Daten
Kommune
Bedburg
Größe
11 kB
Datum
18.11.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Sechste Änderungssatzung zur Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung
der Stadt Bedburg vom xx.xx.2008
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.
S. 666, SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung
der kommunalen Selbstverwaltung vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), der §§ 4,
6, 7 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW 2008 S. 8) und des § 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV
NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV.
NRW. S. 460), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am xx.xx.2008 folgende
Sechste Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Bedburg beschlossen:
Artikel I
§ 3 erhält folgende Fassung:
(1) Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr für einen Restmüllbehälter, der am bedarfsorientierten Behälterentleerungsverfahren angeschlossen ist, beträgt
a)
b)
c)
d)
e)
für
80 l-Behälter je Entleerung
für 120 l-Behälter je Entleerung
für 240 l-Behälter je Entleerung
für 770 l-Behälter je Entleerung
für 1.100 l-Behälter je Entleerung
7,27
10,91
21,82
69,99
99,99
€
€
€
€
€
Gebührenmaßstab ist der Literpreis, dieser beträgt 0,090900 €.
Als Mindestinanspruchnahme wird entsprechend § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg monatlich eine Entleerung zugrunde gelegt.
(2) Die Abfallentsorgungsgebühr für die Abfuhr von städtischen Abfallsäcken beträgt je Stück 70 l-Abfallsack 6,36 €.
(3) Die Gebühr für die Behältergestellung eines Restmüllbehälters durch die Stadt
beträgt jährlich
a)
b)
c)
d)
e)
für
80 l-Behälter
für 120 l-Behälter
für 240 l-Behälter
für 770 l-Behälter
für 1.100 l-Behälter
1,56 €
1,56 €
1,56 €
1,56 €
1,56 €
Der Benutzer erwirbt durch die Zahlung der Bereitstellungsgebühr kein Eigentum an den Abfallbehältern.
(4) (aufgehoben)
(5) Pro angemeldetem Restmüllbehälter wird eine 240 l-Biotonne ohne Erhebung
einer separaten Gebühr abgefahren. Bei Verzicht auf die Biotonne für ein volles Kalenderjahr wird auf die Restmüllgebühr nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung
ein auf das Kalenderjahr bezogener Abschlag wie folgt gewährt:
a)
b)
c)
d)
e)
bei einem 80 l-Restmüll-Behälter
bei einem 120 l-Restmüll-Behälter
bei einem 240 l-Restmüll-Behälter
bei einem 770 l-Restmüll-Behälter
bei einem 1.100 l-Restmüll-Behälter
12,00 €
17,00 €
33,00 €
106,00 €
151,00 €
Erfolgt eine Anmeldung der Biotonne während des Kalenderjahres, so ist der
gewährte Gebührenabschlag in voller Höhe vom Gebührenpflichtigen zu erstatten.
Bei Beginn der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während des Kalenderjahres wird bei sofortigem Verzicht auf die Biotonne der Abschlag anteilig für
jeden vollen Monat ab Beginn der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt.
Bei Beendigung der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während eines Kalenderjahres ist ein gewährter Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab dem
Ende der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres vom Gebührenpflichtigen zu erstatten.
(6) Der gebührenpflichtige Benutzer eines 770 l-Restmüllbehälters erhält auf Antrag bis zu 3 Biotonnen und der gebührenpflichtige Benutzer eines 1.100 lRestmüllbehälters erhält auf Antrag bis zu 4 Biotonnen, ohne dass hierfür weitere Gebühren fällig werden.
Der Gebührenabschlag nach Absatz 5 wird je Restmüllbehälter nur ein Mal
gewährt.
(7) Meldet der Gebührenpflichtige neben der oder den gebührenfreien Biotonnen
eine oder mehrere zusätzliche 240 l-Biotonnen an, so wird für jede weitere zur
Anmeldung gebrachte 240 l-Biotonne eine Jahresgebühr von 58,55 € fällig.
Erfolgt eine An- oder Abmeldung der zusätzlichen gebührenpflichtigen Biotonne während des Kalenderjahres, so erfolgt keine Reduzierung der angegebenen Jahresgebühr.
(8) (aufgehoben)
(9) Die Gebühr für die Behältergestellung einer Papiertonne (Blaue Tonne) durch
die Stadt beträgt jährlich:
a) für
b) für
240 l-Behälter
1.100 l-Behälter
0,00 €
5,03 €
Der Benutzer erwirbt durch die Zahlung der Bereitstellungsgebühr kein Eigentum an den Abfallbehältern.
(10) Für einen Wechsel des Zählgerätes (Elektrochip) wegen Volumenänderung
des Restmüllgefäßes sowie für Behälterwechsel (Volumenwechsel) bei der
Papiertonne (Blaue Tonne) wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 €
erhoben.
(11) Für die Ausgabe von je 5 kompostierbaren Papiersäcken für die Grünabfuhr
(entspricht einer Verkaufseinheit) wird eine Gebühr von 1,50 € erhoben.
Artikel II
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Für die zugelassenen Restmüllbehälter werden Vorausleistungen auf der Basis der
durchschnittlichen Entleerungshäufigkeit je Gefäßart pro Jahr erhoben. Daraus ergeben sich unter Beachtung des § 4 Abs. 3 dieser Satzung folgende jährliche Vorausleistungen für das Restmüllgefäß:
a)
b)
c)
d)
e)
80 l-Behälter
120 l-Behälter
240 l-Behälter
770 l-Container
1.100 l-Container
16 Leerungen
18 Leerungen
20 Leerungen
27 Leerungen
32 Leerungen
116,32 €
196,38 €
436,40 €
1.889,73 €
3.199,68 €
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft.