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Sitzungsvorlage (Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
120 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
26.03.14, 17:07
Aktualisiert
26.03.14, 17:07
Sitzungsvorlage (Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW) Sitzungsvorlage (Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW)

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Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 20/22 Az.: Kn. Jülich, 25.03.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 155/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 03.04.2014 Stadtrat 10.04.2014 TOP Ergebnisse Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW Anlg.: - 4 14 20/22 SD.Net Beschlussentwurf: Den Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung gemäß Anlage 2 wird zugestimmt. Die Ermächtigungsübertragungen von 2013 nach 2014 (Anlagen 3 und 4) werden gemäß § 22 Absatz 4 GemHVO zur Kenntnis genommen. Begründung: Grundsätzlich gilt im NKF –wie auch schon zuvor im kameralen Haushaltsrecht- das Prinzip der Jährlichkeit. Danach entfallen im Haushaltsplan eines Haushaltsjahres veranschlagte Ermächtigungen mit dem Ende des jeweiligen Haushaltsjahres. Eine Ausnahme hierzu regelt § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW. Danach sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des NKF vom 18.09.2012 wurde dieser § 22 GenHVO NRW neu gefasst. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelung ist als Anlage 1 beigefügt. Gemäß der Neufassung regelt der Bürgermeister mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung. Bei Kommunen im Nothaushalt, also ohne genehmigtes HSK, sind solche Ermächtigungsübertragungen grundsätzlich ausgeschlossen. Insofern sind hier in den letzten Jahren (seit 2010) keine Ermächtigungsübertragungen vorgenommen worden. Im Falle von Kommunen mit genehmigtem HSK sind solche Übertragungen zulässig, daher sind nun entsprechende Grundsätze gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO festzulegen. Ein Entwurf für die o.g. Regelung über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung ist als Anlage 2 beigefügt. Die vorgenannten Regelungen werden erstmals zur Übertragung der Ermächtigungen von 2013 nach 2014 angewendet. In den Anlagen 3 und 4 sind die im Rahmen des Jahresabschlusses 2013 vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen aufgelistet. Die übertragenen Ermächtigungen verschlechtern die Ergebnis- und Finanzrechnung des Folgejahres. Im Falle der Ermächtigungen im konsumtiven Bereich wurden die Mittel in 2013 entsprechend eingespart. Die Übertragungen für die Investitionen werden finanziert durch den Erlös aus der Veräußerung der Straßenbeleuchtung. Hier ist eine Grundsatzerklärung mit den Stadtwerken beschlossen und unterzeichnet, die Veräußerung mit dem entsprechenden Mittelzufluss wird aber erst in 2014 erfolgen. Bei den zur Übertragung vorgesehenen Ermächtigungen im konsumtiven Bereich sind die entsprechenden Aufträge erteilt. Ausnahmen bilden zwei Maßnahmen, nämlich die Sanierung der Kirmesbrücke und die Umgestaltung des Marktplatzes. Hier werden Ermächtigungen übertragen, obwohl keine Aufträge bestehen. Trotzdem sollten hier Mittel übertragen werden, da bei einer Neuveranschlagung der Mittel in 2014 wieder die Haushaltsgenehmigung abzuwarten wäre und die Maßnahmen dann aus zeitlichen auch in 2014 wieder nicht realisiert werden könnten. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 155/2014 Seite 2