Daten
Kommune
Bedburg
Größe
875 kB
Datum
25.11.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
2(2)
Entwurf- Stand21.10.2008
Vereinbarung
Offentlich-rechtliche
Dle StädteBedburgund Kerpenschließenauf Grundder SS'1und23 ff. des Gesetzestlber
(GKG)vom01.10.1979
(GVNW,S.621),in derzuzeitgelkommunale
Gemeinschaftsarbeit
und41 (Kostenorsatz)
tendenFassung,zurWahrnehmung
d€rAufgabenSS6 (Brandschau)
(GVNW,S.
(FSHG)vom10.02.1998
descesetzesüberdenFeuerschutz
unddieHilfeleistung
von
122),in derzurzeitgeltendenFassung,
undzurZusammenarbeit
im BereichBeschaffung
VerEinsatzfahrzeugen,
GerätenundAusrüstungsgegenständen
folgendeöffentlich-rechtliche
ernbarung:
s1
Aufgabenwahrnehmung
Gemeinsame
DieStädteBedburgundKerpenwerdenkünftigdieAufgabeder vorbeugenden
Gefahrenabwehrgem.S 6 FSHGgemeinsam
wahrnehmen.
DieseAufgabeist derAbteilung13.4desAmtes13derStadtKerpen(vorbeugende
Gegem.S 6
fahrenabwehr)
zugeordnet.
Es werdeninsbesondere
folgendeTeilaufgaben
(Brandschau)
FSHGNRWwahrgenommenl
a. Beratungdes l\,4itarbeiters
der StadtBedburg,der die Brandschauen
durchfilhrtin
brandschutztechnischen,
rechtlichen
undorganisatorischen
Fragen.Die Beratungin
rechtlichen
Fragenbeschränkt
sichaufdie Information
zu möglichen
Grundlagen
tür
(Sonderbauvorschriften,
die Beurteilung
vonObjektenim RahmenderBrandschauen
technische
Regelnu.ä.)
b. Beratungvon Dritten(Architekten,
Bauherren,
Sachverständigen...)
im ZusammenhangmitMängeln,die beider Brandschau
festgestellt
wurden
c. Organisation
derBfandschauen
d. InterneSchulungder Mitarbeiter
(Schriftverkehr,
e. ErsiellenvonArbeitspapieren
Vordrucke,
Vorlagen...)
f. Planung
vonBrandschutzausbildungsmaßnahmen
g. Durchführung
von Brandschutzausbildungsmaßnahmen
h. Erstellung
von Richtlinien,
z. B.für Feuerwghrpläne
i. Anschlussbedingungen
fürBrandmeldeanlagen
j. Abnahme
vonBrandmeldeanlagen
k. Abnahme
vonFeuerwehrplänen
L EriassenundAuflistenderAbrechnungstatbestände
fürLeistungen
imBereich
dervorbeugenden
Gefahrenabwehr
s2
Aufgabenüb6rtragung
DieStadtKerpenübernimmt
mandatierend
für dieStadtBedburgdie nachfolgend
unterS 3
undS4 näherbeschriebenen
Aufgaben.
v113\13\ÖRVBedburs\Enrwud
örVBedburg
(2).doc
Kerpen
BSDSrend21 1O2OO8
2-
s3
GerätenundAusrüstungsgegenständen
Beschaffung
von Einsatzfahrzeugen,
zugeDieseAufgabeist derAbteilung13.2desAmt€s13 der StadtKerpen(Technik)
wahrgenommen:
ordnet.Es werdeninsbesonderg
folgendeToilaufgaben
a. Vorbereitung
vonAusschreibungen
laq[lllgabeo der StadtBedburg
b. Erstellung
vonLeistungsvezeichnissen
c. fachtechnische
PrüfungimRahmenvonAusschreibungen
nachVOL.(DieSubmission
vergaberechtlicher
verbleiben
beiderStadtBedPrüfungen
unddieAuftragserteilung
burg.)
d. Angebotsnachfragen
e. fachtechnische
Beratungd€rStadtBedburgin Beschaffungsfragen
für den Bereich
Feuerwehr
s4
Abrechnung
vonKostenersatz
undEntgelten
DieseAufgabeist derAbteilung13.3(Verwaltung)
desAmt€s13der StadtKerpenzugeordnet.DieStadtKerpenweistder StadtBedburgKostenersalzund Entgelttatbeständeim Stadtgebiet
Bedburgnachderjeweiliseinschlägigen
kommunalen
Satzungen der StadtBedburgausunderstelltentsprechende
BescheidE
bzw.Abrechnungen.
DieGeltendmachung
voncebührenoderKostenersatz
nachdenjeweilseinschlägigen
kommunalen
Satzungen
i.V.m.S41 Abs.2 bzw.S 41Abs.3 FSHGverbleibt
b€iden
jeweiligenStädten.Gleichesgiltfür eventuellhierausresultierende
gerichtliche
Vertretungen.Es werdeninsbesondere
folgendeTejlaufgaben
gem.5 41 (Kostenersatz)
FSHGNRWwahrgenommen
a. Uberprüfun9
de.Abrechnungsfähigkeit,
Tatsachenermittlung
b. Erstellung
vonKostenersatzbescheiden
undEntgeltabrechnungen
für die Stadt
Bedburg,Vesandtan Zahlungspfl
ichtige
s5
personal
(1)
Für die Wahrnehmung
der AufgabennachS 6 FSHG(Brandschau)
haltendie Städte
Bedburgund KerpeneioenesPersonal(ieweilselnenBrandschutäechniker)
vor. Der
Brandschutztechnjker
der StadtBedburgwirdin fachlicherHinsichtder Abteitung.13.4
(vorbeugende
Gefahrenabwehr)
unterstellt.
DieDienstaufsicht
atberden
BrandschutztechnikerdefStadtBedburgverbleibt
beidieser.DerDienstortdes
Brandschutztechnikers
der
StadtBedburgist dasAmt 13der StadtKerpen.lhmwirdhiereineingerichteler
Büroarbeitsplatz
zurVerfügunggestellt.
(2) DieStadtKerpenist nichtberechtigt,
ihrerselts
dieDurchführung
derAufgaben
nachdieser Vereinbarung
aufeinenDrittenzu übertragen.
(3)
DerMitarbeiterder
StadtBedburgwirdsehe Tätigkeit
Inverschiedenen
Arbeitsbereichen
wahrnehmen,
derenZeitanteile
sichnachVorgabedurchdieStadtBedburgwiefolgtdaF
stellen:
V113\13\ORV
Bedburg\Entwurl
öü Bedbr€KslpohBSDStand21 1O2OO8
(2).doc
-3-
-
50 % AufgabenalsBrandschutztechiker
Aufgabenfiir dieStadtBedburg
30 o/oadministrative
Bedburg
20 o/oLeiterder Feuerwehr
s6
PeßonalundSachkostenabrehnung
gem.S 1 dieserVereinbarung
wirdein
(1) FürdieAufgabe
vorbeugende
Gefahrenabwehr
feuerwehrtechnischen
desgehobenen
Personalaufwand
in Höhevon0,124Planstellen
DienstesfestgeseEt.
(2)
GerätenundAusrÜstungsgevonEinsattahzeugen,
FürdjeAulgabenBeschaffung
gemäßSS3 und4 diegenständen
undEntgelten
vonKostenersats
undAbrechnung
desgehobein Höhevon0,33Planstellen
serVereinbarung
wirdeinPersonalaufwand
nenfeuerwehrtechnischen
Di€nstesf€stgeselzt.
(3)
(S6 Abs.1 und2) wer(S5) unddieanteiligzu berechnenden
Planstellen
DieZeitanteile
ggf.
gegenseitigen
angeEinvernehmen
im
den erstmalsnach2 Jahrenüberprüftund
jeden
passt.DanacherfolgtdiePrüfung
zum31.3.eines
Jahres.
(4)
entstezur Deckungder filr die Durchführung
derAufgabennachdieserVereinbarung
Stadt
derStadtKerpenzahltdie
hendenPersonal-,
Sach-undVerwaltungsgemeinkosten
richtet.
BedburgeineKostenpauschale,
diesichnachAnlage1 dieserVereinbarung
s/
getroffene
Dieindieseröffentlich-rechtlichen
Vereinbarung
Aufgabenübertragung
istalsOellle
gem.S 23 Abs.1, 2. Alternative,
in Verbindung
mitS 23 Abs.2, Satz2
lglgodg Vereinbarung
GKGzu veßtehen.AuchwenndieStadtKerp€ndieAufgaben
filf dieStadtBedburg
wahrnimmt
bzw.dufchführt,
bleibtdieStadtBedburgin ihrenRechtenundPflichten
als TrägerderAufgabe
unberührt.
s8
DieVereinbarung
wirdaufunbestimmte
Zeitabgeschlossen.
SiekannerstmalsnachzweiJahren,danachunterEinhaltung
einerKündigungsfrist
voneinemJahrzumEndeeinesHaushaltsjahres,schriftlich
gekündigt
mitEinschreiben
undRückschein
alsZugangsnachweis
werden.Die
Kündigung
auswichtigemGrundbleibtunberührt.
se
DieStadtBedburgunddieStadtKerpensinddamit€inverstanden,
dasssichweitereG€meindendieseröffentlich-rechtlichen
Vereinbarunq
anschließen.
vl1 3\13\ORVEodburg\Entwurl
örVBedburg
KepenBSOSlaid21 10 2008(2).doc
510
(1)
SollteeineBestimmung
dieseröffentlich-rechtlichen
Vereinbarung
unwirksam
seinoder
werden,so berührtdiesnichtdieWirksamkeit
derübrigenindieserVereinbarung
enthaltenenErklärungen
oderUbereinkommen,
Soferndigunwirksame
Bestimmung
nichter
satzlosfortfallenkann,istsiedurcheinesolchezu
ersetzen,
digdembgabsichtigten
Sinn
undZweckam nächstenkommt.Gleichesgilt,soweitdieVereinbarung
lückenhaft
sein
sollte.
(2)
Anderungen
undErgänzungen
zudieserVe.einbarung
bedürfen
derSchriftform.
Siesind
vorzunehmen,
wenngeseLl.Anderungen
dieserfordern.
s 11
('1) Auf der Grundlage
der Bestimmungen
dieseröffentlich-rechtlichen
Vereinbarung
erarbeitendie StädteBedburgundKerpeneinheitlich€
fUrbeideStädteverbindliche
Richtlinienzur Durchführung
der übertragenen
Aufgaben.
(2)
BeiSheitigkeiten
überRechteundVerbindliohkeiten
ausdieserVereinbarung
istderLandrat desRhein-Erft-Kreises
als unterestaatliche
(Aufsichtsbehörde)
Verwaltungsbehörde
zur Schlichtung
anzurufen.
KommtkeineSchlichtung
zustande,
stehtdenbeteiligten
Städten derVerwaltungsgerichtsweg
offen.
s 12
DieseVereinbarung
trittam Tagenachder Bekanntmachung
in Kraft.
Kerpen,den
Marlies
Sieburg
Bürgermeisten
Gunnar
Koerdt
Bürgsrmeister
i .A .
Wolfgang
craß
Amtsleiter
Amt 13
Herm€nn-Josgf
Kramer
Fachbereitsleiter
ll
V \13\13\ÖRVBedburg\Enlw!
rl öN B€dbuqKeDenBSDSr.nd21 1O2oO8(2).doc