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Sitzungsvorlage (Wahlordnung Integrationsrat)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
53 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
26.03.14, 17:07
Aktualisiert
26.03.14, 17:07

Inhalt der Datei

Anl 2 Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Jülich zu wählenden Mitglieder Aufgrund des § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 878) hat der Bürgermeister am 13.03.2014 mit einem Ratsmitglied für den Rat in Anwendung des § 60 Abs. 1 GO NRW im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung die folgende Wahlordnung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Jülich (Integrationsratswahl). (2) Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Jülich. Zur Durchführung der Wahl wird das Wahlgebiet in die Stimmbezirke der Kommunalwahlen eingeteilt. § 2 Landesrechtliche Vorschriften (1) Gem. § 27 Absatz 11 GO NRW gelten für die Wahl zum Integrationsrat die §§ 2, 5 Absatz 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29 Absatz 2 und 3, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und 48 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) entsprechend. Die übrigen wahlrechtlichen Grundsätze regelt diese Wahlordnung. Bei fehlender Regelung sind die einschlägigen Bestimmungen der Kommunalwahlordnung (KWahlO) sinngemäß anzuwenden. (2) Briefwahl und Wahlscheine sind nach § 9 KWahlG ausdrücklich zugelassen. Für das Verfahren gelten die §§ 19 bis 23 KWahlO entsprechend. § 3 Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen Der Integrationsrat besteht aus 18 Mitgliedern und setzt sich zu zwei Dritteln (12 Personen) aus gewählten Migrantenvertretern und zu einem Drittel (6 Personen) aus Ratsmitgliedern zusammen. Anl 2 II. Wahlorgane § 4 Wahlleiter/in Wahlleiter/in für das Wahlgebiet ist der/die jeweilige Wahlleiter/in für die Kommunalwahlen im Stadtgebiet. § 5 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss des Rates der Stadt Jülich für die Kommunalwahlen ist auch Wahlausschuss für die Integrationsratswahl. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das Wahlergebnis fest. § 6 Wahlvorstände (1) Die allgemeinen Wahlvorstände in den Stimmbezirken für die Kommunalwahlen werden durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin gleichzeitig als Wahlvorstände für die Durchführung der Integrationsratswahl mit Ausnahme der Auszählung berufen. (2) Die Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses wird durch einen eigens hierfür gebildeten Auszählwahlvorstand Auszählwahlvorstand sollen vorgenommen. nach Möglichkeit Bei der Berufung entsprechende in Meldungen einen der Wahlvorschlagsträger berücksichtigt werden. Die Mitwirkung von Bewerberinnen und Bewerbern im Auszählwahlvorstand wird ausdrücklich zugelassen. III. Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 7 Wahltermin, Wahlzeit (1) Gemäß § 27 Absatz 2 GO NRW findet die Integrationsratswahl am Tag der Kommunalwahlen statt. (2) Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. § 8 Wahlvorschläge (1) Der/Die Wahlleiter/in fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. In der Bekanntmachung soll darauf hingewiesen werden, Anl 2 dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 38. Tag vor der Wahl einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, rechtzeitig behoben werden können, dass für jeden/jede Einzelbewerber/in und für jede/n Bewerber/in auf der Bewerberliste ein/e persönliche/r Vertreter/in benannt werden kann, dass persönliche Vertreter/innen nicht gleichzeitig als Bewerber/innen aufgestellt werden können, wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind und dass alle Wahlberechtigten und alle Bürger wählbar sind, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Bei dem/der Wahlleiter/in können bis zum achtunddreißigsten Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr, Wahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge können von jedem/jeder Wahlberechtigten eingereicht werden. Sie können als Bewerberliste oder für Einzelbewerber/Einzelbewerberinnen eingereicht werden. Weiterhin kann jeweils ein/e persönliche/r Vertreter/in für jede/n Bewerber/in auf der Bewerberliste und für jede/n Einzelbewerber/in angegeben werden. Eine gleichzeitige Kandidatur als persönliche/r Vertreter/in und als Bewerber/in ist ausgeschlossen. Die Wahlvorschläge sind ausschließlich auf amtlichen Formularen einzureichen, die durch den/die Wahlleiter/in ausgegeben werden. (3) Jeder Wahlvorschlag muss Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit und bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen ggf. ein Kennwort enthalten. Bei Bewerberlisten ist darüber hinaus eine Listenbezeichnung und ggf. eine Kurzbezeichnung anzugeben. Ein/e Bewerber/in darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags. (4) Der/Die Wahlleiter/in hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen und die Wählbarkeit der Bewerber zu bescheinigen. Stellt er/sie Mängel fest, so fordert er/sie unverzüglich den/die Einreichende/n auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Der/Die Einreichende kann gegen Verfügungen des Wahlleiters/der Wahlleiterin den Wahlausschuss anrufen. Mängel des Wahlvorschlags können nur so lange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 30. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet Anl 2 eingereicht sind oder den durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen. Seine Entscheidung ist endgültig. (5) Der/Die Wahlleiter/in macht die zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen persönlichen Vertreter/innen jeweils mit den in Absatz 3 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit spätestens am zwanzigsten Tage vor der Wahl bekannt; statt des Tages der Geburt ist dabei jeweils nur das Geburtsjahr anzugeben. Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 11 Absatz 3 dieser Wahlordnung sinngemäß. (6) Ein eingereichter Wahlvorschlag ist unwiderruflich. § 9 Wählerverzeichnis (1) Für die Integrationsratswahl wird für jeden Stimmbezirk ein gesondertes Wählerverzeichnis angelegt, auf das die Vorschriften der §§ 11 bis 23 KWahlO sinngemäß Anwendung finden. (2) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen kann mit der entsprechenden Bekanntmachung für die Kommunalwahlen verbunden werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass den Wahlberechtigten für die Integrationsratswahl eine gesonderte Wahlbenachrichtigung zugeht. § 10 Wahlbenachrichtigung Die Benachrichtigung der Wahlberechtigten der Integrationsratswahl erfolgt getrennt von der Benachrichtigung für die Kommunalwahlen. § 11 Stimmzettel (1) Auf den amtlich hergestellten Stimmzetteln werden die Einzelbewerber/innen mit Familien- und Vornamen, Wohnanschrift und Berufsangabe sowie ggf. dem Kennwort aufgenommen. (2) Die Listenwahlvorschläge werden auf den Stimmzetteln mit der Listenbezeichnung des Wahlvorschlags sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familien- und Vornamen der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt. (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Reihenfolge, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei dem/der Wahlleiter/in eingegangen sind. Anl 2 § 12 Wahlbekanntmachung Die Wahlbekanntmachung der Integrationsratswahl kann mit der Wahlbekanntmachung der Kommunalwahlen mit folgenden Maßgaben verbunden werden: Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunal- und die Integrationsratswahlen gleichzeitig miteinander durchgeführt werden. Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden. Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Kommunalwahlen und für die Integrationsratswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. In der Bekanntmachung sind Ort und Zeit des Zusammentritts des gesonderten Auszählwahlvorstands für die Integrationsratswahl anzugeben. Der Wahlbekanntmachung sind die Stimmzettel für die Kommunalwahlen und die Integrationsratswahl beizufügen. § 13 Stimmabgabe (1) Das Verfahren bei der Stimmabgabe richtet sich nach den Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung. (2) Für die Stimmzettel der Integrationsratswahl werden separate Wahlurnen in den Wahllokalen eingesetzt, die den Anforderungen des § 36 Absatz 1 KWahlO mit Ausnahme der inneren Höhe entsprechen müssen. IV. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet § 14 Übergabe der Wahlurnen an den Auszählwahlvorstand (1) Die allgemeinen Wahlvorstände in den Stimmbezirken stellen die Anzahl der abgegebenen Stimmen für die Integrationsratswahl anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis fest. (2) Über die Wahlhandlung und die Anzahl der abgegebenen Stimmen wird von dem/der Schriftführer/in eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des allgemeinen Wahlvorstands zu unterzeichnen. (3) Die versiegelte Urne mit den Stimmzetteln für die Integrationsratswahl wird von dem/der Wahlvorsteher/in dem Auszählwahlvorstand zusammen mit einem Vermerk über die Zahl der abgegebenen Stimmen am Wahltag nach 18:00 Uhr übergeben. Anl 2 (4) Anschließend erfolgt an zentraler Stelle die abschließende Ermittlung des verhandelt der Wahlergebnisses der Integrationsratswahl wie nachfolgend beschrieben. § 15 Behandlung eingegangener Wahlbriefe, Zählung der Wähler (1) Vor Beginn der eigentlichen Auszählung der Stimmen Auszählwahlvorstand zunächst die ihm vom Wahlamt übergebenen, bis 16:00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe gemäß § 58 Absatz 1, 2, 4 und 5 Satz 1 KWahlO, ohne eine Trennung nach Wahlbezirken vorzunehmen. Die Stimmzettelumschläge der zugelassenen Wahlbriefe werden in einer gesonderten Urne gesammelt. (2) Sodann werden die eingesammelten Wahlurnen der allgemeinen Wahlvorstände geöffnet, ihr Inhalt vermengt und die entnommenen Stimmzettel im gefalteten Zustand gezählt. (3) Die festgestellte Stimmenanzahl wird mit der Summe der mitgeteilten Stimmabgabevermerke verglichen. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung bzw. Addition keine Übereinstimmung der Zahlen, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben. Als Zahl der Urnenwähler wird in jedem Fall die festgestellte Zahl der Stimmzettel aus den Wahlurnen übernommen. (4) Danach werden die Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne entnommen und geöffnet. Die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen und gezählt. Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der zuvor gemäß Absatz 1 festgestellten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Leer abgegebene Stimmzettelumschläge gelten als abgegebene, ungültige Stimmen. (5) Die in den Stimmbezirken und durch Briefwahl abgegebenen Stimmzettel werden gemeinsam ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind. § 16 Zählung der Stimmen Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Vorgaben der §§ 51, 52 und 53 Absatz 1, Satz 1 KWahlO. § 17 Wahlniederschrift (1) Über die Wahlhandlung und die Zahl der abgegebenen Stimmen fertigen die allgemeinen Wahlvorstände je eine Wahlniederschrift gemäß § 14 dieser Wahlordnung an. (2) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, einschließlich der Verhandlung der eingegangenen Wahlbriefe und der Abholung der Wahlurnen aus den Anl 2 allgemeinen Wahllokalen ist von dem/der Schriftführer/in des Auszählwahlvorstands eine Niederschrift anzufertigen. Die weiteren Bestimmungen der §§ 54 und 55 KWahlO gelten entsprechend. § 18 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Der/Die Wahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks oder des Auszählwahlvorstands zu Bedenken Anlass, so fordert der/die Wahlleiter/in die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der/die Wahlleiter/in stellt nach der Wahlniederschrift des Auszählwahlvorstands das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet zusammen. (2) Der Wahlausschuss stellt fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, 4. die Zahlen der im Wahlgebiet insgesamt für die Einzelbewerber/innen und Bewerberlisten abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Einzelbewerber/innen unter sinngemäßer Anwendung des Zuteilungsverfahrens nach § 33 KWahlG, 5. wie viele Sitze den Bewerbern zuzuteilen sind unter sinngemäßer Anwendung des Zuteilungsverfahrens nach § 33 KWahlG unter vorheriger Bereinigung um die Stimmen und Sitze, die auf Einzelbewerber/innen entfallen, 6. welche Bewerberinnen und Bewerber aus den Bewerberlisten gewählt sind, 7. welche persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter demnach gewählt sind. V. Sonstige Bestimmungen § 19 Wahlprüfungsausschuss Der Wahlprüfungsausschuss des neu gewählten Rates der Stadt Jülich ist auch zuständig für die Vorprüfung der Gültigkeit der Integrationsratswahl. § 20 Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Integrationsrats (1) § 45 Absatz 1 KWahlG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der/die benannte persönliche Vertreter/in im Falle des Ausscheidens eines/einer gewählten Anl 2 Einzelbewerbers/Einzelbewerberin ohne Vertretung nachrückt. Ist keine Vertretung benannt, so bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. (2) Im Falle des Ausscheidens eines/einer Listenbewerbers/Listenbewerberin rückt der/die persönliche Vertreter/in ohne Vertretung nach. Ist keine Vertretung benannt, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds der/die nächste Bewerber/in aus der Bewerberliste nebst persönlichem/persönlicher Vertreter/in. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. § 21 Inkrafttreten Die Wahlordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.