Daten
Kommune
Jülich
Größe
29 kB
Datum
25.08.2014
Erstellt
15.08.14, 17:04
Aktualisiert
15.08.14, 17:04
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Richard Schumacher
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung vom 08.07.2014
Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse
Mit Erlass vom 18.12.2013 (Az. 34-48.01.01/17-312/14) hatte das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) um die
Aktualisierung des Sachstandes bei den Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüssen und Gesamtabschlüssen gebeten. Das
ausgewertete Ergebnis der Meldungen ist im Internet-Angebot des MIK (www.mik.nrw.de) abrufbar unter Themen &
Aufgaben > Kommunales > Kommunale Finanzen > Kommunale Haushalte> Haushaltsrecht/NKF > NKF-Befragung
2014.
Das Ergebnis dieser Umfrage verdeutlicht, dass nunmehr- mit Ausnahme einer Gemeinde - alle Kommunen in NordrheinWestfalen über eine festgestellte Eröffnungsbilanz verfügen. Die Kommunen haben sich insbesondere aufgrund von
gesetzlichen Vorgaben durch das Stärkungspaktgesetz und das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz in den letzten Jahren
zudem bemüht, eine größere Aktualität bei ihren Jahresabschlüssen und Gesamtabschlüssen zu erreichen.
Nach Mitteilung des MIK ist bei den Jahresabschlüssen kritisch zu werten, dass von insgesamt 80 Kommunen derzeit
immer noch die festgestellten Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr 2009 fehlen und bei 23 Kommunen davon sogar
noch der Abschluss für das Haushaltsjahr 2008 aussteht. Bei diesen Kommunen bedürfe es eines baldigen Abschlusses
der Arbeiten, denn es sei unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in den §§ 95f. GO NRW nicht länger hinnehmbar,
wenn Kommunen ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachkommen. Auch vor dem Hintergrund der sich aus§ 116 GO NRW
ergebenden Verpflichtung, bis zum 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen, sei es erforderlich, die
Jahresabschlüsse so schnell wie möglich aufzustellen.
Der Jahresabschluss hat nicht nur für die Kommunalaufsichtsbehörden, sondern auch für die Kommunen selbst eine
erhebliche Bedeutung. Mit seinen Bestandteilen und Anlagen vermittelt der Jahresabschluss ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde. So wird es den
Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ermöglicht, sich ein Bild über die Ergebnisse und den Stand der
Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres zu machen. Insbesondere für Gemeinden, die sich in der
Konsolidierung oder Sanierung befinden, ist die Einbeziehung aktueller Bestandsdaten für Vermögen und Schulden in die
Konsolidierungsbemühungen unverzichtbar.
Das MIK hat gebeten, auf folgende Praxis bei der Genehmigung von Haushalten frühzeitig hinzuweisen: Um zu erreichen,
dass die Rechnungslegung wieder innerhalb der gesetzlichen Fristen und Vorgaben erfolgt, sind
Haushaltsgenehmigungen für das Haushaltsjahr 2015 mit der Folge der vorläufigen Haushaltsführung auf jeden Fall
zurückzustellen, sofern der festgestellte Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2012 noch nicht vorliegt. Sollte dies in
Einzelfällen nicht gelingen, ist zudem die Vorlage eines, vom Bürgermeister bzw. Landrat unterzeichneten, verbindlichen
Zeitplans zu verlangen, dessen Erfüllung von der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde intensiv zu überwachen ist. Aus
diesem Plan muss sich ergeben, dass und wie die Gemeinde - ggf. unter Ausnutzung der Erleichterungsregelung - den
Jahresabschluss 2012 gemeinsam mit evtl. noch offenen Jahresabschlüssen der Vorjahre festgestellt haben wird.
Aus dem Ratsbeschluss muss weiter hervorgehen, welchen Stand die Aufstellungsverfahren bisher haben, welche
Hinderungsgründe einer gesetzeskonformen Aufstellung der Jahresabschlüsse bisher entgegenstanden und wie diese
Hinderungsgründe jetzt ausgeräumt werden. Das MIK beabsichtigt, den Sachstand bei den Eröffnungsbilanzen, Jahresund Gesamtabschlüssen zum Ende des Jahres erneut abzufragen.
Az.: IV/1 904-03
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