert werden.“ Beschluss: Einstimmiger Beschluss: Beschluss der Sitzung des Bau- und Feuerwehrausschusses vom 04.12.2007 Seite 2 Die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses. Beratungsergebnis: Beschluss der Sitzung des Bau- und Feuerwehrausschusses vom 04.12.2007 Seite 3