Daten
Kommune
Jülich
Größe
24 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
26.03.14, 17:07
Aktualisiert
26.03.14, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Regelungen über Art, Umfang und Dauer von
Ermächtigungsübertragungen gemäß
§ 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW)
Die im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen unterliegen einer zeitlichen Bindung auf das
Haushaltsjahr. Am Ende des Jahres nicht in Anspruch genommene Mittel verfallen damit. Soweit
am Jahresende Mittel verfügbar sind, können diese gemäß § 22 GemHVO NRW im Rahmen der
nachstehenden Grundsätze übertragen werden. Die Übertragungen erhöhen die Planansätze des
Folgejahres und belasten damit die Ergebnis- und Finanzrechnung des Folgejahres.
1. Grundsätzliches
Ermächtigungsübertragungen können nur vorgenommen werden, soweit die Durchführung oder
Fortsetzung der Maßnahme auch im Folgejahr haushaltswirtschaftlich verträglich und im Rahmen
der gemeindlichen Aufgabenerfüllung auch nach erneuter Prüfung sachlich notwendig bzw.
erforderlich ist. Ermächtigungen können maximal bis zur Höhe des Haushaltsansatzes und
grundsätzlich nur auf das sachlich gleiche Produktsachkonto im Haushaltsplan des neuen
Haushaltsjahres fortgeschrieben werden. Soweit das Sachkonto Bestandteil eines Budgets ist, kann
eine Übertragung maximal bis zur Höhe der im Budget noch zur Verfügung stehenden Mittel
erfolgen.
2. Übertragung konsumtiver Aufwendungen und Auszahlungen
Ermächtigungen für ergebniswirksame Aufwendungen und Auszahlungen sind grundsätzlich nur in
das Folgejahr übertragbar, wenn ein Auftrag über die Lieferung/Leistung erteilt ist. Die
übertragenen Ermächtigungen bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Ist
kein Auftrag erteilt, erfolgt eine Ermächtigungsübertragung nur im Ausnahmefall und nach
ausführlicher Begründung. Im Rahmen der „dezentralen Ressourcenverantwortung“ zugesagte
Übertragungen von Budgets erfolgen, sofern dadurch der Haushaltsausgleich bzw. das
Haushaltssicherungskonzept nicht gefährdet werden. Falls die Bildung von Rückstellungen möglich
ist, ist dies der Resteübertragung vorzuziehen.
3. Übertragung von Ermächtigungen für Investitionen
Ermächtigungen für Auszahlungen von Investitionen werden nur übertragen, wenn die Maßnahme
im laufenden Haushaltsjahr begonnen wurde; die Ermächtigungen bleiben bis zur letzten Zahlung
für ihren Zweck verfügbar, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem
der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen wurde.
4. Übertragung bei zweckgebundenen Verpflichtungen
Bei zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen bleiben
die nicht in Anspruch genommenen Aufwandsermächtigungen bis zur Erfüllung des Zwecks
verfügbar und die Auszahlungsermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar.
5. Verfahren
Die Ermächtigungsübertragungen sind von den Fachämtern schriftlich zu beantragen und zu
begründen. Dabei ist die voraussichtliche Kassenwirksamkeit anzugeben. Die Frist zur Beantragung
wird mit der jährlichen Verfügung zum Jahresabschluss durch die Kämmerei geregelt. Über die
Bildung und Höhe der Ermächtigungsübertragung entscheidet der Kämmerer. Dem Rat ist eine
Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Finanz- und Ergebnisplan des
Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der
Ergebnisrechnung und der Finanzrechnungen und im Anhang gesondert anzugeben.
Die Regelungen gelten erstmals für die Ermächtigungsübertragungen im Rahmen des
Jahresabschlusses 2013.
Jülich, den
Stommel
Bürgermeister