Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
308 kB
Datum
17.03.2015
Erstellt
26.02.15, 15:03
Aktualisiert
11.03.15, 18:43
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 20/2015
Az.:
Amt: - 20 BeschlAusf.: - 2 Datum: 12.01.2015
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
11.03.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Knips
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt- Finanz- und
Personalausschuss
Termin
Rat
Betrifft:
Bemerkungen
10.03.2015
beschließend
17.03.2015
beschließend
Anregung bzgl. Verzicht auf die Anhebung der Grundsteuer B
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Gem. § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder
die Bezirksvertretung zu wenden. Nähere Einzelheiten werden in der Hauptsatzung der Stadt
Erftstadt geregelt.
Da die Anregungen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Einbringung des Haushaltes
getätigt wurden, liegt es nahe, eine Einwendung gem. § 80 Abs. 3 zu vermuten.
Einwendungsberechtig sind „Einwohner und Abgabenpflichtige“. Einwohner ist, wer in der
Gemeinde wohnt. Abgabenpflichtige sind auch solche Grundstückseigentümer und
Gewerbetreibenden, die nicht selbst in der Gemeinde wohnen, die allerdings zu Grund- oder
Gewerbesteuern herangezogen werden. Nicht zu den Einwendungsberechtigten zählt, wer
lediglich Gebührenzahler ist, hier steht die Leistungs-Gegenleistungsbeziehung im Vordergrund.
Für die Erhebung von Einwendungen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
Der Ratsbeschluss über die Einwendungen muss von der Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung getrennt gefasst werden. Es steht jedoch einer Beschlussfassung in der selben
Sitzung nichts entgegen. Einwendungen, die nicht fristgerecht eingelegt wurden, müssen vom Rat
nicht behandelt werden, er kann sie jedoch als Anregung auffassen, sich mit den angesprochenen
Bestandteilen des Haushaltsentwurfs nochmals zu befassen. Über die Einwendungen kann nur
der Rat selbst entscheiden. Diese Befugnis kann er nicht auf Ausschüsse oder den Bürgermeister
übertragen.
Die erwähnten Gebühren und Entgelte stelle ich in der Zeitreihe in der unten aufgeführten Tabelle
dar
2010
2011
2012
2013
2014
2015
Restabfall
gebühren
Bsp. 80-l
96,84 €
90,12 €
90,12 €
90,12 €
90,12 €
101,64 €
gesenkt
Stillstand
Stillstand
Stillstand
gestiegen
Bioabfall
gebühren
104,52 €
79,44 €
79,44 €
53,28 €
53,28 €
53,28 €
gesenkt
Stillstand
gesenkt
Stillstand
Stillstand
1,12 €
1,12 €
1,12 €
1,12 €
1,12 €
Stillstand
Stillstand
Stillstand
Stillstand
Stillstand
1,97 €
2,03 €
3,37 €
- €
- €
- €
1,62 €
/0,71 €
gestiegen
1,62 €
/0,71 €
gestiegen
1,62 €
/0,71 €
1,62 €
/0,71 €
Umlage auf Grundsteuer
1,62 €
/0,71 €
1,62 €
/0,71 €
Stillstand
Stillstand
Stillstand
Stillstand
Stillstand
1,12 € + 4,80
€/Monat
1,00 € + 7,5
€/Monat
Änderung
Berech.
1,00 € + 7,5
€/Monat
1,00 € + 7,5
€/Monat
1,00 € + 7,5
€/Monat
Stillstand
Stillstand
Stillstand
1,12 €
Straßenreinigungs
gebühren
Winterdienst
gebühren
Abwasser
beseitigung
Wasserversogung
1,12 € + 4,80
€/Monat
Stillstand
Die Belastungen aller Erftstädter Haushalte aus o. a. Gebühren und Entgelten ist in den vergangenen
Jahren zum Teil deutlich gesunken oder konnten trotz üblicher Preissteigerungen stabil gehalten
werden. Ab dem Jahr 2013 fallen keine Winterdienstgebühren mehr an, da diese ebenfalls über die
Grundsteuer B abgerechnet werden.
Prozentual stellt sich die Grundsteuer B Erhöhung in 2015 wie folgt dar:
jährliche Mehrbelastung 2015
0-50 Euro
50-100 Euro
100-150 Euro
150-200 Euro
200+ Euro
Grundsteuer B Hebesatz 570
60 Prozent
31 Prozent
4 Prozent
1 Prozent
2 Prozent
91 Prozent aller Erftstädter Haushalte zahlen im Vergleich zum Jahr 2014 unter 100 Euro jährlich
zusätzlich. 60 Prozent der Haushalte müssen bei einem Hebesatz von 570 Prozent unter 50 Euro
jährlich zusätzlich abführen
In Vertretung
(Knips)
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