Daten
Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Datum
18.11.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer
in der Stadt Bedburg
(Vergnügungssteuersatzung) vom ......
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell
gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt
Bedburg in seiner Sitzung vom ................................. folgende Vergnügungssteuersatzung
beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Bedburg veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
1.
Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2.
Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3.
Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in
Kabinen –;
4.
Sex- und Erotikmessen
5.
Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und
ähnlichen Einrichtungen;
6.
das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten in
a)
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b)
Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinenähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
oder
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend
zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über
das Internet verwendet werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von
Vereinen;
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie
von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen
oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der
Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete
Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen,
Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1
Nr. 6 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
II.
Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern
(1)
Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter
verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als
Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei
der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen
Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Bedburg
vorzulegen.
(2)
Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art
und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der
Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3)
Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter
für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang
aufzubewahren und der Stadt Bedburg auf Verlangen vorzulegen.
(4)
Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Bedburg binnen 7 Werktagen nach
der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum
7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
(5)
Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der
ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn
dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte
Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In
einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige
Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den
Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt den
Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(6)
Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt
Bedburg kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten
und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis
im Einzelfall besonders schwierig ist.
§5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1)
Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach
dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge
abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2)
Der Spielumsatz ist der Stadt Bedburg spätestens 7 Werktage nach der
Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3)
Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Bedburg kann den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm
vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§6
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1)
Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 ist die Steuer nach der Größe des
benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des
Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die
Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der
Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im
Freien.
(2)
Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien
beträgt die Steuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein
Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Die Stadt Bedburg kann den
Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der
Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§7
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(1)
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet
sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag),
abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2)
Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als
ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig
zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3)
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger
Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4)
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung,
jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7.
Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige
bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag
des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu
werden.
(5)
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro
2.
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro
3.
in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei
Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des
Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende
Praktiken zum Gegenstand haben 1.000 Euro
§ 7a
Besteuerung bei fehlenden Nachweismöglichkeiten
(1)
Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke
manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können,
kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der
Apparate erfolgen.
(2)
Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
150,00 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
50,00 Euro,
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
35,00 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
25,00 Euro,
(3)
für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder
pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand
haben 1.000 Euro.
§8
Nach der Roheinnahme
(1)
Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7a festzusetzen ist,
nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter
gemäß § 4 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2)
Die Roheinnahmen sind der Stadt Bedburg spätestens 7 Werktage nach der
Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3)
Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Stadt Bedburg kann den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm
vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen
§9
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1)
Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren
Beginn bei der Stadt Bedburg schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht
vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung
folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer
auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2)
Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen
nach § 1 Nr. 1 – 3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige
Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3)
Die Stadt Bedburg ist berechtigt,
voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
eine
Sicherheitsleistung
in
Höhe
der
§ 10
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der
Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 6 genannten
Orten.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(2)
Die Stadt Bedburg ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen
die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die
Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des
Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(3)
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner
verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der
Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen ZählwerkAusdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens
Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes
und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.
(4)
Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 12
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
(1)
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht
fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift
des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann,
kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur
Feststellung
von
Steuertatbeständen
die
Veranstaltungsräume
zu
betreten,
Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - in der aktuell geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw.
Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1.
§ 4 Abs. 1:
Ausgabe von Eintrittskarten
2.
§ 4 Abs. 2:
Hinweis auf die Eintrittspreise
3.
§ 4 Abs. 1:
Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
4.
§ 4 Abs. 3:
Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen
Eintrittskarten
5.
§ 4 Abs. 4:
Abrechnung der Eintrittskarten
6.
§ 5 Abs. 2:
Erklärung des Spielumsatzes
7.
§ 8 Abs. 2:
Erklärung der Roheinnahmen
8.
§ 7 Abs. 4:
Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie
Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
9.
§ 9 Abs. 1:
Anmeldung der
steuererhöhenden Änderungen
10.
§ 11 Abs. 3:
Einreichung der Steueranmeldung
11.
§ 11 Abs. 3:
Einreichung der Zählwerkausdrucke
Veranstaltung
§ 15
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.
und
umgehende
Anzeige
von