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Beschlussvorlage (Anlage1 zur Beschlussvorlage WP7-240/2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
875 kB
Datum
25.11.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

2(2) Entwurf- Stand21.10.2008 Vereinbarung Offentlich-rechtliche Dle StädteBedburgund Kerpenschließenauf Grundder SS'1und23 ff. des Gesetzestlber (GKG)vom01.10.1979 (GVNW,S.621),in derzuzeitgelkommunale Gemeinschaftsarbeit und41 (Kostenorsatz) tendenFassung,zurWahrnehmung d€rAufgabenSS6 (Brandschau) (GVNW,S. (FSHG)vom10.02.1998 descesetzesüberdenFeuerschutz unddieHilfeleistung von 122),in derzurzeitgeltendenFassung, undzurZusammenarbeit im BereichBeschaffung VerEinsatzfahrzeugen, GerätenundAusrüstungsgegenständen folgendeöffentlich-rechtliche ernbarung: s1 Aufgabenwahrnehmung Gemeinsame DieStädteBedburgundKerpenwerdenkünftigdieAufgabeder vorbeugenden Gefahrenabwehrgem.S 6 FSHGgemeinsam wahrnehmen. DieseAufgabeist derAbteilung13.4desAmtes13derStadtKerpen(vorbeugende Gegem.S 6 fahrenabwehr) zugeordnet. Es werdeninsbesondere folgendeTeilaufgaben (Brandschau) FSHGNRWwahrgenommenl a. Beratungdes l\,4itarbeiters der StadtBedburg,der die Brandschauen durchfilhrtin brandschutztechnischen, rechtlichen undorganisatorischen Fragen.Die Beratungin rechtlichen Fragenbeschränkt sichaufdie Information zu möglichen Grundlagen tür (Sonderbauvorschriften, die Beurteilung vonObjektenim RahmenderBrandschauen technische Regelnu.ä.) b. Beratungvon Dritten(Architekten, Bauherren, Sachverständigen...) im ZusammenhangmitMängeln,die beider Brandschau festgestellt wurden c. Organisation derBfandschauen d. InterneSchulungder Mitarbeiter (Schriftverkehr, e. ErsiellenvonArbeitspapieren Vordrucke, Vorlagen...) f. Planung vonBrandschutzausbildungsmaßnahmen g. Durchführung von Brandschutzausbildungsmaßnahmen h. Erstellung von Richtlinien, z. B.für Feuerwghrpläne i. Anschlussbedingungen fürBrandmeldeanlagen j. Abnahme vonBrandmeldeanlagen k. Abnahme vonFeuerwehrplänen L EriassenundAuflistenderAbrechnungstatbestände fürLeistungen imBereich dervorbeugenden Gefahrenabwehr s2 Aufgabenüb6rtragung DieStadtKerpenübernimmt mandatierend für dieStadtBedburgdie nachfolgend unterS 3 undS4 näherbeschriebenen Aufgaben. v113\13\ÖRVBedburs\Enrwud örVBedburg (2).doc Kerpen BSDSrend21 1O2OO8 2- s3 GerätenundAusrüstungsgegenständen Beschaffung von Einsatzfahrzeugen, zugeDieseAufgabeist derAbteilung13.2desAmt€s13 der StadtKerpen(Technik) wahrgenommen: ordnet.Es werdeninsbesonderg folgendeToilaufgaben a. Vorbereitung vonAusschreibungen laq[lllgabeo der StadtBedburg b. Erstellung vonLeistungsvezeichnissen c. fachtechnische PrüfungimRahmenvonAusschreibungen nachVOL.(DieSubmission vergaberechtlicher verbleiben beiderStadtBedPrüfungen unddieAuftragserteilung burg.) d. Angebotsnachfragen e. fachtechnische Beratungd€rStadtBedburgin Beschaffungsfragen für den Bereich Feuerwehr s4 Abrechnung vonKostenersatz undEntgelten DieseAufgabeist derAbteilung13.3(Verwaltung) desAmt€s13der StadtKerpenzugeordnet.DieStadtKerpenweistder StadtBedburgKostenersalzund Entgelttatbeständeim Stadtgebiet Bedburgnachderjeweiliseinschlägigen kommunalen Satzungen der StadtBedburgausunderstelltentsprechende BescheidE bzw.Abrechnungen. DieGeltendmachung voncebührenoderKostenersatz nachdenjeweilseinschlägigen kommunalen Satzungen i.V.m.S41 Abs.2 bzw.S 41Abs.3 FSHGverbleibt b€iden jeweiligenStädten.Gleichesgiltfür eventuellhierausresultierende gerichtliche Vertretungen.Es werdeninsbesondere folgendeTejlaufgaben gem.5 41 (Kostenersatz) FSHGNRWwahrgenommen a. Uberprüfun9 de.Abrechnungsfähigkeit, Tatsachenermittlung b. Erstellung vonKostenersatzbescheiden undEntgeltabrechnungen für die Stadt Bedburg,Vesandtan Zahlungspfl ichtige s5 personal (1) Für die Wahrnehmung der AufgabennachS 6 FSHG(Brandschau) haltendie Städte Bedburgund KerpeneioenesPersonal(ieweilselnenBrandschutäechniker) vor. Der Brandschutztechnjker der StadtBedburgwirdin fachlicherHinsichtder Abteitung.13.4 (vorbeugende Gefahrenabwehr) unterstellt. DieDienstaufsicht atberden BrandschutztechnikerdefStadtBedburgverbleibt beidieser.DerDienstortdes Brandschutztechnikers der StadtBedburgist dasAmt 13der StadtKerpen.lhmwirdhiereineingerichteler Büroarbeitsplatz zurVerfügunggestellt. (2) DieStadtKerpenist nichtberechtigt, ihrerselts dieDurchführung derAufgaben nachdieser Vereinbarung aufeinenDrittenzu übertragen. (3) DerMitarbeiterder StadtBedburgwirdsehe Tätigkeit Inverschiedenen Arbeitsbereichen wahrnehmen, derenZeitanteile sichnachVorgabedurchdieStadtBedburgwiefolgtdaF stellen: V113\13\ORV Bedburg\Entwurl öü Bedbr€KslpohBSDStand21 1O2OO8 (2).doc -3- - 50 % AufgabenalsBrandschutztechiker Aufgabenfiir dieStadtBedburg 30 o/oadministrative Bedburg 20 o/oLeiterder Feuerwehr s6 PeßonalundSachkostenabrehnung gem.S 1 dieserVereinbarung wirdein (1) FürdieAufgabe vorbeugende Gefahrenabwehr feuerwehrtechnischen desgehobenen Personalaufwand in Höhevon0,124Planstellen DienstesfestgeseEt. (2) GerätenundAusrÜstungsgevonEinsattahzeugen, FürdjeAulgabenBeschaffung gemäßSS3 und4 diegenständen undEntgelten vonKostenersats undAbrechnung desgehobein Höhevon0,33Planstellen serVereinbarung wirdeinPersonalaufwand nenfeuerwehrtechnischen Di€nstesf€stgeselzt. (3) (S6 Abs.1 und2) wer(S5) unddieanteiligzu berechnenden Planstellen DieZeitanteile ggf. gegenseitigen angeEinvernehmen im den erstmalsnach2 Jahrenüberprüftund jeden passt.DanacherfolgtdiePrüfung zum31.3.eines Jahres. (4) entstezur Deckungder filr die Durchführung derAufgabennachdieserVereinbarung Stadt derStadtKerpenzahltdie hendenPersonal-, Sach-undVerwaltungsgemeinkosten richtet. BedburgeineKostenpauschale, diesichnachAnlage1 dieserVereinbarung s/ getroffene Dieindieseröffentlich-rechtlichen Vereinbarung Aufgabenübertragung istalsOellle gem.S 23 Abs.1, 2. Alternative, in Verbindung mitS 23 Abs.2, Satz2 lglgodg Vereinbarung GKGzu veßtehen.AuchwenndieStadtKerp€ndieAufgaben filf dieStadtBedburg wahrnimmt bzw.dufchführt, bleibtdieStadtBedburgin ihrenRechtenundPflichten als TrägerderAufgabe unberührt. s8 DieVereinbarung wirdaufunbestimmte Zeitabgeschlossen. SiekannerstmalsnachzweiJahren,danachunterEinhaltung einerKündigungsfrist voneinemJahrzumEndeeinesHaushaltsjahres,schriftlich gekündigt mitEinschreiben undRückschein alsZugangsnachweis werden.Die Kündigung auswichtigemGrundbleibtunberührt. se DieStadtBedburgunddieStadtKerpensinddamit€inverstanden, dasssichweitereG€meindendieseröffentlich-rechtlichen Vereinbarunq anschließen. vl1 3\13\ORVEodburg\Entwurl örVBedburg KepenBSOSlaid21 10 2008(2).doc 510 (1) SollteeineBestimmung dieseröffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam seinoder werden,so berührtdiesnichtdieWirksamkeit derübrigenindieserVereinbarung enthaltenenErklärungen oderUbereinkommen, Soferndigunwirksame Bestimmung nichter satzlosfortfallenkann,istsiedurcheinesolchezu ersetzen, digdembgabsichtigten Sinn undZweckam nächstenkommt.Gleichesgilt,soweitdieVereinbarung lückenhaft sein sollte. (2) Anderungen undErgänzungen zudieserVe.einbarung bedürfen derSchriftform. Siesind vorzunehmen, wenngeseLl.Anderungen dieserfordern. s 11 ('1) Auf der Grundlage der Bestimmungen dieseröffentlich-rechtlichen Vereinbarung erarbeitendie StädteBedburgundKerpeneinheitlich€ fUrbeideStädteverbindliche Richtlinienzur Durchführung der übertragenen Aufgaben. (2) BeiSheitigkeiten überRechteundVerbindliohkeiten ausdieserVereinbarung istderLandrat desRhein-Erft-Kreises als unterestaatliche (Aufsichtsbehörde) Verwaltungsbehörde zur Schlichtung anzurufen. KommtkeineSchlichtung zustande, stehtdenbeteiligten Städten derVerwaltungsgerichtsweg offen. s 12 DieseVereinbarung trittam Tagenachder Bekanntmachung in Kraft. Kerpen,den Marlies Sieburg Bürgermeisten Gunnar Koerdt Bürgsrmeister i .A . Wolfgang craß Amtsleiter Amt 13 Herm€nn-Josgf Kramer Fachbereitsleiter ll V \13\13\ÖRVBedburg\Enlw! rl öN B€dbuqKeDenBSDSr.nd21 1O2oO8(2).doc