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Sitzungsvorlage (Wahl der Ortsvorsteher/innen)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
205 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 17:03
Aktualisiert
17.06.14, 17:03
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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me. Jülich, 28.05.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 181/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 25.06.2014 TOP Ergebnisse Wahl der Ortsvorsteher/innen Anlg.: - 1 I 30 30 SD.Net Beschlussentwurf: Gemäß § 39 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Jülich werden folgende Ortsvorsteher/innen vom Rat der Stadt Jülich für die Dauer der Wahlperiode gewählt: Stadtteil Innenstadt Innenstadt Innenstadt Altenburg Barmen Bourheim Broich Daubenrath Güsten Kirchberg Koslar Lich-Steinstraß Mersch Merzenhausen Pattern Selgersdorf Stetternich Welldorf Begründung: Ortsvorsteher/in Claus Hinrich Neuenhoff Gemäß § 39 Abs. 6 GO NRW wählt der Rat Ortsvorsteher/innen unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisse für die Dauer seiner Wahlzeit (bis 31.10.2020). Sie müssen in dem Bezirk, für den Sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Nach § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Jülich ist für die 3 Stadtbezirke in der Innenstadt sowie die übrigen 15 Stadtbezirke jeweils ein/e Ortsvorsteher/in zu wählen. Hat eine Partei oder Wählergruppe im Stimmbezirk die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, dann muss eine von dieser Partei oder Wählergruppe vorgeschlagene Person zum/zur Ortsvorsteher/in gewählt werden. Die bei der Wahl des Rates der Stadt Jülich am 25.05.2014 in den jeweiligen Stimmbezirken erzielten Stimmenverhältnisse sind der beigefügten Anlage zu entnehmen. Die absolute Mehrheit wurde in den Stadtteilen Altenburg (CDU), Daubenrath (Einzelbewerber Neuenhoff), Barmen (UWGJÜL), Merzenhausen (UWG-JÜL), Broich (UWG-JÜL), Pattern (SPD), Güsten (CDU) und Welldorf (UWG-JÜL) erreicht. Für den Stadtteil Koslar, in dem zwei Stadtbezirke gebildet wurden, ergibt sich folgende Berechnung: Stimmbezirk Koslar-West Koslar-Ost Gesamt WahlbeWähler gültige CDU UWG SPD GRÜFDP rechtigte Stimmen NE 1.019 520 503 181 156 106 51 09 1.447 814 810 264 283 174 63 26 2.466 1.334 1.313 445 439 280 114 35 33,89 % 33,43 % 21,33 % 8,68 % 2,67 % Für die 3 Stadtbezirke in der Innenstadt sieht das Ergebnis wie folgt aus: Innenstadt Nord Stimmbezirk Wahlbe- Wähler gültige CDU UWG SPD GRÜNE FDP EB rechtigte Stimmen Fuchs 5.2 Innen405 258 257 90 39 73 31 24 stadt 6 Innenstadt 1.433 668 660 259 114 165 80 42 7 Innenstadt 1.155 611 595 223 38 133 55 15 131 10 Innenstadt 1.484 867 846 341 135 197 127 46 Gesamt 4.477 2404 2.358 913 326 568 293 127 131 38,72 % 13,83 % 24,09 % 12,43 % 5,39 % 5,55 % Innenstadt West Stimmbezirk WahlbeWähler gültige CDU UWG SPD GRÜFDP rechtigte Stimmen NE 1 Innenstadt 1.504 733 715 214 109 274 81 37 2 Innenstadt 1.462 759 746 297 124 168 96 61 8 Innenstadt 1.375 771 762 317 104 224 86 31 Gesamt 4.341 2.263 2.223 828 337 666 263 129 37,25 % 15,16 % 29,96 % 11,83 % 5,80 % Innenstadt Mitte-Süd Stimmbezirk Wahlberechtigte Sitzungsvorlage 181/2014 Wähler gültige Stimmen CDU UWG SPD GRÜNE FDP Seite 2 3 Innenstadt 4 Innenstadt 9 Innenstadt Gesamt 1.585 1.415 1.431 4.431 687 676 520 1.883 683 654 504 1.841 289 104 284 116 183 76 756 296 41,06 % 16,08 % 174 152 147 473 25,69 % 84 68 76 228 12,38 % 32 34 22 88 4,78 % In den Stimmbezirken, in denen keine absolute Mehrheit erzielt wurde, besteht nach der bisher ergangener Rechtsprechung ein gewisser Ermessensspielraum. Demnach kann entweder der Kandidat der relativ stärksten Partei oder bei geringerem Unterschied auch der Kandidat der zweitstärksten Partei gewählt werden. Der Städte- und Gemeindebund vertritt hierzu die Auffassung, dass der Unterschied der Stimmenanteile aber nicht mehr als 10 Prozent betragen darf. Für das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 GO NRW und zwar unabhängig von der Anzahl der Kandidaten. Hiernach wird die Wahl, sofern niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, andernfalls durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Zudem kann der Rat nach § 39 Abs. 2 GO NRW beschließen, dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung „Ortsbürgermeister“ führt. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): entfällt ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 181/2014 x nein nein Seite 3