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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
121 kB
Datum
24.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung)

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Inhalt der Datei

Begründung zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg Gemäß § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches ist der Flächennutzungsplanänderung eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind entsprechend des Verfahrensstandes die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung und im Umweltbericht nach § 2a BauGB als gesonderter Teil der Begründung die Belange des Umweltschutzes darzulegen. 1 Ausgangssituation Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 13.03.2007 den Aufstellungsbeschluss für die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg gefasst. Der Geltungsbereich der 43. Flächennutzungsplanänderung grenzt im Nordosten an die Bundesautobahn A 61 und im Nordwesten an die Grenze der Stadt Bedburg zur Gemeinde Titz identisch mit der Grenze des Rhein-ErftKreises zum Kreis Düren. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Pütz, Flur 1 und umfasst die Flurstücke 5, 6, 7 und 45 und Teile aus 1 und 2. Die genaue Abgrenzung ist der Plandarstellung zu entnehmen. Auf den Grundstücken befinden sich heute Wirtschaftsgebäude und Wohnteile, die zusammen eine doppelt 4-flügelige Hofanlage bilden und weitere landwirtschaftlich genutzte Hallen. Im Nordwesten des Änderungsbereiches verläuft entlang der Grenze des Geltungsbereiches die K30. Die Größe des Geltungsbereiches der 43. Flächennutzungsplanänderung beträgt insgesamt ca. 3,5 ha. 2 Planungsanlass Die Firma RWE Power AG hat mit Schreiben vom 01.03.2007 einen Bauantrag für die Umnutzung der heute landwirtschaftlich genutzten Gebäude innerhalb des Änderungsbereiches gestellt. Ziel der Umnutzung ist die Errichtung eines Außenstützpunktes des Bohr- und Wasserbetriebes (BOWA) mit Büround Sozialräumen sowie Lagerhallen. Die unmittelbare Tagebaunähe bietet dem Bergbautreibenden sehr gute logistische Voraussetzungen für eine effektive Realisierung des Vorhabens. Zur Absicherung der vorgenannten Nutzung und zur Bestandssicherung und Stabilisierung des Siedlungsansatzes Gut Kaiskorb ist beabsichtigt, die Flächen des Änderungsbereiches als Sonderbauflächen darzustellen. Begründung zur 43. Flächennutzungsplanänderung Stadt Bedburg 3 Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den Geltungsbereich der 43. Änderung als Flächen für die Landwirtschaft dar. Ausgenommen sind die Flächen für den überörtlichen Verkehr, hier die K30, die innerhalb des Änderungsbereiches entlang der nordwestlichen Grenze verläuft. Das Plangebiet wird in Südwest-Nordostrichtung von einer 20 KV-Hochspannungsfreileitung gequert. Diese Leitung verläuft in der Örtlichkeit unterirdisch und endet im Plangebiet. Innerhalb des Änderungsbereiches ist die Lage einer Anlage eines Umspannwerkes ohne Flächendarstellung gekennzeichnet. Der im Flächennutzungsplan innerhalb des Änderungsbereichs dargestellte Pegel P 81207 / 1 befindet sich tatsächlich außerhalb des Geltungsbereiches der 43. Änderung. Entlang der A61 sind geplante Lärmschutzmaßnahmen gekennzeichnet. 4 Ziele der Landesplanung Die Ziele der Landesplanung sind im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln konkretisiert. Der Änderungsbereich wird im Regionalplan als Agrarbereich dargestellt. 5 Landschaftsplan Die Flächen liegen entsprechend der Darstellungen des Landschaftsplanes 2 des Rhein-Erft-Kreises außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Der gesamte Änderungsbereich wird als geschützter Landschaftsbestandteil (LB) festgesetzt. Schutzzweck ist die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung der reich strukturierten Vegetationsbestände. 6 Ziel und Zweck der Planung Zur Bestandssicherung und Stabilisierung des Siedlungsansatzes Kaiskorb und zur planungsrechtlichen Absicherung des Außenstützpunktes des Bohrund Wasserbetriebes werden die heutigen Flächen für die Landwirtschaft innerhalb des Änderungsbereiches in Sonderbauflächen geändert. Diese Sonderbauflächen werden nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung als Sondergebiet mit nachfolgender Zweckbestimmung dargestellt: ● ● Gewerbliche Nutzungen im Funktionszusammenhang mit dem Braunkohletagebau Landwirtschaftliche Nutzungen (Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude) 7 Erschließung Die verkehrliche Erschließung ist über die K 30, die von der L 277 in nordöstlicher Richtung abzweigt und unmittelbar entlang der Stadtgrenze verläuft, gesichert. Zur Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung wird der Änderungsbereich über eine Druckentwässerungsleitung an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. 2 Begründung zur 43. Flächennutzungsplanänderung Stadt Bedburg 8 Umweltschützende Belange Die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Nutzungen auf den Naturhaushalt werden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und bewertet und im Umweltbericht als gesonderter Teil dieser Begründung beschrieben werden. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Umlegung des Jackerather Autobahnkreuzes wurden bereits die für den Bereich Kaiskorb notwendigen Lärmschutzmaßnahmen begutachtet. 9 Hinweise Das Plangebiet befindet sich in der 100 m Anbaubeschränkungszone der Autobahn. Es dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährden oder beeinträchtigen. In einer Entfernung bis zu 40 m bis zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn gilt das Anbauverbot gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Im Nordwesten des Änderungsbereiches westlich der Hauptzufahrt befindet sich ein Teil eines ortsfesten Bodendenkmals, des ehemaligen Grabens um den alten Hof, der heute zugeschüttet ist. Regelungen zu diesem Bodendenkmal werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung getroffen werden. 10 Anpassung an die Ziele der Landesplanung Für die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde zur Herstellung des landesplanerischen Einvernehmens die entsprechende Anfrage gemäß § 32 Abs. 1 Landesplanungsgesetz bei der Bezirksplanungsbehörde gestellt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 wurde bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen. Bedburg, 25.03.2008 Stadt Bedburg Der Bürgermeister 3