Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Regelungen)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
24 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
26.03.14, 17:07
Aktualisiert
26.03.14, 17:07
Sitzungsvorlage (Regelungen) Sitzungsvorlage (Regelungen)

öffnen download melden Dateigröße: 24 kB

Inhalt der Datei

Regelungen über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) Die im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen unterliegen einer zeitlichen Bindung auf das Haushaltsjahr. Am Ende des Jahres nicht in Anspruch genommene Mittel verfallen damit. Soweit am Jahresende Mittel verfügbar sind, können diese gemäß § 22 GemHVO NRW im Rahmen der nachstehenden Grundsätze übertragen werden. Die Übertragungen erhöhen die Planansätze des Folgejahres und belasten damit die Ergebnis- und Finanzrechnung des Folgejahres. 1. Grundsätzliches Ermächtigungsübertragungen können nur vorgenommen werden, soweit die Durchführung oder Fortsetzung der Maßnahme auch im Folgejahr haushaltswirtschaftlich verträglich und im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung auch nach erneuter Prüfung sachlich notwendig bzw. erforderlich ist. Ermächtigungen können maximal bis zur Höhe des Haushaltsansatzes und grundsätzlich nur auf das sachlich gleiche Produktsachkonto im Haushaltsplan des neuen Haushaltsjahres fortgeschrieben werden. Soweit das Sachkonto Bestandteil eines Budgets ist, kann eine Übertragung maximal bis zur Höhe der im Budget noch zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen. 2. Übertragung konsumtiver Aufwendungen und Auszahlungen Ermächtigungen für ergebniswirksame Aufwendungen und Auszahlungen sind grundsätzlich nur in das Folgejahr übertragbar, wenn ein Auftrag über die Lieferung/Leistung erteilt ist. Die übertragenen Ermächtigungen bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Ist kein Auftrag erteilt, erfolgt eine Ermächtigungsübertragung nur im Ausnahmefall und nach ausführlicher Begründung. Im Rahmen der „dezentralen Ressourcenverantwortung“ zugesagte Übertragungen von Budgets erfolgen, sofern dadurch der Haushaltsausgleich bzw. das Haushaltssicherungskonzept nicht gefährdet werden. Falls die Bildung von Rückstellungen möglich ist, ist dies der Resteübertragung vorzuziehen. 3. Übertragung von Ermächtigungen für Investitionen Ermächtigungen für Auszahlungen von Investitionen werden nur übertragen, wenn die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr begonnen wurde; die Ermächtigungen bleiben bis zur letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen wurde. 4. Übertragung bei zweckgebundenen Verpflichtungen Bei zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen bleiben die nicht in Anspruch genommenen Aufwandsermächtigungen bis zur Erfüllung des Zwecks verfügbar und die Auszahlungsermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar. 5. Verfahren Die Ermächtigungsübertragungen sind von den Fachämtern schriftlich zu beantragen und zu begründen. Dabei ist die voraussichtliche Kassenwirksamkeit anzugeben. Die Frist zur Beantragung wird mit der jährlichen Verfügung zum Jahresabschluss durch die Kämmerei geregelt. Über die Bildung und Höhe der Ermächtigungsübertragung entscheidet der Kämmerer. Dem Rat ist eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Finanz- und Ergebnisplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnungen und im Anhang gesondert anzugeben. Die Regelungen gelten erstmals für die Ermächtigungsübertragungen im Rahmen des Jahresabschlusses 2013. Jülich, den Stommel Bürgermeister