Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
193 kB
Datum
10.03.2015
Erstellt
26.02.15, 15:03
Aktualisiert
26.02.15, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 124/2015
Az.: 11 11-41
Amt: - 10 BeschlAusf.: - 102 Datum: 23.02.2015
gez. Knips
Kämmerer
gez. Lüngen, 1.
Beigeordneter
Dezernat 4
25.02.2015
Dezernat 6
BM
Datum Freigabe -100-
gez. Elsen
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt- Finanz- und
Personalausschuss
Betrifft:
Termin
10.03.2015
Bemerkungen
beschließend
Ausnahme vom Einstellungstopp, Jugendamt -Jugendhilfeplanung-
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
53.150 €
Folgekosten in €:
77.400 €
Kostenträger:
Sachkonto:
060365010
div. Personalkosten
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Nein
X Ja
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Zur Nachbesetzung der Vollzeitstelle Jugendhilfeplanung wird die Ausnahme vom
Einstellungsstopp beschlossen. Der bisherige Stelleninhaber geht zum 31.03.15 in den
Ruhestand. Die Stelle ist als Stabstelle bei der Jugendamtsleitung angesiedelt. Die Stelle ist
zurzeit bewertet nach EGr. S 17 TVöD SuE bzw. EGr. 11 TVöD.
Begründung:
Die Jugendhilfeplanung ist eine notwendige Vorrausetzung und das zentrale Steuerungsmoment
für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort. Das SGB VIII weist dabei den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe die Wahrnehmung der Planungsverantwortung als kontinuierliche
Regelaufgabe zu. In § 79 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass „die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den
verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur
Verfügung stehen“ und „eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a
erfolgt“ Die in § 80 SGB VIII festgeschriebene Planungsverantwortung der Jugendämter wird
wahrgenommen durch die Jugendhilfeplanung.
Jugendhilfeplanung umfasst
die quantitative und qualitative Bestandsfeststellung von Einrichtungen, Diensten und
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe,
die quantitative und qualitative Feststellung des Bedarfs an Angeboten der Jugendhilfe zur
Erziehung, Bildung, Betreuung und Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und ihren
Familien, die quantitative und qualitative Feststellung des Bedarfs an Angeboten der
Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung, Betreuung und Freizeitgestaltung von Kindern,
Jugendlichen und ihren Familien,
die Empfehlung und Konzipierung von angemessenen und bedarfsgerechten Maßnahmen der
Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der jungen Menschen und ihrer
Personensorgeberechtigten.
(Erner)
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