Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
29.12.09, 21:15
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Her Schmühl - 621-00/E 19
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 10.12.2009
Vorlagen-Nr.: 97/2009
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
12.01.2010
26.01.2010
02.02.2010
Antrag der Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, auf Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes E 19 zum Zwecke der Errichtung einer Papiermaschinenhalle und
eines Papierrollenlagers;
hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 Abs. 1 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
In der Sitzung des Rates am 08.12.2009 habe ich Sie bereits umfassend über die Planungs- und
Bauabsichten der o.a. Firma informiert. Der aktuelle Sachstand wird nochmals wie folgt
zusammengefasst:
Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 05.06.2006 nach § 16 BimSchG
beinhaltet u.a. die Errichtung einer Papiermaschine (PM 3) mit Umroller in einer neu zu
errichtenden Papiermaschinenhalle. Darüber hinaus beinhaltet dieser Bescheid die Genehmigung
zur
Errichtung
einer
Rollentransportanlage
sowie
die
Errichtung
einer
neuen
Energieversorgungsanlage, bestehend aus 2 gasbefeuerten Kesseln.
Die Papiermaschine wurde inzwischen erworben und soll voraussichtlich im Jahre 2011 in Betrieb
genommen werden.
Aufgrund neuer Planungsüberlegungen ist die Papiermaschinenhalle geringfügig anders
konzipiert, soll jedoch an gleicher Stelle errichtet werden. Auf die Errichtung einer
Rollentransportanlage soll verzichtet werden (das Rollenlager sollte bisher in alten, leer stehenden
Hallen untergebracht werden). Stattdessen soll nunmehr ein gesondertes Papierrollenlager
unmittelbar im Anschluss an die neue Papiermaschinenhalle gebaut werden.
Diese beiden Bauvorhaben selbst unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Firma wird diesbezüglich in den nächsten Tagen einen
entsprechenden Bauantrag beim Kreis Düren einreichen. Im Baugenehmigungsverfahren wird die
Gemeinde Kreuzau selbstverständlich beteiligt. Nach Eingang des Antrages hat die Gemeinde
innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Entscheidung zu treffen, ob das Einvernehmen gemäß §
36 Abs. 1 BauGB erteilt wird oder nicht.
Sofern die planerischen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes E 19 eingehalten
würden, wäre eine planungsrechtliche Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gar nicht
erforderlich. Im vorliegenden Falle werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes jedoch nicht
eingehalten, so dass über eine Befreiung von den Festsetzungen gemäß § 31 BauGB zu
entscheiden ist. Die Befreiung wird aus den nachstehend aufgeführten Gründen erforderlich:
1.
Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen entlang der
Werkszufahrt, sowohl mit der Papiermaschinenhalle teilweise, als auch mit dem geplanten
Rollenlager insgesamt.
2.
Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Firsthöhe durch das
Rollenlager. Festgesetzt ist eine maximale Firsthöhe von 20 m, die bei der
Papiermaschinenhalle eingehalten wird. Das Papierrollenlager soll jedoch eine Höhe von
ca. 23 m erhalten.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.
2.
3.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Der Befreiungstatbestand gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 scheidet im vorliegenden Falle aus.
Zum Zeitpunkt der Planaufstellung war noch die Fa. Gebr. Hoesch Eigentümer. Die überbaubaren
Flächen wurden seinerzeit auf Wunsch der Fa. Gebr. Hoesch so festgesetzt, wie sie heute im Plan
enthalten sind. Hätte die Fa. Hoesch seinerzeit großzügigere überbaubare Flächen gewünscht,
wären diese mit Sicherheit auch so festgesetzt worden, so dass man zu dem Ergebnis kommen
kann, dass diese Festsetzungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte heutzutage führen.
Wichtiger erscheint mir aber die Frage, ob die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Da sich die
Baukörper Richtung Rur befinden und somit an den Freiraum angrenzen, halte ich die
Ausdehnung der überbaubaren Flächen für städtebaulich vertretbar. Aus diesem Grunde wurde
auch im Genehmigungsverfahren 2006 einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Papiermaschinenhalle zugestimmt. Hinzu kommt nunmehr die weitere Überschreitung durch das
geplante Papierrollenlager in einer Breite von ca. 38 m und einer Tiefe von ca. 20 m. An der
geplanten Stelle halte ich auch diese weitergehende Überschreitung für städtebaulich vertretbar.
Auch die Überschreitung der Firsthöhe um 3 m für dieses Papierrollenlager ist aus meiner Sicht
städtebaulich vertretbar, zumal die Papiermaschinenhalle selbst eine Firsthöhe von rund 20 m hat.
Ich schlage Ihnen daher vor, planungsrechtlich das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu
erteilen.
In der Sitzung des Rates am 08.12.2009 habe ich Sie auch darüber informiert, dass die Firma bei
der Bezirksregierung Köln einen Änderungsantrag zur vorliegenden Genehmigung nach § 16
BimSchG im Laufe der nächsten Wochen einreichen wird. Nach derzeitigem Sachstand beinhaltet
dieser Änderungsantrag auf jeden Fall die genehmigte Errichtung einer neuen
Energieversorgungsanlage. Auf die bisher geplanten 2 gasbefeuerten Kessel soll verzichtet
werden. Stattdessen soll die zukünftige Energieversorgung mit Öl erfolgen.
Ob der Änderungsantrag weitere Änderungen beinhaltet, wird derzeit geprüft. Möglicherweise soll
zukünftig die Verarbeitung von Tetrapak nicht mehr auf der PM 2, sondern ausschließlich auf der
PM 3 erfolgen. Diese Produktionsumstellung soll jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn die
in Auftrag gegebenen Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass die Immissionsbelastungen
hierdurch erheblich verbessert werden können.
Die Gemeinde wird in diesem Änderungsverfahren von der Bezirksregierung beteiligt, so dass
hierzu nach derzeitigem Sachstand eine gesonderte Sitzungsvorlage gefertigt werden muss.
Entsprechend den Hinweisen in der Sitzung des Rates vom 08.12.2009 habe ich die Firma
gebeten, nach Möglichkeit parallel zum Bauantragsverfahren auch noch den BimSchGÄnderungsantrag einzureichen. Hierzu kann ich jedoch frühestens in der Sitzung des
Bauausschusses am 12.01.2010 konkretere Auskünfte erteilen. Rechtlich handelt es sich eindeutig
um 2 verschiedene Verfahren, wobei ich es aufgrund der allgemein bekannten Situation für
durchaus sinnvoll erachten würde, wenn man über beide Anträge zeitgleich entscheiden könnte.
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II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Den von der Firma Niederauer Mühle GmbH beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau, bezüglich der Überschreitung der
überbaubaren Flächen und der Überschreitung der maximalen Firsthöhe für das geplante
Papierrollenlager um 3,00 m wird zugestimmt. Das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird
erteilt.
Die von der Gemeinde Kreuzau gesondert abzugebende Stellungnahme zum beabsichtigten
BimSchG-Änderungsantrag bleibt vom vorstehenden Beschluss unberührt. Der wie vor gefasste
Beschluss ist für diese Stellungnahme nicht bindend.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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