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Sitzungsvorlage (Festlegung der Mitgliederzahl und der Zusammensetzung der Ausschüsse sowie Festlegung des Berechnungsverfahrens für die Verteilung der Ausschusssitze)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
161 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 17:03
Aktualisiert
25.06.14, 12:22
Sitzungsvorlage (Festlegung der Mitgliederzahl und der Zusammensetzung der Ausschüsse sowie Festlegung des Berechnungsverfahrens für die Verteilung der Ausschusssitze) Sitzungsvorlage (Festlegung der Mitgliederzahl und der Zusammensetzung der Ausschüsse sowie Festlegung des Berechnungsverfahrens für die Verteilung der Ausschusssitze) Sitzungsvorlage (Festlegung der Mitgliederzahl und der Zusammensetzung der Ausschüsse sowie Festlegung des Berechnungsverfahrens für die Verteilung der Ausschusssitze) Sitzungsvorlage (Festlegung der Mitgliederzahl und der Zusammensetzung der Ausschüsse sowie Festlegung des Berechnungsverfahrens für die Verteilung der Ausschusssitze)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-07 Mu. Jülich, 05.06.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 195/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 25.06.2014 TOP Ergebnisse Festlegung der Mitgliederzahl und der Zusammensetzung der Ausschüsse sowie Festlegung des Berechnungsverfahrens für die Verteilung der Ausschusssitze Anlg.: .- 1 I 30 SD.Net 30 Beschlussentwurf: Die Ausschüsse werden nach Mitgliederzahl und Zusammensetzung wie folgt besetzt: Ausschuss Mitgliederzahl Ratsmitglieder Sachk. Bürger Haupt- und Finanzausschuss -------------- Rechnungsprüfungsausschuss -------------- Wahlausschuss -------------- Wahlprüfungsausschuss ________________________________ ________________________________ ________________________________ ________________________________ ________________________________ Die Verteilung der Ausschusssitze erfolgt gem. § 50 Abs. 3 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang für alle Ausschussmitglieder. Alternativ: Die Verteilung der Ausschusssitze erfolgt gem. § 50 Abs. 3 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang zunächst für die Gruppe der Ratsmitglieder und im Anschluss für die Gruppe der Sachkundigen Bürger. Begründung: Festlegung der Mitgliederzahl und der Zusammensetzung der Ausschüsse Nach § 58 Abs. 1 GO NRW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Da in der Zuständigkeitsordnung keine Ausschussgrößen bzw. die Zusammensetzungen festgelegt worden sind, hat der Rat zunächst die Ausschussgröße und die Zusammensetzung durch Beschluss zu regeln. Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW können zu den Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme der in § 59 vorgesehenen Ausschüsse (Hauptausschuss, Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss), neben den Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürgerinnen bzw. sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. In der vergangenen Wahlperiode hatten die nachfolgenden Ausschüsse folgende Mitgliederzahlen: Ausschuss Mitgliederzahl Ratsmitglieder Sachk. Bürger Haupt- und Finanzausschuss 21 + Bürgermeister ______ Rechnungsprüfungsausschuss 9 _________ Wahlausschuss 8 + Wahlleiter _________ Wahlprüfungsausschuss 9 Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss 21 Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport 16 Ausschuss für Kultur, Integration und Soziales 16 Bürgerausschuss 9 Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Darüber hinaus ist es möglich, als Mitglieder mit beratender Stimme volljährige sachkundige Einwohnerinnen bzw. sachkundige Einwohner in die Ausschüsse zu wählen. Sitzungsvorlage 195/2014 Seite 2 Ausschussmitglieder mit beratender Stimme haben alle Rechte eines Ausschussmitgliedes mit Ausnahme des Rechts, sich an Entscheidungen zu beteiligen. Sie sind mithin befugt, Sach- und Geschäftsordnungsanträge zu stellen. Weiter hebt § 58 Abs. 3 Satz 6 GO ausdrücklich hervor, dass Sachverständige und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von der Entscheidung vorwiegend betroffen werden, zu den Sitzungen hinzugezogen werden können. Die Anhörung ist nur nach einem entsprechenden Beschluss des Ausschusses zulässig, sie kann nicht etwa vom Vorsitzenden allein im Rahmen seiner Verhandlungsleitung verfügt werden; der Vorsitzende kann jedoch in Vorbereitung der Sitzung die Anzuhörenden vorsorglich laden. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, wie bisher die Vertreter der ausschussbegleitenden Gremien als Sachkundige Einwohnerinnen bzw. Sachkundige Einwohner zu Mitgliedern der Fachausschüsse zu wählen, um hier die Interessensvertretung und die gegenseitige Informationsweitergabe im Zusammenwirken zwischen den ausschussbegleitenden Gremien und den Fachausschüssen sicherzustellen und zu stärken. Weiterhin wird nach der bisher praktizierten Vorgehensweise vorgeschlagen, eine Vertreterin/einen Vertreter des Integrationsrates als Sackkundige Einwohnerin bzw. sachkundigen Einwohner zum Mitglied der Fachausschüsse zu wählen. Da die Vertreterinnen/Vertreter des Integrationsrates und der ausschussbegleitenden Gremien erst nach Bildung der Ausschüsse von diesen bestimmt werden können, kann die Wahl diesbezüglich erst in der zweiten Ratssitzung erfolgen. Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Ausschussbesetzung Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ zu berücksichtigen, nach dem bei der Zusammensetzung der Ausschüsse grundsätzlich das politische Meinungs- und Kräftespektrum des Rates zu beachten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003). Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 27.05.2005 entschieden, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen zugunsten kleiner Ratsgruppierungen weder die Zuteilung eines stimmberechtigten Sitzes in den Ausschüssen noch eine Vergrößerung der Ausschüsse gebietet. Für die Ausschüsse des Rates gilt, dass wegen der Vorverlagerung der Arbeit vom Rat in die Ausschüsse diese grundsätzlich in ihrer Zusammensetzung das politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen (verkleinertes Abbild des Rates). Die Mitgliederzahl eines Ausschusses darf jedoch in sachlich begründeten Fällen so gewählt werden, dass nicht jede Fraktion im Ausschuss vertreten ist. Festlegung des Berechnungsverfahrens für die Verteilung der Ausschusssitze Nach § 50 Abs. 3 GO NRW können sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Bei einer solchen Einigung ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Sitzungsvorlage 195/2014 Seite 3 Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Für die Verteilung der Ausschusssitze gibt es zwei Verfahrensweisen: 1. Verteilung der gesamten Ausschusssitze in einem Berechnungsschritt 2. Verteilung der Ausschusssitze zunächst für die Gruppe der Ratsmitglieder und danach für die Gruppe der Sachkundigen Bürger. Bei beiden Berechnungsverfahren wird in einem Wahlgang abgestimmt. Die Berechnungsverfahren führen jedoch je nach Konstellation zwischen der Anzahl der Ratsmitglieder, der Anzahl der Sachkundigen Bürger und dem jeweiligen Abstimmungsergebnis zu unterschiedlichen Ergebnissen Im Erlass des Innenministeriums vom 02. September 2009 (Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage) wird anerkannt, dass je nach Methode die Ergebnisse voneinander abweichen, jedoch beide Verfahren sowohl juristisch als auch mathematisch gleichwertig sind. Dies ist nur dadurch zu lösen, dass der Rat durch Beschluss festlegt, welche der beiden Berechnungsmöglichkeiten er der Sitzverteilung zugrunde legen will. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: X nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja X nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 195/2014 X nein nein Seite 4