Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
24 kB
Datum
13.04.2010
Erstellt
17.03.10, 08:13
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 04.02.2010
Vorlagen-Nr.: 20/2009 2. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
03.03.2010
09.03.2010
23.03.2010
13.04.2010
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 23, Ortsteil Kreuzau, "Friedenau";
hier: a)
Beratung und Beschlussfassung zum Ergebnis der Offenlage
b)
Satzungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 06.10.2009 dem Bebauungsplanentwurf
Nr. E 23, Ortsteil Kreuzau, „Friedenau“, zugestimmt.
Da das Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden konnte, wurde die Verwaltung
ermächtigt, in Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 09. November 2009 bis 09. Dezember 2009 im
Rathaus Kreuzau offengelegen. Die entsprechende Bekanntmachung hierzu ist im Amtsblatt der
Gemeinde Kreuzau am 30.10.2009 erfolgt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26.10.2009
gebeten, ihre Stellungnahmen zum Planentwurf bis zum 30.11.2009 abzugeben.
Von den eingegangenen Stellungnahmen sind folgende, zumindest teilweise, in die Abwägung
einzubeziehen:
- Stellungnahme Landrat - Kreisentwicklung und Straßen - vom 26.11.2009,
- Stellungnahme WVER vom 26.11.2009,
- Stellungnahme des Anliegers A. Titze vom 19.11.2009,
- Stellungnahme des Herrn R. Schall vom 02.12.2009.
Nachstehend gebe ich Ihnen die abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und
unterbreite Ihnen gleichzeitig die entsprechenden Abwägungsvorschläge:
1.
Landrat Düren
1.1
Abteilung Kreisentwicklung und Straßen
Inhalt der abzuwägenden Stellungnahme:
„Das Plangebiet grenzt an die vom Kreis Düren als Baulastträger unterhaltene Kreisstraße 29 (K
29) und soll hierüber erschlossen werden. Das Verkehrsaufkommen auf der K 29 liegt laut
Kreisverkehrsprognosemodell bei 5.100 Fahrzeugen DTV. Die Breite der K 29 beträgt im Bereich
der Einmündung der Erschließungsstraße ca. 5,5 m. In unmittelbarer Nähe der Einmündung
befindet sich die einspurige Rurquerung der K 29.
Laut den Planunterlagen ist die einzige Erschließung des neuen Wohngebietes über die K 29
geplant. Wenn dies so ausgeführt wird, ist dem Straßenbaulastträger darzulegen, dass der durch
das Wohngebiet entstehende Quell-/Zielverkehr ohne größere Störungen des Verkehrsablaufs auf
der K 29 abfließen kann. Hier sind insbesondere die o. g. Hindernisse, einspurige Rurquerung,
Bahnübergang Rurtalbahn und der Knoten K 29/L249 zu nennen.
Das Plangebiet wird ausschließlich durch eine Erschließungsstraße erschlossen. Dies erscheint
insbesondere im Falle einer eventuellen Sperrung dieser Zufahrtstraße problematisch, da so die
Erreichbarkeit beispielsweise in Notfällen, nicht mehr gegeben ist.“
Abwägungsvorschlag:
Es trifft zwar zu, dass die Erschließung über die K 29 erfolgt; für Notfälle (eventuelle Sperrung
dieser Zufahrtstraße) ist aber eine Zufahrt zur Straße „In der Au“ vorgesehen.
Nach Rücksprache mit dem Kreis Düren wurde dies übersehen, sodass diese Stellungnahme als
erledigt zu betrachten ist.
Unabhängig davon, ob die Forderung einen störungsfreien Ablauf darzulegen überhaupt rechtlich
haltbar ist (wir befinden uns immerhin innerhalb der OD) weise ich auf Folgendes hin:
Das Kreisverkehrsprognosemodell, wonach das Verkehrsaufkommen bei 5.100 Fahrzeugen DTV
liegt, stammt aus dem Jahre 2003. Aktuelle Verkehrszählungen liegen nicht vor. Das
Verkehrsprognosemodell 2003 dürfte wohl aus mehreren Gründen nicht mehr realistisch sein.
Seit diesem Zeitpunkt hat die Mülldeponie erheblich an Bedeutung verloren, was zwangsläufig zu
geringerem Verkehr führt. Zahlen hierüber liegen mir natürlich auch nicht vor.
Die Belegschaft der Firma Hoesch, Werk I, betrug im Jahre 2003 noch 320 Mitarbeiter, aktuell
beträgt die Mitarbeiterzahl nur noch 140, somit leider 180 Mitarbeiter weniger. Hierdurch hat sich
das Verkehrsaufkommen mit Sicherheit um 360 Fahrbewegungen pro Tag reduziert.
Das ehemalige Werkgelände Hoesch II wurde bekanntermaßen aufgegeben. Hier befand sich
jahrelang das Magazin für Werk I. Der hiermit verbundene Verkehr ist entfallen.
Das neue Logistikzentrum der Firma Hoesch wird ausschließlich über die K 27 angefahren; vorher
wurden auch zahlreiche Belieferungen über die L 249/K 29 vorgenommen.
All diese Faktoren weisen eindeutig darauf hin, dass das angegebene Verkehrsaufkommen heute
nicht mehr zutreffend sein kann.
Zugegebenermaßen wird sich durch das neue Baugebiet zusätzlicher Verkehr ergeben. Unter
Zugrundelegung üblicher Prognosezahlen ist mit folgendem zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu
rechnen:
60 Wohnhäuser
x
2 PKW
50 behindertengerechte Altenwohnungen
x
x
4 Fahrten
1 Fahrzeug
=
x
=
=
420 Fahrzeuge nach DTV
2 Fahrten
100 Fahrzeuge DTV,
Pflegeheim der Caritas ca. 40 Fahrzeuge x
4 Fahrten
160 Fahrzeuge DTV,
In der Summe ergeben sich hierdurch
840 Fahrzeuge DTV.
(durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke in KFZ/ 24 h)
Der vorliegende Sachverhalt wurde inzwischen ebenfalls mit der Fachabteilung des Kreises Düren
besprochen. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes wird auf ein förmliches Verkehrsgutachten
verzichtet.
1.2
Amt für Landschaftspflege und Naturschutz
Dieses Fachamt weist darauf hin, dass nach dem Bebauungsplanentwurf ein im Landschaftsplan
Kreuzau-Nideggen festgesetztes Landschaftsschutzgebiet teilweise mit Bauflächen überplant sei.
Obwohl die FFH-Vorprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das FFH-Schutzgebiet der Rur
nicht beeinträchtigt wird, regt die ULB an, die Gelegenheit zu nutzen, durch entsprechende
Festsetzungen im Bebauungsplan einen ökologischen Pufferstreifen zum Naturschutzgebiet/FFHGebiet zu entwickeln und herzustellen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine artenschutzrechtliche Prüfung bisher nicht
vorgenommen worden sei, jedoch zwingend in die Abwägung mit einbezogen werden muss.
-2-
Abwägungsvorschlag:
Im Bebauungsplanentwurf ist unmittelbar angrenzend an den RurUferRadweg und an den
Mühlenteich die Parzelle Nr. 18 als Fläche zum Schutz und Entwicklung des vorhandenen Biotops
ausgewiesen (siehe Anlage 1). Hierbei handelt es sich unstrittig um die seit Jahren geschützte
Fläche. Die angenzenden und im B-Plan als WA-Gebiet ausgewiesenen Flächen des
Grundstückes wurden bisher immer gewerblich genutzt und waren im Flächennutzungsplan auch
als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Die Darstellungen im Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen
sind nicht parzellenscharf, man kann zu dem Ergebnis kommen, dass nunmehr ausgewiesene
Wohnbauflächen innerhalb des Schutzbereiches liegen. Allerdings ist dann festzustellen, dass die
Festsetzungskarte nicht korrekt ist. Aufgrund bestehender Baurechte hätte nur die jetzt im B-Plan
unter Schutz gestellte Fläche in das Landschaftsplangebiet einbezogen werden dürfen.
Die Stellungnahme wird somit zurückgewiesen.
Die Forderung, das B-Plan-Verfahren dazu zu nutzen, am Rande des Plangebietes zum
RurUferRadweg hin einen ökologischen Pufferstreifen anzulegen, wird ebenfalls zurückgewiesen.
Zum einen ist es dem Investor nicht zumutbar, aufgrund der Grundstückspreise hier einen
ökologischen Pufferstreifen anzulegen, zum anderen frage ich mich, welche ökologische
Bedeutung dieser Pufferstreifen haben soll. Wenn das FFH-Schutzgebiet der Rur gestört ist, dann
doch wohl durch den vorhandenen RurUferRadweg und nicht durch zukünftig an diesen
RurUferRadweg angrenzende Hausgärten. Zufahrten aus dem Plangebiet zum RurUferRadweg
sind nicht zulässig.
Die Stellungnahme wird zurückgewiesen.
Es trifft zu, dass zunächst kein artenschutzrechtliches Gutachten in Auftrag gegeben worden ist,
weil davon ausgegangen wurde, dass die Fachabteilung im Rahmen der Erteilung der
Abbruchgenehmigung die artenschutzrechtlichen Belange geprüft hat. Zu diesem Zeitpunkt hätte
dies einen Sinn ergeben. Die Baugenehmigung enthält jedoch keinerlei Auflagen. Unabhängig
davon hat der Investor aber inzwischen durch das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung
Fehr, Stolberg, eine artenschutzrechtliche Bewertung des Plangebietes vornehmen lassen. Die
zusammenfassende Bewertung ergibt, dass artenschutzrechtlich keine Bedenken bestehen.
Dieses Gutachten wird zu den Bebauungsplanunterlagen genommen und dem Amt für
Landschaftspflege und Naturschutz selbstverständlich zur Verfügung gestellt.
1.3
Amt für Wasser, Abfall und Umwelt
Diese Fachabteilung fordert aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Offenlegung des Kreuzauer
Mühlenteiches und weist darauf hin, dass bei Beibehaltung der Überbauung der vorhandene
räumliche Rechen nicht ausreicht und hierdurch auch eine Erschwernis der Gewässerunterhaltung
besteht.
Wie Sie nachstehend aus der Stellungnahme des WVER noch entnehmen können, fordert auch
der WVER die Beseitigung der Überdeckung. Im Falle der Beibehaltung lehnt man die zukünftige
regelmäßige Wartung des Rechens ab.
Stellungnahme im Rahmen der Abwägung:
Der Bebauungsplan sieht in der Tat die Beibehaltung der seit Jahrzehnten vorhandenen
Überbauung auf einer Länge von rund 130 m vor. Das Teilstück ist in der beigefügten Kopie des
Bebauungsplanes (siehe Anlage 2) gekennzeichnet. Bei dieser Bebauung handelt es sich um die
ehemalige Bodenplatte der Fabrikhallen. In einem inzwischen durchgeführten gemeinsamen
Ortstermin mit der Unteren Wasserbehörde, dem WVER und dem Investor konnte unter Abwägung
aller Belange eine einvernehmliche Regelung erzielt werden. Hiernach werden 105 m der
Überbauung entfernt. Lediglich das restliche Teilstück von 25 m bleibt überdeckt, um an dieser
Stelle auch das historische Gewölbe aus Denkmalschutzgründen erhalten zu können. Auf den
bisher vorhandenen Rechen kann verzichtet werden.
-3-
Bedingt hierdurch kann auch der im B-Plan vorgesehen „Räumweg“ entfallen. Durch den Wegfall
dieses Räumweges kann die überbaubare Fläche innerhalb des WA-9-Gebietes um 3 m verbreitert
werden. Auch hierzu verweise ich auf den entsprechenden als Anlage beigefügten Lageplan (noch
Anlage 2).
Die Bedenken der Unteren Wasserbehörde sind somit ausgeräumt.
2.
Stellungnahme WVER vom 25.11.2010
Wie bereits zuvor erwähnt, fordert auch der WVER die Beseitigung der Überbauung sowie des
Rechens. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf meine vorstehenden
Ausführungen. Aufgrund der erzielten Einigung gelten die Bedenken als ausgeräumt.
3.
Stellungnahme des Herrn A. Titze
Herr Titze hat insgesamt 4 verschiedene Stellungnahmen vorgetragen und zwar wie folgt:
1.
2.
3.
4.
Er erhebt Widerspruch gegen den vorzeitigen Beginn von Baumaßnahmen.
Er erhebt Widerspruch zum Verbleib der Betonplatte über dem Mühlenteich
Er fordert die Beseitigung des Rechens, um eine kostenintensive Unterhaltung zu
vermeiden.
Er legt Widerspruch gegen die geplante Bauhöhe von 8,50 m in der Zone WA 9 ein, und
zwar beschränkt auf die Bebauung, die an der Kreuzstraße liegt.
Er fordert die Reduzierung der Bauhöhe von 5,50 m bis maximal 6 m mit dem Hinweis,
dass bei der Erteilung seiner Baugenehmigung damals eine 1 ½ geschossige Bauweise
vorgeschrieben worden wäre.
Stellungnahme im Rahmen der Abwägung:
Zu 1) Der Widerspruch gegen den vorzeitigen Baubeginn ist nicht abwägungsrelevant. Es
handelt sich hierbei um den ersten Baukörper des Bauträgers zur Errichtung von 25
Wohneinheiten. Die Baugenehmigung wurde durch den Kreis Düren planungsrechtlich auf
der Grundlage des § 34 BauGB (Innenbereich) erteilt. Die komplette Bebauung entlang der
Straße „Friedenau“ war jederzeit ohne Bebauungsplan möglich.
Zu 2) und 3)
Aufgrund der erzielten Einigung mit der Unteren Wasserbehörde und dem Wasserverband
Eifel-Rur werden die Betonplatte und der Rechen beseitigt. Den Forderungen des Herrn
Titze wird somit Rechnung getragen.
Zu 4) Hierzu verweise ich zunächst auf den Bebauungsplanauszug (Anlage 3). Der von Herrn
Titze angesprochene Teilbereich ist hierin besonders gekennzeichnet, und zwar als WA 10
Gebiet. Die Entscheidung, die maximale Firsthöhe im WA-9-Gebiet einheitlich auf 8,50 m
festzusetzen, wurde getroffen in Anpassung an die vorhandene Bebauung im Bereich „In
der Au“ und die Wohnhäuser Kreuzstraße 22 und 24. Entlang der Kreuzstraße können
maximal 2 Gebäude entstehen. Die Beibehaltung der Firsthöhe von 8,50 m wäre
städtebaulich vertretbar, zumal die Wohnhäuser Kreuzstraße 22 und 24, die sich auf der
gleichen Straßenseite befinden, eine Firsthöhe von 8,56 m bzw. 8,76 m aufweisen. Eine
Beeinträchtigung der Bebauung des Grundstückes Titze wäre nicht gegeben. Nach
Rücksprache mit dem Investor ist dieser jedoch bereit, die Firsthöhe für die maximal 2
möglichen Wohnhäuser auf 6,50 m zu reduzieren, jedoch bei Beibehaltung der
Zweigeschossigkeit. Den Begriff der 1 ½ Geschossigkeit gibt es in der Bauordnung ohnehin
nicht.
Durch die Reduzierung auf 6,50 Firsthöhe und aufgrund der Tatsache, dass das Wohnhaus
des Herrn Titze selbst eine Firsthöhe von 6,74 m hat, ist aus meiner Sicht den Wünschen
des Herrn Titze Genüge getan.
-4-
4.
Stellungnahme des Herrn R. Schall
Herr Schall fordert wie sein Nachbar, Herr Titze, die Beseitigung der Bodenplatte über dem
Mühlenteich sowie die Beseitigung des Rechens. Er fordert darüber hinaus ebenfalls eine
Reduzierung der Bauhöhe für die beiden Häuser an der Kreuzstraße auf maximal 6 m.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf meine vorstehenden Ausführungen.
Den Forderungen bezüglich der Beseitigung der Bodenplatte und des Rechens wird
Rechnung getragen. Die Firsthöhe wird von 8,50 m auf 6,50 m reduziert.
Abschließend schlage ich Ihnen vor, dem Bebauungsplan Nr. E 23, Ortsteil Kreuzau, „Friedenau“,
gemäß § 10 BauGB als Satzung nebst der dazugehörigen Begründung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sämtliche Kosten der Bauleitplanung trägt der Investor.
III. Beschlussvorschlag:
a)
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
1.
Landrat, Kreisentwicklung und Straßen
1.1 Auf die Erarbeitung eines förmlichen Verkehrsgutachtens wird verzichtet.
1.2 Den Festsetzungen des Landschaftsplanes Kreuzau-Nideggen wird durch den
Bebauungsplan Rechnung getragen, da die Parzelle Nr. 18 entsprechend auch im BPlan unter Schutz gestellt ist. Darüber hinausgehende Flächen haben zu keinem
Zeitpunkt dem Landschaftsschutz unterlegen. Die hier vorgetragenen Bedenken
werden zurückgewiesen.
Der Forderung, am Rande des Plangebietes zum RurUferRadweg hin einen
ökologischen Pufferstreifen anzulegen, wird nicht gefolgt.
Das geforderte artenschutzrechtliche Gutachten wurde inzwischen erstellt und wird zu
den Bebauungsplanunterlagen genommen sowie dem Amt für Landschaftspflege und
Naturschutz zur Verfügung gestellt.
1.3 Der vorhandene Rechen im Mühlenteich wird beseitigt. Die vorhandene Überdeckung
des Mühlenteiches (bisher 130 m) wird auf einer Länge von 105 m beseitigt.
2.
WVER
Der vorhandene Rechen wird beseitigt. Die bisher vorhandene Überbauung (130 m)
wird auf einer Länge von 105 m beseitigt.
3.
Anlieger Titze
3.1 Der Widerspruch gegen den vorzeitigen Beginn von Baumaßnahmen
zurückgewiesen, da nicht relevant für das Bebauungsplanverfahren.
wird
3.2 Dem Widerspruch zum Verbleib der Betonplatte über den Mühlenteich wird insofern
stattgegeben, als die Überdeckung auf einer Länge von 105 m beseitigt wird.
3.3 Der Forderung zur Beseitigung des Rechens wird gefolgt.
-5-
3.4 Aufgrund des Widerspruches wird die Firsthöhe innerhalb der Zone WA 9 auf 6,50 m
reduziert und zwar beschränkt auf die Bebauung, die unmittelbar an der Kreuzstraße
liegt.
4.
Anlieger R. Schall
Dem Widerspruch zum Verbleib der Betonplatte über den Mühlenteich wird insofern
stattgegeben, als die Überdeckung auf einer Länge von 105 m beseitigt wird.
Der Forderung zur Beseitigung des Rechens wird gefolgt.
Die Firsthöhe innerhalb der Zone WA 9 wird aufgrund des Widerspruchs auf 6,50 m
reduziert und zwar beschränkt auf die Bebauung, die unmittelbar an der Kreuzstraße
liegt.
b)
Änderung des Bebauungsplanentwurfes
Aufgrund der getroffenen Abwägungen ergeben sich folgende Änderungen des
Bebauungsplanentwurfes:
- Reduzierung der Überdeckung des Mühlenteiches von bisher 130 m auf nunmehr 25 m.
- Verzicht auf den im B-Plan-Entwurf enthaltenen Räumweg, da der Rechen entfällt.
- Erweiterung der überbaubaren Fläche in der Zone WA 9 um 3 m parallel zum
Mühlenteich.
- Darstellung einer Zone WA 10 im Bereich der Kreuzstraße mit Reduzierung der
Firsthöhe von 8,50 m auf 6,50 m.
c)
Der Bebauungsplan Nr. E 23, Ortsteil Kreuzau, „Friedenau“, wird unter Berücksichtigung
der vorstehenden Änderungen gemäß § 10 BauGB als Satzung nebst der dazugehörigen
Begründung beschlossen.
Der Bürgermeister
- Ramm Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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-6-