Daten
Kommune
Jülich
Größe
205 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 17:03
Aktualisiert
17.06.14, 17:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me.
Jülich, 28.05.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 181/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
25.06.2014
TOP
Ergebnisse
Wahl der Ortsvorsteher/innen
Anlg.: - 1 I
30
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
Gemäß § 39 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Jülich werden folgende Ortsvorsteher/innen vom Rat der Stadt Jülich für die Dauer der Wahlperiode gewählt:
Stadtteil
Innenstadt
Innenstadt
Innenstadt
Altenburg
Barmen
Bourheim
Broich
Daubenrath
Güsten
Kirchberg
Koslar
Lich-Steinstraß
Mersch
Merzenhausen
Pattern
Selgersdorf
Stetternich
Welldorf
Begründung:
Ortsvorsteher/in
Claus Hinrich Neuenhoff
Gemäß § 39 Abs. 6 GO NRW wählt der Rat Ortsvorsteher/innen unter Berücksichtigung des bei der
Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisse für die Dauer seiner
Wahlzeit (bis 31.10.2020). Sie müssen in dem Bezirk, für den Sie bestellt werden, wohnen und dem
Rat angehören oder angehören können.
Nach § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Jülich ist für die 3 Stadtbezirke in der Innenstadt sowie
die übrigen 15 Stadtbezirke jeweils ein/e Ortsvorsteher/in zu wählen.
Hat eine Partei oder Wählergruppe im Stimmbezirk die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht,
dann muss eine von dieser Partei oder Wählergruppe vorgeschlagene Person zum/zur Ortsvorsteher/in gewählt werden.
Die bei der Wahl des Rates der Stadt Jülich am 25.05.2014 in den jeweiligen Stimmbezirken erzielten Stimmenverhältnisse sind der beigefügten Anlage zu entnehmen. Die absolute Mehrheit wurde
in den Stadtteilen Altenburg (CDU), Daubenrath (Einzelbewerber Neuenhoff), Barmen (UWGJÜL), Merzenhausen (UWG-JÜL), Broich (UWG-JÜL), Pattern (SPD), Güsten (CDU) und Welldorf (UWG-JÜL) erreicht.
Für den Stadtteil Koslar, in dem zwei Stadtbezirke gebildet wurden, ergibt sich folgende Berechnung:
Stimmbezirk
Koslar-West
Koslar-Ost
Gesamt
WahlbeWähler
gültige
CDU
UWG
SPD
GRÜFDP
rechtigte
Stimmen
NE
1.019
520
503
181
156
106
51
09
1.447
814
810
264
283
174
63
26
2.466
1.334
1.313
445
439
280
114
35
33,89 % 33,43 % 21,33 %
8,68 %
2,67 %
Für die 3 Stadtbezirke in der Innenstadt sieht das Ergebnis wie folgt aus:
Innenstadt Nord
Stimmbezirk Wahlbe- Wähler
gültige
CDU
UWG
SPD
GRÜNE FDP
EB
rechtigte
Stimmen
Fuchs
5.2 Innen405
258
257
90
39
73
31
24
stadt
6 Innenstadt
1.433
668
660
259
114
165
80
42
7 Innenstadt
1.155
611
595
223
38
133
55
15
131
10 Innenstadt
1.484
867
846
341
135
197
127
46
Gesamt
4.477
2404
2.358
913
326
568
293
127
131
38,72 % 13,83 % 24,09 % 12,43 % 5,39 % 5,55 %
Innenstadt West
Stimmbezirk WahlbeWähler
gültige
CDU
UWG
SPD
GRÜFDP
rechtigte
Stimmen
NE
1 Innenstadt
1.504
733
715
214
109
274
81
37
2 Innenstadt
1.462
759
746
297
124
168
96
61
8 Innenstadt
1.375
771
762
317
104
224
86
31
Gesamt
4.341
2.263
2.223
828
337
666
263
129
37,25 % 15,16 % 29,96 % 11,83 %
5,80 %
Innenstadt Mitte-Süd
Stimmbezirk Wahlberechtigte
Sitzungsvorlage 181/2014
Wähler
gültige
Stimmen
CDU
UWG
SPD
GRÜNE
FDP
Seite 2
3 Innenstadt
4 Innenstadt
9 Innenstadt
Gesamt
1.585
1.415
1.431
4.431
687
676
520
1.883
683
654
504
1.841
289
104
284
116
183
76
756
296
41,06 % 16,08 %
174
152
147
473
25,69 %
84
68
76
228
12,38 %
32
34
22
88
4,78 %
In den Stimmbezirken, in denen keine absolute Mehrheit erzielt wurde, besteht nach der bisher ergangener Rechtsprechung ein gewisser Ermessensspielraum. Demnach kann entweder der Kandidat
der relativ stärksten Partei oder bei geringerem Unterschied auch der Kandidat der zweitstärksten
Partei gewählt werden. Der Städte- und Gemeindebund vertritt hierzu die Auffassung, dass der Unterschied der Stimmenanteile aber nicht mehr als 10 Prozent betragen darf.
Für das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 GO NRW und zwar unabhängig von der Anzahl der Kandidaten. Hiernach wird die Wahl, sofern niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, andernfalls
durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Zudem kann der Rat nach § 39 Abs. 2 GO NRW beschließen, dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung „Ortsbürgermeister“ führt.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
entfällt
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 181/2014
x
nein
nein
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