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Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 26, Ortsteil Kreuzau, "Ortskern II"; hier: Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Datum
26.10.2010
Erstellt
02.09.10, 09:14
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 26, Ortsteil Kreuzau, "Ortskern II";
hier: Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage) Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 26, Ortsteil Kreuzau, "Ortskern II";
hier: Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Her Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 23.08.2010 Vorlagen-Nr.: 86/2009 1. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 07.09.2010 28.09.2010 26.10.2010 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 26, Ortsteil Kreuzau, "Ortskern II"; hier: Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 02.02.2010 folgenden einstimmigen Beschluss gefasst: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 26, Ortsteil Kreuzau, „Ortskern II“, wird gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Der Planbereich wird wie folgt umgrenzt: Im Norden durch die Mittelstraße, im Süden durch die Mühlengasse, im Westen durch die Teichstraße, im Osten durch die Hauptstraße. 2. Das Bauleitplanverfahren wird in Anwendung des § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Bebauungsplanentwurf zu erarbeiten und diesen zur Beratung vorzulegen. Der Bebauungsplanentwurf liegt inzwischen vor. Er ist in verkleinerter farbiger Ausfertigung der Vorlage beigefügt und wird in der Sitzung selbstverständlich erläutert. Wie bereits in der Ursprungsvorlage dargelegt, sollen folgende Ziele mit dem Bebauungsplan verfolgt werden: • Sicherung der zukünftigen städtebaulichen Entwicklung durch Festlegung der überbaubaren Flächen, der Geschossigkeit bzw. maximalen Firsthöhen. • Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Bereich der Grundstücke entlang der Mühlengasse, Ecke Hauptstraße und Ecke Teichstraße. • Planerische Absicherung einer eventuellen Straßenverbreiterung in der Mühlengasse. • Möglicherweise Schaffung zusätzlicher Parkplätze im Innenbereich. Der Planentwurf wird wie folgt erläutert: Das gesamte Plangebiet wird als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO ausgewiesen. Die GRZ beträgt 0,6, die GFZ 1,2. Die maximale Firsthöhe wird mit 13 m begrenzt und entspricht vorhandener Bauweise. Im gesamten Plangebiet wird straßenseitig eine Baulinie festgesetzt. Im rückwärtigen Bereich erfolgt die Festsetzung zum Teil unterschiedlich tiefer Baugrenzen. Überwiegend wird auch eine geschlossene Bauweise (entsprechend den vorhandenen Gegebenheiten) festgesetzt. Der Planentwurf sieht eine neue Straßenbegrenzungslinie entlang der Mühlengasse vor. Danach wäre eine Straßenverbreiterung um 2 m möglich; dies selbstverständlich erst dann, wenn vorhandene Bausubstanz im Zuge einer städtebaulichen Neuordnung in diesem Bereich beseitigt wird. Im hinteren Bereich der Wohnhäuser der Hauptstraße 56-61 bzw. der Teichstraße 41 und dem ehemaligen Brauereigrundstück ist eine öffentliche Platzfläche vorgesehen mit fußläufiger Anbindung zur Hauptstraße und zur Teichstraße. Im Zuge einer möglichen Neuordnung verkaufswilliger Eigentümer sollte diese planerische Überlegung auf jeden Fall festgeschrieben werden. Hierdurch besteht in Zukunft die Möglichkeit, einen attraktiven innerörtlichen Verweilplatz zu schaffen. Ich halte es auch für sinnvoll, im Innenkern zwischen Hauptstraße und Teichstraße zusätzliche Garagen- oder Stellplatzflächen auszuweisen, diese jedoch nicht als öffentliche Parkplatzflächen. Dies ist vorgesehen auf den Parzellen 573, 135, 136, 137, 138, 139, 115 und 440. Nach heutigem Baurecht sind rückwärtig weder Garagen noch Stellplätze bauordnungsrechtlich zulässig, da sie sich in der Ruhezone der vorhandenen Wohnhäuser befinden würden. Sofern der Bebauungsplan dies jedoch festsetzt, wären Garagen und Stellplätze bauordnungsrechtlich in diesen Bereichen zulässig. Ich schlage Ihnen vor, dem Planentwurf zuzustimmen und unter Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 zu beschliesen, die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Da auf die Einschaltung eines Städteplaners verzichtet wird, entstehen nur Kosten für die Kartenunterlage und die zeichnerische Darstellung. Nach derzeitigem Sachstand sind auch keine sonstigen Gutachten erforderlich, so dass sich der Gesamtaufwand auf ca. 2.000,00 € belaufen wird. Die entsprechenden Planungskosten sind im Haushalt 2010 veranschlagt. III. Beschlussvorschlag: 1. Dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf Nr. E 26, Ortsteil Kreuzau, „Ortskern II“ wird zugestimmt. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, in Anwendung des § 13 a Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Bürgermeister - Ramm Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________ -2-