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Sitzungsvorlage (Wahl der Ausschussmitglieder)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
135 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 17:03
Aktualisiert
17.06.14, 17:03
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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-07 Mu. Jülich, 05.06.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 200/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 25.06.2014 TOP Ergebnisse Wahl der Ausschussmitglieder Anlg.: - 1 I 30 30 SD.Net Beschlussentwurf: Die vom Rat gebildeten Ausschüsse werden wie folgt besetzt: „Folgt Besetzung der Ausschüsse gem. Anlage!“ Begründung: Bezüglich der Mitgliederzahl, der Zusammensetzung der Ausschüsse und der Festlegung des Berechnungsverfahrens wird auf Vorlage Nr. 195/2014 verwiesen. Mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses können als Mitglieder in den Ausschüssen auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können (d.h. die zum Rat wählbar sind), bestellt werden (§ 58 Abs. 3 GO NRW). Auch wenn § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW von einer „Bestellung“ spricht, müssen die sachkundigen Bürger wie die Ratsmitglieder nach § 50 Abs. 3 in den Ausschuss gewählt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zahl der sachkundigen Bürger die der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf. Die Wahl der Ausschüsse erfolgt gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW. Dort heißt es: „Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“ Wie bereits zuvor ausgeführt, besteht die Möglichkeit, dass sich alle Ratsmitglieder vorher auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse liegt vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Vorschlag vorlegen und ein weiterer Ratsvorschlag nicht zur Abstimmung unterbreitet wird. Es ist nicht erforderlich, dass alle Ratsmitglieder an der Aufstellung dieses Vorschlags mitgewirkt haben, wenn vor der Abstimmung durch ausdrückliches Befragen der Ratsmitglieder sichergestellt wird, dass weitere Vorschläge nicht gemacht werden. Dieser einheitliche Vorschlag muss sodann einstimmig durch förmlichen Beschluss gebilligt werden. Einstimmigkeit ist nur bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Ein einheitlicher Wahlvorschlag kann auch auf einzelne Ausschüsse beschränkt sein. So kann es sich z.B. empfehlen, für den Wahlprüfungsausschuss vorab eine Einigung anzustreben, wenn auch das Verfahren für die Besetzung der übrigen Ausschüsse zunächst offen bleibt. Falls eine wie vorstehend beschriebene Einigung nicht zustande kommt, ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass der Rat vor der Wahl genau festlegt, aus wie vielen Mitgliedern der Ausschuss insgesamt bestehen soll und wie sich diese Zahl auf die einzelnen Gruppen (Ratsmitglieder, sachkundige Bürger) verteilen soll (s. Vorlage 195/2014). Zweckmäßigerweise werden die Namen der für die einzelnen Gruppen vorgeschlagenen Personen nacheinander in getrennten Blöcken in den Wahlvorschlägen aufgeführt. Nach erfolgter Wahl werden dann die Sitze entsprechend dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer je nach Beschluss des Rates entweder insgesamt oder getrennt zunächst auf die Gruppe der Ratsmitglieder, alsdann auf die Gruppe der sachkundigen Bürger verteilt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW sind die Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin/einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder die benannte sachkundige Bürgerin/der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Dies gilt auch für sachkundige Einwohner, welche gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW den Ausschüssen als Mitglieder mit beratender Stimme angehören können. Nach § 50 Abs. 2 GO NRW werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Nach § 41 Abs. 1 b) GO NRW sind auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder vom Rat zu wählen. Die GO NRW verlangt nicht, dass für jedes Ausschussmitglied ein bestimmter (persönlicher) Vertreter gewählt werden muss. Es ist daher z.B. zulässig, die Stellvertretung in der Form zu regeln, Sitzungsvorlage 200/2014 Seite 2 dass die auf der Vorschlagsliste nicht als ordentliche Mitglieder berücksichtigten Bewerber in der dort aufgeführten Reihenfolge jeweils das ordentliche Mitglied vertreten, das verhindert ist. Es ist weiterhin zulässig, mehr Vertreter zu wählen, als Ausschusssitze vorhanden sind; auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Sitz selbst dann besetzt ist, wenn sowohl das ordentliche Mitglied als auch der Vertreter verhindert ist. Während der vergangenen Wahlperioden war es jeweils Wunsch der Fraktionen, dass jedes Ratsmitglied, das einem Ausschuss angehört, jedes Ausschussmitglied seiner Fraktion vertreten kann. Wenn dies auch künftig gewünscht wird, empfiehlt sich folgendes Verfahren: Alle Ratsmitglieder werden in die Wahlvorschläge aufgenommen und der Rat einigt sich darauf, dass alle nicht als Mitglied eines Ausschusses gewählten Ratsmitglieder in einer bestimmten Reihenfolge als stellvertretende Ausschussmitglieder tätig werden können. Zulässigkeit von Listenverbindungen bei der Besetzung von Ausschüssen: Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ zu berücksichtigen, nach dem bei der Zusammensetzung der Ausschüsse grundsätzlich das politische Meinungs- und Kräftespektrum des Rates zu beachten ist. Nach dem hierzu ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 sind Listenverbindungen – also gemeinsame Wahlvorschläge – von Fraktionen und Gruppen, über die diese geschlossen abstimmen, dann unzulässig, wenn hierdurch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge erhalten hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Listenverbindung allein zum Zwecke der Erlangung von Sitzen zu Lasten nicht beteiligter Fraktionen eingegangen worden ist. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen erfordert es hingegen nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses auch so gewählt wird, dass jede Fraktion im Ausschuss auch mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Darüber hinaus haben auch einzelne Ratsmitglieder keinen Anspruch darauf, mitentscheidendes Vollmitglied in einem Ratsausschuss zu sein. Abgeleitete Grundsätze Das Bundesverwaltungsgericht hat zu seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2003 folgende Leitsätze gebildet: 1. 2. Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung) Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig (Fortbildung der Rechtsprechung zur Bildung von Ausschüssen). Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen folgert für künftige Listenverbindungen, dass unter Berücksichtigung der Leitsätze eine Listenverbindung zur Verteilung von Ausschusssitzen zulässig ist, - wenn sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat erfolgt und nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist. Sitzungsvorlage 200/2014 Seite 3 Das bedeutet, dass eine Verschiebung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der Listenverbindung stattfinden darf. In Erweiterung der Leitsätze wird es auch für zulässig erachtet, dass eine Fraktion mit einem Einzelbewerber eine Absprache über das Abstimmungsverhalten trifft, nach der die Fraktion im Ergebnis zu dessen Gunsten auf einen ihrer Sitze verzichtet. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: X nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja X nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 200/2014 X nein nein Seite 4