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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP7-238/2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Datum
25.11.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP7-238/2008) Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP7-238/2008)

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Inhalt der Datei

Zweite Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen, Asylbewerbern und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom __.12.2008 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW 2008 S. 8), hat der Rat der Stadt Bedburg am __.12.2008 folgende zweite Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom 19.12.2006 beschlossen: Artikel I Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung: Anlage zu § 5 der Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom ..... Stand 01.01.2009 je Person und Monat 52,15 € 78,15 € 130,33 € Grundgebühr Nebenkosten Gesamt Artikel II Die erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen, Asylbewerbern und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom __.12.2008 tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. -2- Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende zweite Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen, Asylbewerbern und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50181 Bedburg, den __.12.2008 Koerdt Bürgermeister