Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Datum
26.10.2010
Erstellt
02.09.10, 09:14
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Her Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 23.08.2010
Vorlagen-Nr.: 86/2009 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
07.09.2010
28.09.2010
26.10.2010
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 26, Ortsteil Kreuzau, "Ortskern II";
hier: Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 02.02.2010 folgenden einstimmigen
Beschluss gefasst:
1.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 26, Ortsteil Kreuzau, „Ortskern II“, wird gemäß
§ 2 (1) BauGB beschlossen. Der Planbereich wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden durch die Mittelstraße,
im Süden durch die Mühlengasse,
im Westen durch die Teichstraße,
im Osten durch die Hauptstraße.
2.
Das Bauleitplanverfahren wird in Anwendung des § 13 a BauGB im beschleunigten
Verfahren durchgeführt.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Bebauungsplanentwurf zu erarbeiten und diesen zur
Beratung vorzulegen.
Der Bebauungsplanentwurf liegt inzwischen vor. Er ist in verkleinerter farbiger Ausfertigung der
Vorlage beigefügt und wird in der Sitzung selbstverständlich erläutert.
Wie bereits in der Ursprungsvorlage dargelegt, sollen folgende Ziele mit dem Bebauungsplan
verfolgt werden:
•
Sicherung der zukünftigen städtebaulichen Entwicklung durch Festlegung der überbaubaren
Flächen, der Geschossigkeit bzw. maximalen Firsthöhen.
•
Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Bereich der Grundstücke entlang der
Mühlengasse, Ecke Hauptstraße und Ecke Teichstraße.
•
Planerische Absicherung einer eventuellen Straßenverbreiterung in der Mühlengasse.
•
Möglicherweise Schaffung zusätzlicher Parkplätze im Innenbereich.
Der Planentwurf wird wie folgt erläutert:
Das gesamte Plangebiet wird als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO ausgewiesen. Die GRZ beträgt
0,6, die GFZ 1,2. Die maximale Firsthöhe wird mit 13 m begrenzt und entspricht vorhandener
Bauweise. Im gesamten Plangebiet wird straßenseitig eine Baulinie festgesetzt. Im rückwärtigen
Bereich erfolgt die Festsetzung zum Teil unterschiedlich tiefer Baugrenzen. Überwiegend wird
auch eine geschlossene Bauweise (entsprechend den vorhandenen Gegebenheiten) festgesetzt.
Der Planentwurf sieht eine neue Straßenbegrenzungslinie entlang der Mühlengasse vor. Danach
wäre eine Straßenverbreiterung um 2 m möglich; dies selbstverständlich erst dann, wenn
vorhandene Bausubstanz im Zuge einer städtebaulichen Neuordnung in diesem Bereich beseitigt
wird.
Im hinteren Bereich der Wohnhäuser der Hauptstraße 56-61 bzw. der Teichstraße 41 und dem
ehemaligen Brauereigrundstück ist eine öffentliche Platzfläche vorgesehen mit fußläufiger
Anbindung zur Hauptstraße und zur Teichstraße. Im Zuge einer möglichen Neuordnung
verkaufswilliger Eigentümer sollte diese planerische Überlegung auf jeden Fall festgeschrieben
werden. Hierdurch besteht in Zukunft die Möglichkeit, einen attraktiven innerörtlichen Verweilplatz
zu schaffen.
Ich halte es auch für sinnvoll, im Innenkern zwischen Hauptstraße und Teichstraße zusätzliche
Garagen- oder Stellplatzflächen auszuweisen, diese jedoch nicht als öffentliche Parkplatzflächen.
Dies ist vorgesehen auf den Parzellen 573, 135, 136, 137, 138, 139, 115 und 440. Nach heutigem
Baurecht sind rückwärtig weder Garagen noch Stellplätze bauordnungsrechtlich zulässig, da sie
sich in der Ruhezone der vorhandenen Wohnhäuser befinden würden. Sofern der Bebauungsplan
dies jedoch festsetzt, wären Garagen und Stellplätze bauordnungsrechtlich in diesen Bereichen
zulässig.
Ich schlage Ihnen vor, dem Planentwurf zuzustimmen und unter Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr.
1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 zu beschliesen, die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Da auf die Einschaltung eines Städteplaners verzichtet wird, entstehen nur Kosten für die
Kartenunterlage und die zeichnerische Darstellung. Nach derzeitigem Sachstand sind auch keine
sonstigen Gutachten erforderlich, so dass sich der Gesamtaufwand auf ca. 2.000,00 € belaufen
wird. Die entsprechenden Planungskosten sind im Haushalt 2010 veranschlagt.
III. Beschlussvorschlag:
1.
Dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf Nr. E 26, Ortsteil Kreuzau, „Ortskern II“ wird
zugestimmt.
2.
Die Verwaltung wird ermächtigt, in Anwendung des § 13 a Nr. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Nr. 2 die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Bürgermeister
- Ramm Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
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Ja:
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Nein:
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Enthaltungen: ________
-2-