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Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungstopp, Jugendamt -Jugendhilfeplanung-)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
193 kB
Datum
10.03.2015
Erstellt
26.02.15, 15:03
Aktualisiert
26.02.15, 15:03
Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungstopp, Jugendamt -Jugendhilfeplanung-) Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungstopp, Jugendamt -Jugendhilfeplanung-)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 124/2015 Az.: 11 11-41 Amt: - 10 BeschlAusf.: - 102 Datum: 23.02.2015 gez. Knips Kämmerer gez. Lüngen, 1. Beigeordneter Dezernat 4 25.02.2015 Dezernat 6 BM Datum Freigabe -100- gez. Elsen Amtsleiter RPA Beratungsfolge Haupt- Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Termin 10.03.2015 Bemerkungen beschließend Ausnahme vom Einstellungstopp, Jugendamt -Jugendhilfeplanung- Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 53.150 € Folgekosten in €: 77.400 € Kostenträger: Sachkonto: 060365010 div. Personalkosten Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Nein X Ja Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Zur Nachbesetzung der Vollzeitstelle Jugendhilfeplanung wird die Ausnahme vom Einstellungsstopp beschlossen. Der bisherige Stelleninhaber geht zum 31.03.15 in den Ruhestand. Die Stelle ist als Stabstelle bei der Jugendamtsleitung angesiedelt. Die Stelle ist zurzeit bewertet nach EGr. S 17 TVöD SuE bzw. EGr. 11 TVöD. Begründung: Die Jugendhilfeplanung ist eine notwendige Vorrausetzung und das zentrale Steuerungsmoment für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort. Das SGB VIII weist dabei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Wahrnehmung der Planungsverantwortung als kontinuierliche Regelaufgabe zu. In § 79 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, dafür zu sorgen, dass „die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“ und „eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt“ Die in § 80 SGB VIII festgeschriebene Planungsverantwortung der Jugendämter wird wahrgenommen durch die Jugendhilfeplanung. Jugendhilfeplanung umfasst  die quantitative und qualitative Bestandsfeststellung von Einrichtungen, Diensten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe,  die quantitative und qualitative Feststellung des Bedarfs an Angeboten der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung, Betreuung und Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien, die quantitative und qualitative Feststellung des Bedarfs an Angeboten der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung, Betreuung und Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien, die Empfehlung und Konzipierung von angemessenen und bedarfsgerechten Maßnahmen der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der jungen Menschen und ihrer Personensorgeberechtigten. (Erner) -2-