Daten
Kommune
Jülich
Größe
53 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
26.03.14, 17:07
Aktualisiert
26.03.14, 17:07
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Anl 2
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Jülich zu
wählenden Mitglieder
Aufgrund des § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 27 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 878) hat der
Bürgermeister am 13.03.2014 mit einem Ratsmitglied für den Rat in Anwendung des § 60
Abs. 1 GO NRW im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung die folgende Wahlordnung
beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der
Stadt Jülich (Integrationsratswahl).
(2) Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Jülich. Zur Durchführung der Wahl wird das
Wahlgebiet in die Stimmbezirke der Kommunalwahlen eingeteilt.
§ 2 Landesrechtliche Vorschriften
(1) Gem. § 27 Absatz 11 GO NRW gelten für die Wahl zum Integrationsrat die §§ 2, 5 Absatz
1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29 Absatz 2 und 3, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und 48 des
Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) entsprechend. Die übrigen wahlrechtlichen Grundsätze
regelt diese Wahlordnung. Bei fehlender Regelung sind die einschlägigen Bestimmungen der
Kommunalwahlordnung (KWahlO) sinngemäß anzuwenden.
(2) Briefwahl und Wahlscheine sind nach § 9 KWahlG ausdrücklich zugelassen. Für das
Verfahren gelten die §§ 19 bis 23 KWahlO entsprechend.
§ 3 Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen
Der Integrationsrat besteht aus 18 Mitgliedern und setzt sich zu zwei Dritteln (12 Personen)
aus gewählten Migrantenvertretern und zu einem Drittel (6 Personen) aus Ratsmitgliedern
zusammen.
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II. Wahlorgane
§ 4 Wahlleiter/in
Wahlleiter/in für das Wahlgebiet ist der/die jeweilige Wahlleiter/in für die Kommunalwahlen
im Stadtgebiet.
§ 5 Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss des Rates der Stadt Jülich für die Kommunalwahlen ist auch
Wahlausschuss für die Integrationsratswahl.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das
Wahlergebnis fest.
§ 6 Wahlvorstände
(1) Die allgemeinen Wahlvorstände in den Stimmbezirken für die Kommunalwahlen werden
durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin gleichzeitig als Wahlvorstände für die
Durchführung der Integrationsratswahl mit Ausnahme der Auszählung berufen.
(2) Die Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses wird durch einen eigens hierfür
gebildeten
Auszählwahlvorstand
Auszählwahlvorstand
sollen
vorgenommen.
nach
Möglichkeit
Bei
der
Berufung
entsprechende
in
Meldungen
einen
der
Wahlvorschlagsträger berücksichtigt werden. Die Mitwirkung von Bewerberinnen und
Bewerbern im Auszählwahlvorstand wird ausdrücklich zugelassen.
III. Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 7 Wahltermin, Wahlzeit
(1) Gemäß § 27 Absatz 2 GO NRW findet die Integrationsratswahl am Tag der
Kommunalwahlen statt.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
§ 8 Wahlvorschläge
(1) Der/Die Wahlleiter/in fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche
Bekanntmachung auf. In der Bekanntmachung soll darauf hingewiesen werden,
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dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 38. Tag vor der Wahl
einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags
berühren, rechtzeitig behoben werden können,
dass für jeden/jede Einzelbewerber/in und für jede/n Bewerber/in auf der
Bewerberliste ein/e persönliche/r Vertreter/in benannt werden kann,
dass persönliche Vertreter/innen nicht gleichzeitig als Bewerber/innen aufgestellt
werden können,
wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind und
dass alle Wahlberechtigten und alle Bürger wählbar sind, die am Wahltag das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
(2) Bei dem/der Wahlleiter/in können bis zum achtunddreißigsten Tage vor der Wahl, 18:00
Uhr, Wahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge können von jedem/jeder
Wahlberechtigten
eingereicht
werden.
Sie
können
als
Bewerberliste
oder
für
Einzelbewerber/Einzelbewerberinnen eingereicht werden. Weiterhin kann jeweils ein/e
persönliche/r Vertreter/in für jede/n Bewerber/in auf der Bewerberliste und für jede/n
Einzelbewerber/in angegeben werden. Eine gleichzeitige Kandidatur als persönliche/r
Vertreter/in und als Bewerber/in ist ausgeschlossen. Die Wahlvorschläge sind ausschließlich
auf amtlichen Formularen einzureichen, die durch den/die Wahlleiter/in ausgegeben werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort,
Anschrift, Staatsangehörigkeit und bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen ggf. ein
Kennwort enthalten. Bei Bewerberlisten ist darüber hinaus eine Listenbezeichnung und ggf.
eine Kurzbezeichnung anzugeben. Ein/e Bewerber/in darf nur in einem Wahlvorschlag
benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine
Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße
Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung
für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
(4) Der/Die Wahlleiter/in hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen und die Wählbarkeit der
Bewerber zu bescheinigen. Stellt er/sie Mängel fest, so fordert er/sie unverzüglich den/die
Einreichende/n auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Der/Die Einreichende kann gegen
Verfügungen des Wahlleiters/der Wahlleiterin den Wahlausschuss anrufen. Mängel des
Wahlvorschlags können nur so lange behoben werden, als nicht über seine Zulassung
entschieden ist. Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 30. Tage vor der Wahl über die
Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet
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eingereicht sind oder den durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht
entsprechen. Seine Entscheidung ist endgültig.
(5) Der/Die Wahlleiter/in macht die zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen
persönlichen Vertreter/innen jeweils mit den in Absatz 3 bezeichneten Angaben mit
Ausnahme der Staatsangehörigkeit spätestens am zwanzigsten Tage vor der Wahl bekannt;
statt des Tages der Geburt ist dabei jeweils nur das Geburtsjahr anzugeben. Für die
Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 11 Absatz 3 dieser Wahlordnung sinngemäß.
(6) Ein eingereichter Wahlvorschlag ist unwiderruflich.
§ 9 Wählerverzeichnis
(1)
Für
die
Integrationsratswahl
wird
für
jeden
Stimmbezirk
ein
gesondertes
Wählerverzeichnis angelegt, auf das die Vorschriften der §§ 11 bis 23 KWahlO sinngemäß
Anwendung finden.
(2) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die
Erteilung von Wahlscheinen kann mit der entsprechenden Bekanntmachung für die
Kommunalwahlen
verbunden
werden.
Dabei
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
den
Wahlberechtigten für die Integrationsratswahl eine gesonderte Wahlbenachrichtigung zugeht.
§ 10 Wahlbenachrichtigung
Die Benachrichtigung der Wahlberechtigten der Integrationsratswahl erfolgt getrennt von der
Benachrichtigung für die Kommunalwahlen.
§ 11 Stimmzettel
(1) Auf den amtlich hergestellten Stimmzetteln werden die Einzelbewerber/innen mit
Familien- und Vornamen, Wohnanschrift und Berufsangabe sowie ggf. dem Kennwort
aufgenommen.
(2) Die Listenwahlvorschläge werden auf den Stimmzetteln mit der Listenbezeichnung des
Wahlvorschlags sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familien- und
Vornamen der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt.
(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der
Reihenfolge, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei
dem/der Wahlleiter/in eingegangen sind.
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§ 12 Wahlbekanntmachung
Die Wahlbekanntmachung der Integrationsratswahl kann mit der Wahlbekanntmachung der
Kommunalwahlen mit folgenden Maßgaben verbunden werden:
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunal- und die Integrationsratswahlen
gleichzeitig miteinander durchgeführt werden.
Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch
Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Kommunalwahlen und für die
Integrationsratswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.
In der Bekanntmachung sind Ort und Zeit des Zusammentritts des gesonderten
Auszählwahlvorstands für die Integrationsratswahl anzugeben.
Der Wahlbekanntmachung sind die Stimmzettel für die Kommunalwahlen und die
Integrationsratswahl beizufügen.
§ 13 Stimmabgabe
(1) Das Verfahren bei der Stimmabgabe richtet sich nach den Vorgaben des
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung.
(2) Für die Stimmzettel der Integrationsratswahl werden separate Wahlurnen in den
Wahllokalen eingesetzt, die den Anforderungen des § 36 Absatz 1 KWahlO mit Ausnahme
der inneren Höhe entsprechen müssen.
IV. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
§ 14 Übergabe der Wahlurnen an den Auszählwahlvorstand
(1) Die allgemeinen Wahlvorstände in den Stimmbezirken stellen die Anzahl der
abgegebenen Stimmen für die Integrationsratswahl anhand der Stimmabgabevermerke im
Wählerverzeichnis fest.
(2) Über die Wahlhandlung und die Anzahl der abgegebenen Stimmen wird von dem/der
Schriftführer/in eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des
allgemeinen Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(3) Die versiegelte Urne mit den Stimmzetteln für die Integrationsratswahl wird von dem/der
Wahlvorsteher/in dem Auszählwahlvorstand zusammen mit einem Vermerk über die Zahl der
abgegebenen Stimmen am Wahltag nach 18:00 Uhr übergeben.
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(4)
Anschließend
erfolgt
an
zentraler
Stelle
die
abschließende
Ermittlung
des
verhandelt
der
Wahlergebnisses der Integrationsratswahl wie nachfolgend beschrieben.
§ 15 Behandlung eingegangener Wahlbriefe, Zählung der Wähler
(1)
Vor
Beginn
der
eigentlichen
Auszählung
der
Stimmen
Auszählwahlvorstand zunächst die ihm vom Wahlamt übergebenen, bis 16:00 Uhr
eingegangenen Wahlbriefe gemäß § 58 Absatz 1, 2, 4 und 5 Satz 1 KWahlO, ohne eine
Trennung nach Wahlbezirken vorzunehmen. Die Stimmzettelumschläge der zugelassenen
Wahlbriefe werden in einer gesonderten Urne gesammelt.
(2) Sodann werden die eingesammelten Wahlurnen der allgemeinen Wahlvorstände geöffnet,
ihr Inhalt vermengt und die entnommenen Stimmzettel im gefalteten Zustand gezählt.
(3)
Die
festgestellte
Stimmenanzahl
wird
mit
der
Summe
der
mitgeteilten
Stimmabgabevermerke verglichen. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung bzw. Addition
keine Übereinstimmung der Zahlen, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben. Als Zahl
der Urnenwähler wird in jedem Fall die festgestellte Zahl der Stimmzettel aus den Wahlurnen
übernommen.
(4) Danach werden die Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne entnommen und
geöffnet. Die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen und gezählt.
Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der zuvor gemäß
Absatz 1 festgestellten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift zu
vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Leer abgegebene Stimmzettelumschläge gelten
als abgegebene, ungültige Stimmen.
(5) Die in den Stimmbezirken und durch Briefwahl abgegebenen Stimmzettel werden
gemeinsam ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind.
§ 16 Zählung der Stimmen
Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Vorgaben der §§ 51, 52 und 53 Absatz 1, Satz 1
KWahlO.
§ 17 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung und die Zahl der abgegebenen Stimmen fertigen die allgemeinen
Wahlvorstände je eine Wahlniederschrift gemäß § 14 dieser Wahlordnung an.
(2) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, einschließlich der
Verhandlung der eingegangenen Wahlbriefe und der Abholung der Wahlurnen aus den
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allgemeinen Wahllokalen ist von dem/der Schriftführer/in des Auszählwahlvorstands eine
Niederschrift anzufertigen. Die weiteren Bestimmungen der §§ 54 und 55 KWahlO gelten
entsprechend.
§ 18 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der/Die Wahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit.
Gibt
die
Wahlniederschrift
eines
Stimmbezirks
oder
des
Auszählwahlvorstands zu Bedenken Anlass, so fordert der/die Wahlleiter/in die notwendigen
Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in
Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen
wieder zu versiegeln. Der/die Wahlleiter/in stellt nach der Wahlniederschrift des
Auszählwahlvorstands das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet zusammen.
(2) Der Wahlausschuss stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der im Wahlgebiet insgesamt für die Einzelbewerber/innen und Bewerberlisten
abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Einzelbewerber/innen unter sinngemäßer
Anwendung des Zuteilungsverfahrens nach § 33 KWahlG,
5. wie viele Sitze den Bewerbern zuzuteilen sind unter sinngemäßer Anwendung des
Zuteilungsverfahrens nach § 33 KWahlG unter vorheriger Bereinigung um die Stimmen und
Sitze, die auf Einzelbewerber/innen entfallen,
6. welche Bewerberinnen und Bewerber aus den Bewerberlisten gewählt sind,
7. welche persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter demnach gewählt sind.
V. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Wahlprüfungsausschuss
Der Wahlprüfungsausschuss des neu gewählten Rates der Stadt Jülich ist auch zuständig für
die Vorprüfung der Gültigkeit der Integrationsratswahl.
§ 20 Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Integrationsrats
(1) § 45 Absatz 1 KWahlG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der/die benannte
persönliche
Vertreter/in
im
Falle
des
Ausscheidens
eines/einer
gewählten
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Einzelbewerbers/Einzelbewerberin ohne Vertretung nachrückt. Ist keine Vertretung benannt,
so bleibt der betreffende Sitz unbesetzt.
(2) Im Falle des Ausscheidens eines/einer Listenbewerbers/Listenbewerberin rückt der/die
persönliche Vertreter/in ohne Vertretung nach. Ist keine Vertretung benannt, so tritt an die
Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds der/die nächste Bewerber/in aus der Bewerberliste nebst
persönlichem/persönlicher Vertreter/in. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der betreffende Sitz
unbesetzt.
§ 21 Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.