Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Datum
13.04.2010
Erstellt
17.03.10, 08:13
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 02.02.2010
Vorlagen-Nr.: 10/2010
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
03.03.2010
09.03.2010
23.03.2010
13.04.2010
32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil
Stockheim, „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch
dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 17.05.2005 hat die Verwaltung seinerzeit bei der
Bezirksregierung Köln einen Antrag auf Änderung des GEP im Bereich des ehemaligen
Munitionsdepots Stockheim gestellt. Über den Ablauf dieses Verfahrens habe ich Sie jeweils
zeitnah informiert. Ihnen ist bekannt, dass die 8. Änderung des Regionalplanes für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Konversion eines Munitionsdepots), vom
zuständigen Ministerium mit Datum vom 11. Mai 2009 genehmigt worden ist. Die entsprechende
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein Westfalen ist am 30.
Juni 2009 erfolgt. Mit der Bekanntmachung hat die 8. Änderung des Regionalplanes Rechtskraft
erlangt.
Die landesplanerischen Voraussetzungen zur Umsetzung der gemeindlichen Bauleitplanung liegen
seit diesem Zeitpunkt vor.
In den letzten Wochen und Monaten wurden zahlreiche Gespräche mit dem Ihnen bekannten
Investor/Vorhabenträger über die weitere Vorgehensweise geführt. In Abstimmung mit dem
Vorhabenträger sollen nunmehr die erforderlichen Schritte in die Wege geleitet werden.
Zum einen ist es nunmehr erforderlich, den Flächennutzungsplan zu ändern. Zum anderen ist die
Aufstellung eines konkreten Bebauungsplanes notwendig.
Es bietet sich an, beide Verfahren im Parallelverfahren durchzuführen. Ich verweise in diesem
Zusammenhang auch auf die gesonderte Sitzungsvorlage hinsichtlich des beabsichtigten
Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan F 14, Ortsteil Kreuzau.
Von der laufenden Nummerierung her handelt es sich um das 32. Änderungsverfahren des
rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau. Im Rahmen dieser Änderung
soll hauptsächlich das Ergebnis der 8. Änderung des Regionalplanes umgesetzt werden. Darüber
hinaus soll die Planänderung auch genutzt werden, die nach wie vor im FNP dargestellte
gewerbliche Baufläche östlich der B 56 aufzuheben und diese Fläche wieder als Fläche für die
Landwirtschaft auszuweisen. Diese noch dargestellte gewerbliche Fläche ist seit mehr als zehn
Jahren im Zusammenhang mit dem interkommunalen Gewerbegebiet Düren-Kreuzau
landesplanerisch nicht mehr abgesichert. Die Gemeinde hat sich seinerzeit verpflichtet, den
Flächennutzungsplan zu ändern, was bis heute nicht geschehen ist.
Da nunmehr der Ortsteil Stockheim von einer FNP-Änderung betroffen ist, sollte diese Zusage
nunmehr eingelöst werden.
Im Rahmen der Umsetzung der 8. Änderung des Regionalplanes sind folgende Änderungen des
FNP erforderlich:
1.
Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich des ehemaligen Munitionsdepots mit Anbindung
an die Ortslage Stockheim.
Die Plangebietsabgrenzung entspricht dem Ratsbeschluss vom 17.05.2005 und ist der
Anlage 1 zu entnehmen.
2.
Rücknahme bisher genehmigter ASB-Flächen im Ortsteil Stockheim.
Hierbei handelt es sich gemäß Ratsbeschluss vom 17.05.2005 um die in der Anlage 2 mit
Ziffer 1 und 2 gekennzeichneten Flächen.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist allerdings nur im Bereich der Fläche 1
erforderlich, da diese im wirksamen Flächennutzungsplan auch als Wohnbaufläche dargestellt
ist.
Die mit Nr. 2 gekennzeichnete Fläche war zwar als ASB-Fläche genehmigt, im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan bisher aber noch als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt, sodass hier eine Änderung des FNP nicht erforderlich ist.
3.
Darstellung von Waldflächen.
Da bei der Realisierung der neuen Wohnbaufläche Wald in Anspruch genommen wird, ist es
zwingend erforderlich, im Verhältnis 1 : 1 Ersatzwald anzulegen und entsprechende Flächen
im FNP darzustellen. In Abstimmung mit der Forstbehörde darf der Ersatzwald jedoch nicht an
x-beliebiger Stelle angelegt werden, sondern muss in einem bestimmten Korridor liegen.
Die Ersatzwaldflächen sind im Flächennutzungsplan ebenfalls darzustellen.
Für die Ersatzwaldanpflanzung dürfen allerdings auch Flächen in Anspruch genommen
werden, die bereits im wirksamen Flächennutzungsplan als Waldflächen dargestellt sind, es
sich aber derzeit noch um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt.
Es sind insgesamt 5 verschiedene Standorte für den Ersatzwald vorgesehen. Im Rahmen der
Flächennutzungsplanänderung müssen jedoch nur 3 Flächen erstmalig als Waldflächen
dargestellt werden. In den beigefügten Anlagen 3 a/3 b sind die Ersatzwaldflächen fortlaufend
nummeriert und von 1 bis 5 gekennzeichnet. Eine erstmalige Darstellung im FNP ist jedoch
nur für die Flächen 2, 3 und 4 erforderlich.
Des Weiteren ist dieser Sitzungsvorlage die Anlage 4 beigefügt. Hierin habe ich Ihnen die Fläche
gekennzeichnet, die bisher als gewerbliche Fläche dargestellt ist und zukünftig als Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt werden soll.
Ich schlage Ihnen vor, den entsprechenden Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu
fassen.
Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, ergibt sich folgende weitere Vorgehensweise:
1.
Scopingtermin gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
2.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (früher Bürgerbeteiligung) gemäß § 3 Abs. 1
BauGB.
3.
Nach diesen beiden Verfahrensschritten erfolgt eine erneute Beratung in den politischen
Gremien und gegebenenfalls der Beschluss zur Durchführung der Offenlage.
4.
Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unter gleichzeitiger Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
5.
Beratung und Beschlussfassung über eventuell eingegangene Stellungnahmen im Rahmen
der Offenlage bzw. der Behörden und Träger öffentlicher Belange und Beschlussfassung
gemäß § 6 Abs 6 BauGB.
-2-
Die Verfahrensdauer wird voraussichtlich einen Zeitraum von ca. 2 Jahren in Anspruch nehmen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Da das Flächennutzungsplan- und das Bebauungsplanverfahren im Parallelverfahren durchgeführt
werden sollen, werden sich kostenmäßig Synergieeffekte ergeben, sodass sich die Kosten für die
Änderung des Flächennutzungsplanes auf voraussichtlich 20.000,00 € belaufen werden, die vom
Investor getragen werden. Nähere Einzelheiten hierzu werden in einem städtebaulichen Vertrag
geregelt.
III. Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil
Stockheim, „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch
dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56"; wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
beschlossen.
Die Änderung beinhaltet:
- Die Darstellung einer neuen Wohnbaufläche im Bereich des ehemaligen Munitionsdepots
mit Anbindung an den Ortsteil Stockheim entsprechend der Abgrenzung der Anlage 1 der
Sitzungsvorlage.
- Die Rücknahme von Wohnbauflächen im Ortsteil Stockheim, verlängerte Marienstraße,
unter gleichzeitiger Neudarstellung als Flächen für die Landwirtschaft gemäß Anlage 2 (Ziffer
I) der Sitzungsvorlage.
- Die Darstellung von drei Waldflächen entsprechend den Abgrenzungen der Anlage 3 a/3b,
laufende Nr. 2, 3 und 4 der Sitzungsvorlage.
- Die Rücknahme einer bisher dargestellten gewerblichen Baufläche zugunsten der
Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft entsprechend der Abgrenzung der Anlage 4
der Sitzungsvorlage.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) und § 3 Abs.
1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) durchzuführen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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