Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,2 MB
Datum
24.09.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
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STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Begründung zur erneuten Offenlage
für den
Bebauungsplan Nr. 4/Kaster
Gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuches ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen. In ihr sind die
Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplan darzulegen.
Begründung
Vorbemerkungen:
Lage der Stadt Bedburg
Die Stadt Bedburg liegt im nördlichen Rhein-Erft-Kreis mit ca. 24.900 Einwohnern auf einer Fläche von ca. 80
qkm, verteilt auf 11 Stadtbezirke. Die heutige Flächengemeinde entstand 1975 im Zuge der kommunalen Neugliederung des Kölner Raumes aus dem Zusammenschluss der Ämter Bedburg und Königshoven.
Im Norden grenzen an das Stadtgebiet die Nachbarkommunen Grevenbroich und Jüchen an, im Osten Bergheim
und Rommerskirchen, im Süden die Gemeinde Elsdorf und im Westen die Gemeinde Titz.
Das Stadtgebiet von Bedburg selbst liegt zwischen der Jülicher Börde und den Ausläufern der Ville und wird
durch die Erftniederung unterteilt.
Verkehrsanbindung
Das Mittelzentrum Bedburg liegt verkehrsgünstig inmitten eines Dreiecks, das durch die Wirtschaftsräume Köln
(38 km entfernt), Düsseldorf (34 km), Mönchengladbach (31 km) und Aachen (49 km) gebildet wird.
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Es besteht eine sehr gute Verkehrsanbindung über die Anschlussstelle Bedburg an die Autobahn 61 (Venlo Ludwigshafen). Über die A 61 bestehen weitere Anbindungen an die Autobahnen Düsseldorf - Aachen (A 46 / A
44) sowie Köln – Aachen (A 4).
Bedburg liegt an der sogenannten “Erfttalschiene”, dem aus Straße (L 361, L213/279) und Schiene bestehenden
Verkehrsband entlang der Erft. Der Bahnhof Bedburg verbindet die Stadt mit der Bahnstrecke Köln - Horrem Bergheim - Bedburg - Grevenbroich - Neuss - Düsseldorf.
1.
Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Ortskern Kaster, zwischen K 36, L279
und L 213 sowie der Mühlenerft. .
Es wird begrenzt
im Norden durch die nördliche Grenze des Wirtschaftsweges Gemarkung Kaster, Flur 2, Nr.
1678, in Verlängerung dieser Grundstücksgrenze über die Albert-Schweitzer Straße hinweg bis
auf die westliche Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 1560, östlich über die Mühlenerft hinweg bis
zur Parzelle Nr. 10,
im Osten östlich entlang des Verlaufes der Mühlenerft,. Gemarkung Kaster, Flur 17, Parzelle Nr.
10 bis zur L 213, Parzelle Nr. 3,
im Süden durch die nördliche Parzellengrenze entlang der L 213 bis zur westlichen Parzellengrenze der Parzelle Gemarkung Kaster, Flur 2, Nr. 1130 und
im Westen entlang der östlichen Parzellengrenze des Grundstückes Gemarkung Kaster, Flur 2 ,
Nr. 1511 und 967 und 966 bis hin zur nördlichen Grenze des Plangebietes.
2.
Vorhandene und umgebende Situation, planungsrechtliche Vorgaben
Das Bebauungsplangebiet liegt im direkten Anschluss an die Wohnbebauung südöstlich des Ortsteiles
Kaster und wird darüber hinaus von der Mühlenerft und der L 213 eingefasst. Der Planungsbereich hat
eine Gesamtgröße von ca. 10,5 ha.
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt den Planbereich als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
Die Fläche liegt im Siedlungsschwerpunkt (SSP) und ist im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg als
Grünfläche dargestellt.
Der Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises weist die Fläche teilweise als Landschaftsschutzgebiet aus,
deren Grenzen durch eine geplante Bahntrasse, die nicht realisiert wurde, bestimmt wird. Der Kreistag hat
in seiner Sitzung am 22.06.2006 zur 41. Änderung des Flächennutzungsplan sowie zu dieser Bebauungsplanaufstellung beschlossen, keinen Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 des LG NRW einzulegen. Mit der
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 4/Kaster tritt der Landschaftsschutz daher automatisch außer Kraft.
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3.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Der Rat der Stadt Bedburg hat die Umsetzung des Bäderkonzeptes für die Stadt Bedburg beschlossen.
Die Untersuchung alternativer Standorte hat ergeben, dass der ausgewählte Bereich kurzfristig planungsrechtlich umsetzbar ist, da dieses Areal zwischen der Kreisstraße 36, Landstraße 213 u. 279, Mühlenerft
und Ortslage Kaster gelegen städtebaulich gut integriert und an die überregionalen Verkehrsbänder gut
angebunden ist.
Nach § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 24.05.2005 den Aufstellungsbeschluss für die 41.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), für den Bereich Kasterer Acker
zwischen Kreisstraße 36, Landstraße 279, Mühlenerft und dem Wirtschaftsweg Gemarkung Kaster, Flur 2,
Nr. 1678. Wesentliches Planungsziel dieser Flächennutzungsplanänderung ist
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die Änderung von Grünflächen in Wohnbauflächen (W),
die Änderung von Grünflächen in Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Freizeitanlagen
(S) sowie
die Aufhebung der Flächen für Bahnanlagen.
Der Aufstellungsbeschluss für die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg wurde im
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches am 22.08.2006 veröffentlicht.
Nach weiterer Bearbeitung der Planung wurde im Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt
Bedburg der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 4/Kaster, Städtebauliche Entwicklungsfläche Mühlenerft, zwischen Erft, Albert-Schweitzer-Straße, L213 und dem Plangebiet des Durchführungsplanes Nr. 3/Kaster, gem. § 2 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818) gefasst.
Wesentliches Planungsziel ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) im Übergang an die
vorhandene Bebauung der Ortslage Kaster sowie im Anschluss hieran die Ausweisung eines sonstigen
Sondergebietes gem. § 11 Abs. 2 BauNVO (SO) mit der Zweckbestimmung Freizeitbad mit Wellnessbereich und Sportanlagen.
Der Bebauungsplan soll insbesondere folgende Festsetzungen enthalten:
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Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA) und Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Freizeitbad mit Wellnessbereich und Sportanlagen
Überbaubare und nicht überbaubare Flächen
Verkehrsflächen
Grünflächen
Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen
Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Bauleitplanung, insbesondere § 1 Abs. 5 und 6
sollen die „allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse“ gesichert und die „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ durch Bereitstellung von erforderlicher Infrastruktur im Sinne der Daseinsvorsorge
geschaffen werden. Außerdem soll eine größere Baulücke zwischen den beiden Stadtteilzentren im Siedlungsschwerpunkt der Stadt Bedburg gem. Flächennutzungsplan geschlossen werden.
4.
Standortwahl
Mehrere Flächen wurden im Rahmen der Vorplanung untersucht einer näheren Betrachtung unterzogen;
dabei handelte es sich um insgesamt 8 Standorte.
Der ausgewählte Standort verfügt über die nachfolgend aufgeführten Eigenschaften und bietet daher die
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besten Voraussetzungen zur städtebaulichen Weiterentwicklung:
Die Fläche liegt im ASB und es bedarf daher keiner Änderung des Gebietsentwicklungsplanes. Die landesplanerische Anpassungsbestätigung gem. § 32 des Landesplanungsgesetzes ist mit Schreiben vom
14.06.2006 durch die Bezirksregierung Köln erteilt worden; die Planung entspricht somit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung. Der Aufstellungsbeschluss für die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg wurde im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches am 22.08.2006 veröffentlicht.
Das Gebiet liegt innerhalb des Siedlungsschwerpunktes von Bedburg und Kaster gem. Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg. Darüber hinaus verfügt der Standort über beste Erschließungsvoraussetzungen.
Die Erschließung ist durch die K 36 mit Anbindung an die L 279 sichergestellt. Die umliegenden Baugebiete ermöglichen die Anbindung des Gebietes an den vorh. Schmutzwasserkanal.
Die Fläche wird ackerbaulich intensiv genutzt, sodass der Ökologische Eingriff als sehr gering bezeichnet
werden kann. Die kurzfristige Umsetzung ist daher möglich. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse im Planungsbereich ist eine Bodenordnung darüber hinaus nicht erforderlich. Die ackerbauliche Nutzung ist bis
zum Zeitpunkt der Umsetzung gewährleistet.
5.
Bebauungskonzeption
Das zur Überplanung anstehende Areal in einer Größe von ca. 105.000 m² soll künftig in zwei Teilbereiche
unterteilt werden. Die zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO liegt deutlich unter 100.000 m²
Gesamtfläche.
Die erste Teilfläche im Anschluss an die vorhandene Wohnbebauung ermöglicht bedarfsorientiert eine
angemessene bauliche Weiterentwicklung und innerstädtische Verdichtung des Siedlungsbereiches
Kaster. Sie dient aber auch dem mittelfristigen Zusammenwachsen der Ortsteile Bedburg, Kaster und Lipp,
so dass ein städtebauliches Erfordernis in Anlehnung an § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches für die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Darstellung von Wohnbauflächen (W) als vorbereitender Bauleitplan / Aufstellung eines Bebauungsplanes gegeben ist und entspricht somit gem. Regionalplan für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.
Die sich hieran anschließende Teilfläche bietet aufgrund ihrer Standortgunst beste Voraussetzungen zur
Umsetzung des Bäderkonzeptes im Rahmen der Daseinsvorsorge. Hier wird die Darstellung von Sonderbauflächen im Flächennutzungsplan erforderlich, um dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Baugesetzbuches bei der Aufstellung des nachfolgenden Bebauungsplanes Rechnung zu tragen.
5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Entsprechend des Entwicklungsgebotes und den künftigen Darstellungen der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg wird im Baugebiet Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie Sondergebiet (SO) gem. § 11 Abs. 2 BauNVO mit besonderer Zweckbestimmung Freizeitbad mit Wellnessbereich und Sportanlagen festgesetzt.
Im Allgemeinen Wohngebiet orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der zulässigen Zahl
der Vollgeschosse an den sich abzeichnenden Bedarf an. Im Bereich der Festsetzung von WA ist eine
maßvolle Verdichtung angedacht. Dies führt zu einer Festsetzung von zwei Vollgeschossen. Es wird keine
spezielle Dachform festgesetzt, um die Baufreiheit des Bürgers nicht unnötig einzuschränken. Das höchst
zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung einer max. Firsthöhe von 10,00 m und
einer max. Traufhöhe von 4,80 m erreicht.
Hieraus resultiert, dass im WA bei einer max. 2-geschossigen Bebauung eine GRZ von 0,4 und eine GFZ
von 0,8 festgesetzt wird.
Zur Vermeidung von verdichtetem Geschoßwohungsbau werden für den Planbereich Doppelhäuser und
freistehende Einfamilienhäuser festgesetzt um individuelles Bauen zu ermöglichen. Die Mindestgrundstücksgröße soll 300 m² nicht unterschreiten.
Um den Bedarf an Einfamilienhäusern Rechung zu tragen und gleichzeitig den Stellplatzdruck im öffentlichen Raum zu vermeiden, wird die Zahl der Wohneinheiten pro Hausgrundstück auf 2 Wohneinheiten
beschränkt. Diese Festsetzung unterstreicht den Gedanken einer schonenden Nachverdichtung, die nicht
zur Belastung der ansässigen Bevölkerung führen soll. Durch eine aufgelockerte Bebauung, mit beschränkter Zahl der Wohneinheiten, mit einer sparsamen Erschließung und einer ausreichenden Zahl an
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Stellplätzen, die nicht zu unüberschaubaren Engpässen führt, können ökologische und nachhaltige Ziele
verfolgt, die Bevölkerung vor Immissionen geschützt und so eine diesen Gedanken widersprechende Entwicklung durch Errichtung von Mehrfamilienhäusern verhindert werden.
Im Rahmen einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Stadtentwicklung soll den Eigentümern der
Einsatz aktiver und passiver Solarenergiegewinnung ermöglicht werden. Eine Festsetzung von Firstrichtungen für Gebäude im Baugebiet soll daher nicht erfolgen. So wird einerseits dem Bedarf des Bauherrn an
einer flexiblen Baugestaltung Rechung getragen und gleichzeitig die Nutzung der Solarenergie ermöglicht.
In Anlehnung an bereits erfolgte Festsetzungen in Bebauungsplänen im Stadtgebiet Bedburg soll der passiven Energiegewinnung bei der Errichtung von Glasanbauten in Form von Wintergärten ebenfalls Rechnung getragen werden. Durch die ausnahmsweise Zulassung bei Überschreitung der Baugrenzen um max.
3,00 m und einer Gesamtfläche von 30,00 m² sollen dem Bauherrn hier Möglichkeiten eröffnet werden.
Dem aus dem Projekt Regionale 2010 hervorgehenden Themenbereich Energie soll hierbei weiterhin Bedeutung beigemessen werden und diese Festsetzung soll einen Beitrag leisten. Der Nachweis ist durch die
Bauherren zu führen.
Im festgesetzten Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO mit der besonderen Zweckbestimmung Freizeitbad mit Wellnessbereich und Sportanlagen ist die Umsetzung des Bäderprojektes für die Stadt Bedburg
vorgesehen. Eine entsprechende überbaubare Grundstücksfläche mit zugehörigen Freiflächen für Stellplätze und Grünflächen wurde festgesetzt. Projektbezogene Einzelflächen wurden nicht festgesetzt, da
individuelle Planungen nicht eingeschränkt werden sollen.
Das Überschwemmungsgebiet im Rahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist zu berücksichtigen.
Im Ursprungsplan waren hier überbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen. Diese wurden zurückgenommen bzw. teilweise verschoben. Dies ist der geänderten Planzeichnung zur erneuten Offenlage zu
entnehmen.
5.2 Erschließung
Die Erschließung des Bebauungsplangebiets erfolgt über das Anschlussohr K 36/L213/L279. Die ursprünglich konzipierte Anschlussvariante mittels zweier Kreisverkehre ( Einmündungsbereich Steifensandstraße
zum Anschluss des WA sowie Kreisverkehr und Umbau Anschlussohr K 36 zur Erschließung des Sondergebietes) wurde aufgrund der Bedenken des Trägers der Straßenbaulast verworfen. Gegen das nunmehr
vorgesehene Plankonzept bestehen seitens des Trägers der Straßenbaulast nach Abstimmung keine Bedenken.
Der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Trägern der Straßenbaulast und der Stadt
Bedburg ist vor Beginn und Umsetzung der Maßnahmen erforderlich.
Die innere Erschließung des WA erfolgt durch eine Haupterschließungsstraße in östlicher Richtung. Hieran
werden in nördlicher und südlicher Richtung einzelne Stichstraßen zur weiteren inneren Erschließung angebunden.
5.3 Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt über den Anschluss eines Schmutzwasserkanals im Eingangsbereich der Steifensandstraße. Die Entsorgung des Gebiets ist mittels Trennsystem vorgesehen. Das
Schmutzwasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt. Das nicht belastete Niederschlagswasser wird
den geplanten Versickerungsmulden am östlichen Rand des Plangebiets zugeführt und durch einen Überlauf mit der Mühlenerft verbunden. Vor Umsetzung der Maßnahmen wird die Untere Wasserbehörde des
Rhein-Erft-Kreises beteiligt. Die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen zur Einleitung des nichtbelasteten Niederschlagswasser in das ortsnahe Gewässer gem. § 51 a LWG werden eingeholt.
Für den Versorger RWE Netzservice wurde nach Abstimmung im Plangebiet eine Fläche in einer Größe
von 15,00 m² nebst Geh-, Fahr und Leitungsrecht eingetragen. Somit ist die Versorgung des Gebietes mit
Elektrizität gesichert.
5.4 Garagen und Stellplätze
Stellplätze und Garagen im WA können auf den privaten Grundstücksflächen sowie ergänzend im öffentlichen Raum nachgewiesen werden. Bedingt durch die Festsetzung, pro Hausgrundstück nur 2 Wohnungen
zuzulassen, wird der Stellplatzbedarf ohnehin auf ein geringst möglich Maß reduziert.
Im Bereich des Sondergebiets wurden entsprechend dem absehbaren Bedarf großzügige Freiflächen für
die Anlage von Stellplätzen berücksichtigt.
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Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 86 BauONRW
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen bezüglich der äußerlichen Gestaltung der Gebäude bezüglich
der Dachaufbauten haben zum Ziel – zusammen mit den planungsrechtlichen Festsetzungen – im neuentstehenden Baugebiet einem harmonischen und homogenen städtebaulichen Gesamteindruck zu erzielen,
jedoch für die Bauherren ein höchstmögliches Maß an Baufreiheit zu erreichen.
Hierzu wird eine gesonderte Satzung gem. § 86 BauONRW erlassen.
5.6 Leitungsrechte
Leitungen oder Leitungsrechte innerhalb des Plangebietes sind nicht bekannt.
5.7 Boden / Bodendenkmalpflege
Das Plangebiet wurde bislang als Intensiv-Ackerfläche genutzt. Vor Planaufstellung hat sich die Stadt Bedburg mit den Belangen der Bodendenkmalpflege auseinandergesetzt. Eine Prospektion aus bodendenkmalpflegerischer Sicht hat stattgefunden. Die Untersuchungsergebnisse und somit der Bericht der archäologischen Maßnahme (PR 2005/1500 – 1501) vom Büro Goldschmidt-Archäologie vom Februar 2006 liegen dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege vor.
Von November 2005 bis Januar 2006 wurde im Bereich der Feldflur Kasterer Acker eine archäologische,
qualifizierte Prospektion durchgeführt. Nach der systematischen Feldbegehung wurde, abhängig von den
im Vorfeld durchgeführten Quellenrecherchen und den Ergebnissen der Begehungen ein Sondageschnittprogramm angelegt. Die Ergebnisse hieraus werden im Rahmen von Grabungsmaßnahmen weiter untersucht.
Der Bericht zur archäologischen Maßnahme ist als Anlage zum Bebauungsplan beigefügt und kann auf
eingesehen werden.
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In Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege muss vor Beginn der Erschließungsarbeiten mit den Grabungsmaßnahmen begonnen werden. Im Rahmen des Abwägungsprozesses wurden
entsprechende Festzungen konkretisiert und in der Planung berücksichtigt.
5.8 Altlasten
Altlasten innerhalb des Planungsgebietes sind nicht bekannt. Im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises
ist diese Fläche nicht aufgeführt.
5.8 Immissionsschutz
Lärmschutzmaßnahmen entlang der L 279/L213 sowie entlang der ´K 36 werden erforderlich. Ferner wird
innerhalb des Baugebiets ein Lärmschutzwall zwischen dem geplanten Sondergebiet sowie dem Allgemeinen Wohngebiet erforderlich. Entsprechende Gutachten wurde erstellt und sind als Anlage beigefügt.
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5.9 Belange von Natur und Landschaft
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4/Kaster wird ein Eingriff in Natur und Landschaft in Form
einer zusätzlichen Versiegelung durch Gebäude bzw. Straßenverkehrsflächen erfolgen.
Teile des Planungsbereiches sind als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die derzeitige Nutzung der
Fläche war und ist derzeit jedoch die landwirtschaftliche Intensivnutzung .
Der Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft kann teilweise innerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden. Im Rahmen des Öko-Kontos ist jedoch auch ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets durch
Aufrechung mit dem städtischen Ökokonto-Pool (Baugebiet im Spless/Bebauungsplan Nr. 32/Kaster) in
Höhe von 72.399 Punkten vorgesehen. Es verbleibt ein Defizit in Höhe von 8.609 Punkten. Diese werden
über ein Maßnahmenkonzept einer Ausgleichsfläche an der Otto-Hahn-Straße in Bedburg gesichert und
hergestellt. Die Bilanzierung sowie das Maßnahmenkonzept ist Anlage zum Bebauungsplan und mit der
Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abgestimmt. Darüber hinaus ist eine Abstimmung der
Ausgleichsmaßnahmen mit der Erftverband, der ULB des Rhein-Erft-Kreises sowie der BR Köln erfolgt.
5.10 Vorbeugender Hochwasserschutz / Überschwemmungsgebiet
Der Erftverband hat im Rahmen des Gewässerauenprogramms Erft die Überflutungsgebiet HQ 100 ermittelt. Es zeigt sich,
dass das überplante Gebiet nach Grundwasserwiederanstieg im zukünftigen Überschwemmungsgebiet als auch in der
rückgewinnbaren Überschwemmungsfläche der Erft bzw. Kasterer Mühlenerft liegt. Im Regionalplan ist diese Fläche als
Fläche für den vorbeugenden Hochwasserschutz gekennzeichnet.
Im Rahmen der seinerzeitigen Erarbeitung der Planzeichnung wurde die Fläche aufgrund eines Übertragungsfehlers überdimensioniert dargestellt. Aufgrund der tatsächlichen Darstellung ist eine Zurücknahme
erfolgt. Die tatsächliche Fläche ist der nachfolgende Skizze zu entnehmen. Eine Darstellung im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 6a erfolgt.
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Bodenordnende Maßnahmen
Eine Umlegung gemäß § 46 BauGB ist im Plangebiet nicht erforderlich.
Ziele der Raumordnung
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Der Gebietsentwicklungsplan stellt – wie oben erläutert – das Plangebiet als allgemeinen
Siedlungsbereich dar. Der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im Rahmen der 41. Änderung gefasst. Der Bebauungsplan soll zur Genehmigung
gem. § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch bei der Bezirksregierung Köln vorgelegt werden.
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