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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
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09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP748/2008 1. Ergänzung
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.: 10 20 04
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Hauptausschuss
19.02.2008
Hauptausschuss
04.03.2008
Rat der Stadt Bedburg
11.03.2008
Betreff:
Anpassung
der ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bedburg an das GOReformgesetz
hier: Hauptsatzung der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlungen des Hauptausschusses vom
19.02.2008 und 04.03.2008 den beigefügten Entwurf der 1. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung. Die Änderungssatzung ist als Anlage zur Niederschrift zu nehmen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig
:
Sitzung am:
Mit
Stimmenmehrheit:
Bemerkungen:
Ja
Nein
Enthaltun
g
Laut
Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Hauptausschuss der Stadt Bedburg hat sich in seiner Sitzung vom 19.02.2008 u. a.
mit der Anpassung der Hauptsatzung resultierend aus dem am 17.10.2007 in Kraft
getretenen GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 befasst und dem Rat der Stadt Bedburg
einstimmig empfohlen, die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung entsprechend zu
beschließen.
¾ Siehe Ausführungen zu Buchstabe a).
In der Hauptausschusssitzung vom 19.02.2008 beantragte Herr Horst Druch für die SPDFraktion weiterhin, dass eine Regelung für Bedienstete in Führungspositionen in die
Hauptsatzung (§ 16) aufgenommen werden soll, wonach Entscheidungen, die das
beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis dieser Bediensteten zur
Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister zu treffen sind (§ 73 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW).
In der Sitzung hat man sich sodann einvernehmlich darauf verständigt, dass zur neu
terminierten Sitzung des Hauptausschusses am 04.03.2008 die Verwaltung hierzu eine
entsprechende Sitzungsvorlage vorbereiten soll. Im Rahmen dieser Sitzung hat sich der
Hauptausschuss sodann mit dem v. g. Antrag und der damit einhergehenden Anpassung
des § 16 - Zuständigkeit für dienstrechtliche Regelungen - der Hauptsatzung befasst.
¾ Siehe Ausführungen zu Buchstabe b).
a) Folgende Änderungen der Hauptsatzung wurden wie oben erwähnt, in der
Sitzung des Hauptausschusses vom 19.02.2008 vorberaten und dem Rat der Stadt
Bedburg einstimmig zur Änderung empfohlen:
I. Allgemeines:
Die in der Hauptsatzung verwendete Abkürzung „GO NW“ wird generell durch „GO NRW“
ersetzt.
¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im Gesetz verwendete Abkürzung.
II.
§ 3 - Einteilung des Stadtgebietes in Stadtbezirke (Ortschaften)
Die in der Hauptsatzung im § 3 verwendete Bezeichnung „Stadtbezirke“ wird in Anlehnung
an die Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW gestrichen.
¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im Gesetz verwendete Bezeichnung
„Ortschaften“.
III.
§ 39 – Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden
Durch das neue GO-Reformgesetz wird der Rat im § 39 Abs. 2 Satz 3 ermächtigt, als
Bezeichnung für einen Ortsvorsteher die Bezeichnung „Ortsbürgermeister“ einzuführen.
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Der Städte- und Gemeindebund NW führt hierzu in einer Stellungnahme zum
Referentenentwurf des GO-Reformgesetzes folgendes aus:
„Die Bezirksvertretungen der kreisfreien Städte und die Bezirksausschüsse bzw.
Ortsvorsteher kreisangehöriger Gemeinden leisten gute und bürgernahe Politik.
Anerkennung findet die Arbeit dieser Vertreter nicht durch mißverständliche neue
Bezeichnungen wie dies im Referentenentwurf ermöglicht wird. Diese Veränderungen
wären für die Bürgerinnen und Bürger eher verwirrend, weil sie dem „Bezirks- oder
Ortsbürgermeister“ ähnliche Kompetenzen unterstellen wie dem hauptamtlichen
Bürgermeister. Auch wenn im Referentenentwurf es im Ermessen des Rates gestellt ist,
ob er diese Bezeichnung einführt, wird mit dieser Regelung der Durchsetzung von
Eitelkeiten Vorschub geleistet. Langwierige und streitige Auseinandersetzungen, von
Medien begleitet, über die Änderung der Bezeichnung, vermitteln dem Bürger kein
respektverdienendes Bild der Kommunalpolitik.“
Die Verwaltung empfiehlt daher, von dieser Möglichkeit abzusehen und es beim
traditionellen Begriff des Ortsvorstehers zu belassen.
Die Hauptsatzung und ihre Änderungen kann der Rat nur mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. Der Bürgermeister hat bei den o. g.
Änderungen Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 GO NRW).
b) Antrag der SPD-Fraktion bezüglich der Aufnahme von dienstrechtlichen
Regelungen im § 16 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg gem. § 73 Abs. 3 GO
NRW
§ 73 – Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
Gemäß § 73 Abs. 3 GO NRW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und
arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Durch das GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 wurde nunmehr neu eingeführt, dass in der
Hauptsatzung geregelt werden kann, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis
eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss
im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen,
Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung
von Arbeitsverträgen.
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die
Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters.
Bedienstete in Führungsfunktionen sind nach der Legaldefinition des § 73 GO NRW Leiter
von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen
Wahlbeamten oder diesen in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten
unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines
persönlichen Referenten oder Pressereferenten (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
Spezialgesetzliche Regelungen sieht die Gemeindeordnung z. B. bei der Wahl der
Beigeordneten (§ 71 Abs. 1 GO NRW) sowie bei der Bestellung des Leiters der örtlichen
Rechnungsprüfung
(§ 104 Abs. 2 GO NRW) vor. In beiden Fällen liegt hier die
Entscheidungskompetenz bezüglich der Bestellung des Leiters des RPA bzw. der Wahl
der Beigeordneten ausschließlich beim Rat der Stadt Bedburg.
§ 73 GO NRW hat die Personalkompetenz des Bürgermeisters deutlich gestärkt. Nach
Auskunft des Städte- und Gemeindebundes NRW sind Einschränkungen seiner
Personalkompetenz nur noch in dem in § 73 Abs. 3 GO geregelten Umfang für
Bedienstete in Führungsfunktion zulässig. Eine Hauptsatzungsregelung, die an die
Besoldung bzw. Vergütung anknüpft (siehe derzeitige Regelung in der Hauptsatzung) ist
hingegen nicht mehr zulässig.
Derzeitige Regelung in der Hauptsatzung:
§ 16
Zuständigkeit für dienstrechtliche Regelungen
(1)
Die Beamten der Stadt werden vom Bürgermeister im Rahmen des Stellenplanes
ernannt, befördert, versetzt und entlassen.
Zur Einstellung von Beamten in eine höhere Besoldungsgruppe als A 10 g.D. BBesO ist
die vorherige Zustimmung des Rates der Stadt erforderlich.
(2)
Die Angestellten und Arbeiter der Stadt werden vom Bürgermeister im Rahmen des
Stellenplanes eingestellt, höhergruppiert und entlassen.
Zur Einstellung von Angestellten in eine höhere Vergütungsgruppe als IV b BAT ist die
vorherige Zustimmung des Rates der Stadt erforderlich.
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Der Hauptausschuss hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom
04.03.2008 sodann einstimmig empfohlen, im § 16 der Hauptsatzung der Stadt
Bedburg folgende dienstrechtliche Regelung gem. § 73 Abs. 2 GO NRW
aufzunehmen:
§ 16
Zuständigkeit für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen
(1)
Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 3 GO NRW).
(2)
Nachfolgende Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, sind durch den
Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist:
- die dauerhafte externe Einstellung für Führungspositionen
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt eine
Entscheidung des Rates nicht in der auf die erstmalige Beratung folgenden Sitzung zu
Stande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters.
(3)
Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem
Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesen in der
Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme
von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten
(§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
Die Regelung ist in den Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung mit
aufzunehmen.
---
Zu beachten ist weiterhin, dass der Bürgermeister gemäß § 40 Abs. 2 i. V. m. § 73 Abs. 3
Satz 4 GO NRW bei der Abstimmung über diesen Teil des Tagesordnungspunktes
nicht mitstimmen darf, obwohl er ansonsten ein Stimmrecht bei Beschlussfassungen über
die Hauptsatzung hat.
Der um die dienstrechtliche Regelung im § 16 ergänzte
1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung ist als Anlage beigefügt.
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
Entwurf
der
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Sitzungsvorlage
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 05.03.2008
------------------------------------Steinbach
Sachbearbeiterin
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
----------------------------------Brabender-Lipej
Leiterin des Ratsbüros
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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