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Allgemeine Vorlage (Antrag der Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 19 zum Zwecke der Errichtung einer Papiermaschinenhalle und eines Papierrollenlagers; hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
29.12.09, 21:15
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag der Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 19 zum Zwecke der Errichtung einer Papiermaschinenhalle und eines Papierrollenlagers;
hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 Abs. 1 BauGB) Allgemeine Vorlage (Antrag der Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 19 zum Zwecke der Errichtung einer Papiermaschinenhalle und eines Papierrollenlagers;
hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 Abs. 1 BauGB) Allgemeine Vorlage (Antrag der Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 19 zum Zwecke der Errichtung einer Papiermaschinenhalle und eines Papierrollenlagers;
hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 Abs. 1 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Her Schmühl - 621-00/E 19 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 10.12.2009 Vorlagen-Nr.: 97/2009 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 12.01.2010 26.01.2010 02.02.2010 Antrag der Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 19 zum Zwecke der Errichtung einer Papiermaschinenhalle und eines Papierrollenlagers; hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 Abs. 1 BauGB I. Sach- und Rechtslage: In der Sitzung des Rates am 08.12.2009 habe ich Sie bereits umfassend über die Planungs- und Bauabsichten der o.a. Firma informiert. Der aktuelle Sachstand wird nochmals wie folgt zusammengefasst: Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 05.06.2006 nach § 16 BimSchG beinhaltet u.a. die Errichtung einer Papiermaschine (PM 3) mit Umroller in einer neu zu errichtenden Papiermaschinenhalle. Darüber hinaus beinhaltet dieser Bescheid die Genehmigung zur Errichtung einer Rollentransportanlage sowie die Errichtung einer neuen Energieversorgungsanlage, bestehend aus 2 gasbefeuerten Kesseln. Die Papiermaschine wurde inzwischen erworben und soll voraussichtlich im Jahre 2011 in Betrieb genommen werden. Aufgrund neuer Planungsüberlegungen ist die Papiermaschinenhalle geringfügig anders konzipiert, soll jedoch an gleicher Stelle errichtet werden. Auf die Errichtung einer Rollentransportanlage soll verzichtet werden (das Rollenlager sollte bisher in alten, leer stehenden Hallen untergebracht werden). Stattdessen soll nunmehr ein gesondertes Papierrollenlager unmittelbar im Anschluss an die neue Papiermaschinenhalle gebaut werden. Diese beiden Bauvorhaben selbst unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Firma wird diesbezüglich in den nächsten Tagen einen entsprechenden Bauantrag beim Kreis Düren einreichen. Im Baugenehmigungsverfahren wird die Gemeinde Kreuzau selbstverständlich beteiligt. Nach Eingang des Antrages hat die Gemeinde innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Entscheidung zu treffen, ob das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt wird oder nicht. Sofern die planerischen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes E 19 eingehalten würden, wäre eine planungsrechtliche Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gar nicht erforderlich. Im vorliegenden Falle werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes jedoch nicht eingehalten, so dass über eine Befreiung von den Festsetzungen gemäß § 31 BauGB zu entscheiden ist. Die Befreiung wird aus den nachstehend aufgeführten Gründen erforderlich: 1. Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen entlang der Werkszufahrt, sowohl mit der Papiermaschinenhalle teilweise, als auch mit dem geplanten Rollenlager insgesamt. 2. Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Firsthöhe durch das Rollenlager. Festgesetzt ist eine maximale Firsthöhe von 20 m, die bei der Papiermaschinenhalle eingehalten wird. Das Papierrollenlager soll jedoch eine Höhe von ca. 23 m erhalten. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. 2. 3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Befreiungstatbestand gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 scheidet im vorliegenden Falle aus. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung war noch die Fa. Gebr. Hoesch Eigentümer. Die überbaubaren Flächen wurden seinerzeit auf Wunsch der Fa. Gebr. Hoesch so festgesetzt, wie sie heute im Plan enthalten sind. Hätte die Fa. Hoesch seinerzeit großzügigere überbaubare Flächen gewünscht, wären diese mit Sicherheit auch so festgesetzt worden, so dass man zu dem Ergebnis kommen kann, dass diese Festsetzungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte heutzutage führen. Wichtiger erscheint mir aber die Frage, ob die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Da sich die Baukörper Richtung Rur befinden und somit an den Freiraum angrenzen, halte ich die Ausdehnung der überbaubaren Flächen für städtebaulich vertretbar. Aus diesem Grunde wurde auch im Genehmigungsverfahren 2006 einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Papiermaschinenhalle zugestimmt. Hinzu kommt nunmehr die weitere Überschreitung durch das geplante Papierrollenlager in einer Breite von ca. 38 m und einer Tiefe von ca. 20 m. An der geplanten Stelle halte ich auch diese weitergehende Überschreitung für städtebaulich vertretbar. Auch die Überschreitung der Firsthöhe um 3 m für dieses Papierrollenlager ist aus meiner Sicht städtebaulich vertretbar, zumal die Papiermaschinenhalle selbst eine Firsthöhe von rund 20 m hat. Ich schlage Ihnen daher vor, planungsrechtlich das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. In der Sitzung des Rates am 08.12.2009 habe ich Sie auch darüber informiert, dass die Firma bei der Bezirksregierung Köln einen Änderungsantrag zur vorliegenden Genehmigung nach § 16 BimSchG im Laufe der nächsten Wochen einreichen wird. Nach derzeitigem Sachstand beinhaltet dieser Änderungsantrag auf jeden Fall die genehmigte Errichtung einer neuen Energieversorgungsanlage. Auf die bisher geplanten 2 gasbefeuerten Kessel soll verzichtet werden. Stattdessen soll die zukünftige Energieversorgung mit Öl erfolgen. Ob der Änderungsantrag weitere Änderungen beinhaltet, wird derzeit geprüft. Möglicherweise soll zukünftig die Verarbeitung von Tetrapak nicht mehr auf der PM 2, sondern ausschließlich auf der PM 3 erfolgen. Diese Produktionsumstellung soll jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn die in Auftrag gegebenen Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass die Immissionsbelastungen hierdurch erheblich verbessert werden können. Die Gemeinde wird in diesem Änderungsverfahren von der Bezirksregierung beteiligt, so dass hierzu nach derzeitigem Sachstand eine gesonderte Sitzungsvorlage gefertigt werden muss. Entsprechend den Hinweisen in der Sitzung des Rates vom 08.12.2009 habe ich die Firma gebeten, nach Möglichkeit parallel zum Bauantragsverfahren auch noch den BimSchGÄnderungsantrag einzureichen. Hierzu kann ich jedoch frühestens in der Sitzung des Bauausschusses am 12.01.2010 konkretere Auskünfte erteilen. Rechtlich handelt es sich eindeutig um 2 verschiedene Verfahren, wobei ich es aufgrund der allgemein bekannten Situation für durchaus sinnvoll erachten würde, wenn man über beide Anträge zeitgleich entscheiden könnte. -2- II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Den von der Firma Niederauer Mühle GmbH beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau, bezüglich der Überschreitung der überbaubaren Flächen und der Überschreitung der maximalen Firsthöhe für das geplante Papierrollenlager um 3,00 m wird zugestimmt. Das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt. Die von der Gemeinde Kreuzau gesondert abzugebende Stellungnahme zum beabsichtigten BimSchG-Änderungsantrag bleibt vom vorstehenden Beschluss unberührt. Der wie vor gefasste Beschluss ist für diese Stellungnahme nicht bindend. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-