Daten
Kommune
Bedburg
Größe
77 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-220/2008
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-220/2008
Seite 1 von 11
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bedburg vom ....
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.10.2007 (GV.
NR. 2007 S. 380) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007
(GV NRW 2007, S. 708ff.), hat der Rat der Stadt Bedburg am .... folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
_
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten
des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den zuständigen
Wasserverband. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG
NRW insbesondere
1.
die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe
des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine
Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2.
das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers
sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW
3.
das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung
des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder
Beseitigung,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung
nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18 b
Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 LWG NRW,
5.
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für
eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung; hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über
die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom
16.12.1987
6.
die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW
7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW
(2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet die erforderlichen dezentralen
und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die
öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung,
Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der
ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1.
Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG NRW.
WP7-220/2008
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-220/2008
Seite 2 von 11
2.
Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in
seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als
Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen
austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3.
Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen
abfließende und gesammelte Wasser.
4.
Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
5.
Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
6.
Öffentliche Abwasseranlage:
7.
a)
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag
betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der
Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände
dienen.
b)
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen.
c)
In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und
sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die
Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d)
Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die Entsorgung von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen der Gemeinde vom 16.12.1987 geregelt ist.
Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden GrundstücksHausanschlussleitungen verstanden.
und
a)
Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze
des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b)
Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf
dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen
unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und
Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf
dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
8. Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an
entwässernden
Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung,
Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B.
Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur
öffentlichen Abwasseranlage.
9. Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser
einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und
Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind
jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
WP7-220/2008
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-220/2008
Seite 3 von 11
10. Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche
Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden
aus dem Abwasser verhindern.
11. Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
12. Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst
hineingelangen lässt.
13. Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der
eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche
Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen
Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in
dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche
Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und
aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche
Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine
öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen
öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein
öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn
hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG
NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten
Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt nicht, wenn sich der
Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung
des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlos
von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.
§6
Benutzungsrecht
sen, wenn die Gemeinde
WP7-220/2008
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-220/2008
Seite 4 von 11
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den
Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die
öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die
aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1.
2.
3.
4.
5.
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich
beeinträchtigen oder
die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung
gefährdet, erschwert oder behindert oder
den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch
die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der
Kanalisation führen können;
Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus
Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen
Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche
Einleitungsstelle eingeleitet werden;
flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser
in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können;
nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 25 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen
Brennwertanlagen:
radioaktives Abwasser;
Inhalte von Chemietoiletten;
nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen
Instituten;
flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
Silagewasser;
Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
Blut aus Schlachtungen;
gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;
feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-LuftGemisch entstehen können;
Emulsionen von Mineralölprodukten;
Medikamente und pharmazeutische Produkte.
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen
Abwasseranlage nicht überschritten sind:
Temperatur
pH-Wert
Absetzbare Stoffe
35 ºC
6,5 – 10
10 ml/l
Schwerflüchtige, lupophile Stoffe (u. a. verseifbare Öle und Fette); gesamt
300 mg/l
WP7-220/2008
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-220/2008
Seite 5 von 11
Kohlenwasserstoffindex:
gesamt
100 mg/l
soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe
erforderlich ist:
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)
Phenolindex, wasserdampfflüchtig
Farbstoffe; nur in einer derart niedrigen Konzentration, dass der
Kläranlagenablauf visuell nicht gefärbt erscheint
Organische halogenfreie Lösungsmittel
20 mg/l
Animon (Sb)
Arsen (As)
Blei (Pb)
Chrom (Cr)
Chrom-VI (Cr)
Cobalt (Co)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Zinn (Sn)
Zink (Zn)
Stickstoff aus Ammonium uns Ammoniak (NH4-N + HN3-N)
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N)
Cyanid, leicht freisetzbar
Sulfat (SO42-)
Sulfid (S2-),leicht freisetzbar
Fluorid(F-), gelöst
Phosphor, gesamt
Spontane Sauerstoffzehrung
1 mg/l
0,5 mg/l
100 mg/l
Einzelfallregelung
10 g/l TOC
0,5 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
0,2 mg/l
2 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
0,1 mg/l
5 mg/l
5 mg/l
200 mg/l
10 mg/l
1 mg/l
600/3.000 mg/l
2 mg/l
50 mg/l
50 mg/l
100 mg/l
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht
erfolgen.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie
kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder
eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die
Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die
Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der
Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe
und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde
auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der
Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.
(8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1.
das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der
Absätze 1 und 2 erfolgt;
WP7-220/2008
2.
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-220/2008
Seite 6 von 11
das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.
§8
Abscheideanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges
Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten
und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Gemeinde im
Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu
behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung auf dem
Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage
angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine
Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.
(3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen
entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die
Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage
erforderlich ist.
(4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der
öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein
Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt
(Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf
seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche
Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c
LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG NRW
genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur
Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde
nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus
landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den
Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den
jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
WP7-220/2008
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-220/2008
Seite 7 von 11
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück
innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an
den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen
Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer
wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige
Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden
Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde verzichtet in
diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG
NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück
sichergestellt ist.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines
Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück
einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die
dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu
halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung
und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag
abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt.
Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der
Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6
Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung
des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne
technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten
mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf
WP7-220/2008
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-220/2008
Seite 8 von 11
Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den
ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens
nach § 14 dieser Satzung verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1
für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu
schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige
Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die
Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes
einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der Grundstückseigentümer
nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht
eingebaut worden war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der
Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung
muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der
Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur
Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde.
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen
Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der
Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der
Gemeinde zu erstellen.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann
die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den
Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
(8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert
werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet
oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer
auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine
Kosten vorzubereiten.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen
Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen
vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschlussund Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der
Aufforderung der Gemeinde, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine
Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch
die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor
der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf
Kosten des Anschlussnehmers.
WP7-220/2008
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-220/2008
Seite 9 von 11
§ 15
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a Abs. 3 bis Abs.
7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie einer
gesonderten Satzung der Gemeinde.
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW durchgeführt
werden.
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
(1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen
Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die
abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der
Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die
Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen
im Sinne des § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der
zuständigen Wasserbehörde.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß
gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser
Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der
Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1.
der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf
Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von
Abwasserleitungen),
2.
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen
nach § 7 nicht entsprechen,
3.
sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4.
sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern,
5.
für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
WP7-220/2008
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-220/2008
Seite 10 von 11
(3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die
angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und
Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert
Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt
nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde
zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten zu sind beachten.
§ 19
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der
haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle
Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer
satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen
Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Gemeinde haftet nicht zur Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch
nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden
sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie
für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1.
berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser
abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.)
oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder
Einbringung ausgeschlossen ist.
2.
§ 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit
und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung
der Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
3. § 7 Absatz 5
WP7-220/2008
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-220/2008
Seite 11 von 11
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines
Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
4.
§8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie
fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende
Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder
Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder
Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
5. § 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
6.
§ 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den
jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
7.
§ 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der
Gemeinde angezeigt zu haben.
8.
§§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
die Prüfschächte oder Pumpenschächte nicht frei zugänglich hält
9.
§ 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt
oder ändert.
10.§ 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der
Gemeinde mitteilt.
11. § 15
Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei
bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt
12.§ 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder
auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über
die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers
erteilt.
13.§ 18 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit Berechtigungsausweis
daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum
Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht
ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt,
Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.06.1976 außer
Kraft.