Daten
Kommune
Jülich
Größe
120 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
26.03.14, 17:07
Aktualisiert
26.03.14, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 20/22 Az.: Kn.
Jülich, 25.03.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 155/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
03.04.2014
Stadtrat
10.04.2014
TOP
Ergebnisse
Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW
Anlg.: - 4 14
20/22
SD.Net
Beschlussentwurf:
Den Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung gemäß Anlage 2 wird
zugestimmt. Die Ermächtigungsübertragungen von 2013 nach 2014 (Anlagen 3 und 4) werden gemäß § 22 Absatz 4 GemHVO zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Grundsätzlich gilt im NKF –wie auch schon zuvor im kameralen Haushaltsrecht- das Prinzip der
Jährlichkeit. Danach entfallen im Haushaltsplan eines Haushaltsjahres veranschlagte Ermächtigungen mit dem Ende des jeweiligen Haushaltsjahres.
Eine Ausnahme hierzu regelt § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW. Danach sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des NKF vom 18.09.2012 wurde dieser § 22 GenHVO
NRW neu gefasst. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelung ist als Anlage 1 beigefügt.
Gemäß der Neufassung regelt der Bürgermeister mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über
Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung.
Bei Kommunen im Nothaushalt, also ohne genehmigtes HSK, sind solche Ermächtigungsübertragungen grundsätzlich ausgeschlossen. Insofern sind hier in den letzten Jahren (seit 2010) keine Ermächtigungsübertragungen vorgenommen worden. Im Falle von Kommunen mit genehmigtem HSK
sind solche Übertragungen zulässig, daher sind nun entsprechende Grundsätze gemäß § 22 Absatz 1
GemHVO festzulegen. Ein Entwurf für die o.g. Regelung über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung ist als Anlage 2 beigefügt.
Die vorgenannten Regelungen werden erstmals zur Übertragung der Ermächtigungen von 2013 nach
2014 angewendet.
In den Anlagen 3 und 4 sind die im Rahmen des Jahresabschlusses 2013 vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen aufgelistet. Die übertragenen Ermächtigungen verschlechtern die Ergebnis- und
Finanzrechnung des Folgejahres. Im Falle der Ermächtigungen im konsumtiven Bereich wurden die
Mittel in 2013 entsprechend eingespart. Die Übertragungen für die Investitionen werden finanziert
durch den Erlös aus der Veräußerung der Straßenbeleuchtung. Hier ist eine Grundsatzerklärung mit
den Stadtwerken beschlossen und unterzeichnet, die Veräußerung mit dem entsprechenden Mittelzufluss wird aber erst in 2014 erfolgen.
Bei den zur Übertragung vorgesehenen Ermächtigungen im konsumtiven Bereich sind die entsprechenden Aufträge erteilt. Ausnahmen bilden zwei Maßnahmen, nämlich die Sanierung der Kirmesbrücke und die Umgestaltung des Marktplatzes. Hier werden Ermächtigungen übertragen, obwohl
keine Aufträge bestehen. Trotzdem sollten hier Mittel übertragen werden, da bei einer Neuveranschlagung der Mittel in 2014 wieder die Haushaltsgenehmigung abzuwarten wäre und die Maßnahmen dann aus zeitlichen auch in 2014 wieder nicht realisiert werden könnten.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 155/2014
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