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Allgemeine Vorlage (Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2009)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
22.04.09, 21:17
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2009) Allgemeine Vorlage (Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2009) Allgemeine Vorlage (Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2009)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kämmerei - Herr Decker BE: Herr Decker Kreuzau, 17.03.2009 Vorlagen-Nr.: 10/2009 1. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 31.03.2009 21.04.2009 Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2009 I. Sach- und Rechtslage: Nach Einbringung des Entwurfs des Haushalts 2009 in der Sitzung des Rates am 17.2.2009 (V-Nr. 10/2009) haben sich mehrere Veränderungen ergeben, die aus Sicht der Verwaltung bei der Verabschiedung des Haushalts zu berücksichtigen sind. Als Anlage ist die Zusammenstellung der Veränderungen getrennt für den Ergebnisplan und den Finanzplan mit den entsprechenden Erläuterungen beigefügt. I. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Der Fehlbedarf des Ergebnisplanes 2009 verringert sich gegenüber dem Entwurf um 67.615 € auf nunmehr 689.471 €. Auch die Folgejahre verbessern sich um netto 62.973 € (2010), 63.155 € (2011) und 123.919 € (2012). Im Finanzplan erhöhen sich die Einzahlungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf Grund der Veränderungen des Ergebnisplanes in gleicher Höhe. Im investiven Bereich ergibt sich durch die Gewährung der Landesbeihilfe für den Bau der Mensa in 2 Haushaltsjahren (2009 und 2010 je 150.000 €) die Notwendigkeit einer um 150.000 € erhöhten Kreditaufnahme im HJ 2009. III. Beschlussvorschlag: Die Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2009 wird wie folgt festgesetzt: „Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV.NRW. S. 514), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau mit Beschluss vom ____________ folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde Kreuzau voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 28.459.163 EUR 29.148.634 EUR im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 26.853.902 EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 25.823.734 EUR Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 2.161.151 EUR 3.183.377 EUR §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.350.000 EUR festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 600.000 EUR festgesetzt. §4 Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 689.471 EUR festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt: 1.Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 241 v.H. 420 v.H. 2. Gewerbesteuer 426 v.H. (Die Angaben sind nachrichtlich, da die Gemeinde eine besondere Hebesatzsatzung am 14.12.2006 mit Wirkung ab 1.1.2007 beschlossen hat). §7 -2- Soweit im Stellenplan der Vermerk a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall, b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedrigerer Besoldungs-, Vergütungs- bzw. Lohngruppe umzuwandeln. §9 1. Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gebildet: a) Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen), 51/71 (Versorgungsaufwendungen/auszahlungen), 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen - mit Ausnahme der Verfügungsmittel des Bürgermeisters -) und 55/75 (Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen/-auszahlungen) zu jeweils einem Budget verbunden. b) Die investiven Auszahlungen aller Teilfinanzpläne werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf. Im Rahmen der Ausnutzung des unter b) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass gegebenenfalls zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch die Mittel des Ergebnisplanes aufgefangen werden müssen. 2. a) Mehrerträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62 (Sonstige Transfererträge/-einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/Einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen. b) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeit, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung besteht.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-