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Beschlussvorlage (Anpassung der ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bedburg an das GO-Reformgesetz hier: Hauptsatzung der Stadt Bedburg )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
32 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anpassung  der ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bedburg an das GO-Reformgesetz
hier: Hauptsatzung der Stadt Bedburg 
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hier: Hauptsatzung der Stadt Bedburg 
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP748/2008 1. Ergänzung Ratsbüro Sitzungsteil Az.: 10 20 04 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Hauptausschuss 19.02.2008 Hauptausschuss 04.03.2008 Rat der Stadt Bedburg 11.03.2008 Betreff: Anpassung der ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bedburg an das GOReformgesetz hier: Hauptsatzung der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlungen des Hauptausschusses vom 19.02.2008 und 04.03.2008 den beigefügten Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung. Die Änderungssatzung ist als Anlage zur Niederschrift zu nehmen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig : Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Bemerkungen: Ja Nein Enthaltun g Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Hauptausschuss der Stadt Bedburg hat sich in seiner Sitzung vom 19.02.2008 u. a. mit der Anpassung der Hauptsatzung resultierend aus dem am 17.10.2007 in Kraft getretenen GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 befasst und dem Rat der Stadt Bedburg einstimmig empfohlen, die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung entsprechend zu beschließen. ¾ Siehe Ausführungen zu Buchstabe a). In der Hauptausschusssitzung vom 19.02.2008 beantragte Herr Horst Druch für die SPDFraktion weiterhin, dass eine Regelung für Bedienstete in Führungspositionen in die Hauptsatzung (§ 16) aufgenommen werden soll, wonach Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis dieser Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind (§ 73 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW). In der Sitzung hat man sich sodann einvernehmlich darauf verständigt, dass zur neu terminierten Sitzung des Hauptausschusses am 04.03.2008 die Verwaltung hierzu eine entsprechende Sitzungsvorlage vorbereiten soll. Im Rahmen dieser Sitzung hat sich der Hauptausschuss sodann mit dem v. g. Antrag und der damit einhergehenden Anpassung des § 16 - Zuständigkeit für dienstrechtliche Regelungen - der Hauptsatzung befasst. ¾ Siehe Ausführungen zu Buchstabe b). a) Folgende Änderungen der Hauptsatzung wurden wie oben erwähnt, in der Sitzung des Hauptausschusses vom 19.02.2008 vorberaten und dem Rat der Stadt Bedburg einstimmig zur Änderung empfohlen: I. Allgemeines: Die in der Hauptsatzung verwendete Abkürzung „GO NW“ wird generell durch „GO NRW“ ersetzt. ¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im Gesetz verwendete Abkürzung. II. § 3 - Einteilung des Stadtgebietes in Stadtbezirke (Ortschaften) Die in der Hauptsatzung im § 3 verwendete Bezeichnung „Stadtbezirke“ wird in Anlehnung an die Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW gestrichen. ¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im Gesetz verwendete Bezeichnung „Ortschaften“. III. § 39 – Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden Durch das neue GO-Reformgesetz wird der Rat im § 39 Abs. 2 Satz 3 ermächtigt, als Bezeichnung für einen Ortsvorsteher die Bezeichnung „Ortsbürgermeister“ einzuführen. Beschlussvorlage WP7-1043/2007 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Der Städte- und Gemeindebund NW führt hierzu in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des GO-Reformgesetzes folgendes aus: „Die Bezirksvertretungen der kreisfreien Städte und die Bezirksausschüsse bzw. Ortsvorsteher kreisangehöriger Gemeinden leisten gute und bürgernahe Politik. Anerkennung findet die Arbeit dieser Vertreter nicht durch mißverständliche neue Bezeichnungen wie dies im Referentenentwurf ermöglicht wird. Diese Veränderungen wären für die Bürgerinnen und Bürger eher verwirrend, weil sie dem „Bezirks- oder Ortsbürgermeister“ ähnliche Kompetenzen unterstellen wie dem hauptamtlichen Bürgermeister. Auch wenn im Referentenentwurf es im Ermessen des Rates gestellt ist, ob er diese Bezeichnung einführt, wird mit dieser Regelung der Durchsetzung von Eitelkeiten Vorschub geleistet. Langwierige und streitige Auseinandersetzungen, von Medien begleitet, über die Änderung der Bezeichnung, vermitteln dem Bürger kein respektverdienendes Bild der Kommunalpolitik.“ Die Verwaltung empfiehlt daher, von dieser Möglichkeit abzusehen und es beim traditionellen Begriff des Ortsvorstehers zu belassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderungen kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. Der Bürgermeister hat bei den o. g. Änderungen Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 GO NRW). b) Antrag der SPD-Fraktion bezüglich der Aufnahme von dienstrechtlichen Regelungen im § 16 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg gem. § 73 Abs. 3 GO NRW § 73 – Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht Gemäß § 73 Abs. 3 GO NRW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Durch das GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 wurde nunmehr neu eingeführt, dass in der Hauptsatzung geregelt werden kann, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen. Beschlussvorlage WP7-1043/2007 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters. Bedienstete in Führungsfunktionen sind nach der Legaldefinition des § 73 GO NRW Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesen in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW). Spezialgesetzliche Regelungen sieht die Gemeindeordnung z. B. bei der Wahl der Beigeordneten (§ 71 Abs. 1 GO NRW) sowie bei der Bestellung des Leiters der örtlichen Rechnungsprüfung (§ 104 Abs. 2 GO NRW) vor. In beiden Fällen liegt hier die Entscheidungskompetenz bezüglich der Bestellung des Leiters des RPA bzw. der Wahl der Beigeordneten ausschließlich beim Rat der Stadt Bedburg. § 73 GO NRW hat die Personalkompetenz des Bürgermeisters deutlich gestärkt. Nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes NRW sind Einschränkungen seiner Personalkompetenz nur noch in dem in § 73 Abs. 3 GO geregelten Umfang für Bedienstete in Führungsfunktion zulässig. Eine Hauptsatzungsregelung, die an die Besoldung bzw. Vergütung anknüpft (siehe derzeitige Regelung in der Hauptsatzung) ist hingegen nicht mehr zulässig. Derzeitige Regelung in der Hauptsatzung: § 16 Zuständigkeit für dienstrechtliche Regelungen (1) Die Beamten der Stadt werden vom Bürgermeister im Rahmen des Stellenplanes ernannt, befördert, versetzt und entlassen. Zur Einstellung von Beamten in eine höhere Besoldungsgruppe als A 10 g.D. BBesO ist die vorherige Zustimmung des Rates der Stadt erforderlich. (2) Die Angestellten und Arbeiter der Stadt werden vom Bürgermeister im Rahmen des Stellenplanes eingestellt, höhergruppiert und entlassen. Zur Einstellung von Angestellten in eine höhere Vergütungsgruppe als IV b BAT ist die vorherige Zustimmung des Rates der Stadt erforderlich. Beschlussvorlage WP7-1043/2007 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Der Hauptausschuss hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 04.03.2008 sodann einstimmig empfohlen, im § 16 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg folgende dienstrechtliche Regelung gem. § 73 Abs. 2 GO NRW aufzunehmen: § 16 Zuständigkeit für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen (1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 3 GO NRW). (2) Nachfolgende Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, sind durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist: - die dauerhafte externe Einstellung für Führungspositionen Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt eine Entscheidung des Rates nicht in der auf die erstmalige Beratung folgenden Sitzung zu Stande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters. (3) Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesen in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW). Die Regelung ist in den Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung mit aufzunehmen. --- Zu beachten ist weiterhin, dass der Bürgermeister gemäß § 40 Abs. 2 i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 4 GO NRW bei der Abstimmung über diesen Teil des Tagesordnungspunktes nicht mitstimmen darf, obwohl er ansonsten ein Stimmrecht bei Beschlussfassungen über die Hauptsatzung hat. Der um die dienstrechtliche Regelung im § 16 ergänzte 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung ist als Anlage beigefügt. Beschlussvorlage WP7-1043/2007 Entwurf der Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 05.03.2008 ------------------------------------Steinbach Sachbearbeiterin Beschlussvorlage WP7-1043/2007 ----------------------------------Brabender-Lipej Leiterin des Ratsbüros ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Seite 6