Daten
Kommune
Bedburg
Größe
44 kB
Datum
24.09.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Planungsrechtliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 4/Kaster- Städtebauliche
EntwicklungsmaßnahmeMühlenerft“
5.2. Festsetzungen
5.2.1 Art der baulichen Nutzung WA
§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO
Textliche Festsetzung:
Eine Teilfläche des Plangebietes ist als WA (Allgemeines Wohngebiet) nach § 4 BauNVO
festgesetzt. Die in § 4 Abs.3 Nr. 2, 3, 4 und 5 BauNVO genannten ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans (§ 1 Abs.6 Nr.1
BauNVO).
Es soll ein überwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet entstehen, das sowohl einen hohen
Schutz der Wohnruhe gewährleistet als auch im Sinne einer zukunftsfähigen Entwicklung in
geringem Maß weitere, das Wohnen ergänzende und nicht störende Nutzungen ermöglicht.
Die nach § 4 Abs.3 Nr.3, 4 und 5 BauNVO in WA-Gebieten ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen (Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) werden
ausgeschlossen, um den ruhigen Wohncharakter des Gebietes zu schützen.
5.2.2 Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 – 20 BauNVO
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die
Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse
(Z) bestimmt.
Grundflächenzahl (GRZ) 0,4
Nach § 19 Abs.1 BauNVO gibt die GRZ an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je
Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind und überbaut werden dürfen. Diese
Verhältniszahl berechnet sich aus überbauter Grundstücksfläche / Fläche des
Baugrundstücks. Dabei ist nach § 19 Abs.3 BauNVO “.. die Fläche des Baugrundstücks
maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten
Straßenbegrenzungslinie liegt. ..”.
Textliche Festsetzung: Die nach § 19 BauNVO Abs.4 Satz 2 zulässige Überschreitung der
zulässigen GRZ ist im gesamten Bebauungsplangebiet gemäß § 19 Abs.4 Satz 3 BauNVO
zulässig, dabei sind wasserdurchlässige Materialien zu verwenden.
Die GRZ (Grundflächenzahl) umfasst weiterhin die durch bauliche Anlagen entsprechend §
2 Abs.1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) überdeckte Fläche. Dabei sind nach
§ 19 Abs.4 BauNVO bei der Ermittlung der Grundfläche “..die Grundflächen von
1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
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3.
Baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, sind mitzurechnen...”
Geschossflächenzahl (GFZ)
Die Geschossflächenzahl (GFZ) spiegelt die bauliche Dichte der Grundstücke wider. Sie gibt
an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
Diese Verhältniszahl berechnet sich aus der Summe der Geschossflächen / Fläche des
Baugrundstücks, hierbei werden die Geschossflächen aus den Außenmaßen der Gebäude
berechnet.
Im Bebauungsplan wird gemäß § 16 und § 17 Abs.1 BauNVO eine GRZ von 0,4 und eine
GFZ von 0,8 als Höchstgrenze festgesetzt (siehe zeichnerische Festsetzungen). Besonders
entlang der Erschließungsstraßen soll mit dieser Festsetzung eine straßenbegleitende und
raumbildende Wirkung der Bebauung erzielt werden.
Um eine überproportionale bauliche Entwicklung zu vermeiden, wird durch die Festsetzung
von überbaubaren Grundstücksflächen die bauliche Ausnutzung bewusst von den
Höchstwerten der Baunutzungsverordnung reduziert, dies in Anpassung an die individuellen
Grundstücksgrößen.
Zahl der Vollgeschosse
Im Baugebiet wird gemäß § 16 Abs.4 Satz 2 BauNVO eine Zahl von höchstweise 2
Geschossen zugelassen. Dies wird begründet mit dem städtebaulichen Ziel, einen
monostrukturierten Straßenraum zu vermeiden.
In Anpassung an den Charakter der Umgebungsbebauung wird festgesetzt, dass das 2.
Vollgeschoss nur als Dachgeschoss ausgeführt werden darf.
Höhe baulicher Anlagen
§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs.2 Nr.4 und § 18 BauNVO
Textliche Festsetzung:
Sockel
Die Sockelhöhe der Gebäude darf im gesamten Bebauungsplangebiet im Mittel nicht mehr
als 0,35m betragen. Bezugspunkt ist die Endausbauhöhe der Erschließungsstraße,
gemessen an der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks.
Traufhöhe
Die Traufhöhe ist die Schnittkante der Vorderkante Außenwand mit der Dachhaut.
Die Traufhöhe darf insgesamt (inklusive Sockel) maximal 4,80m betragen. Bezugspunkt ist
die Endausbauhöhe der Erschließungsstraße, gemessen an der Straßenbegrenzungslinie in
der Mitte des Baugrundstücks.
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Firsthöhe Wohngebäude
Die Firsthöhe darf bei zweigeschossigen Gebäuden maximal 10,00 m betragen.
Bezugspunkt ist die Endausbauhöhe der Erschließungsstraße, gemessen an der
Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks.
Fenster und Gebäudeöffnungen
Aus Gründen des Schallschutzes wird die Oberkannte von Fensteranlagen im Obergeschoß
(zu Wohnzwecken) auf max. 5,80 m über der Endausbauhöhe der Erschließungsstraße
festgesetzt.
Firsthöhe Garagen
Die Traufhöhe bei Garagen mit geneigten Dächern wird mit max. 3,00 m im Mittel an der
Grundstücksgrenze festgesetzt.
Die Höhenfestsetzungen bieten einen großzügig bemessenen städtebaulichen Rahmen für
die Höhenentwicklung der Gebäudekörper, der eine variationsreiche und individuelle Art der
Bebauung ermöglicht, aber trotz der Vielfalt ein städtebaulich geschlossenes
Erscheinungsbild des Baugebietes gewährleistet. Dabei sind die Höhenmaße so bemessen,
dass eine wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzung der Grundstücke möglich ist und verschiedene
Bauformen realisiert werden können. Als Bezugspunkt die Mitte der Grundstücksgrenze
entlang der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt.
Bauweise
§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB in Verbindung mit § 22 BauNVO
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die offene Bauweise festgesetzt.
Diese Festsetzung entspricht dem städtebaulichen Charakter der angrenzenden,
bestehenden Siedlungsbereiche und erreicht hierdurch, dass sich das neue Baugebiet in
diesen Siedlungskontext einfügt.
Überbaubare Grundstücksflächen
§ 9 Abs. Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVO
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans werden die überbaubaren
Grundstücksflächen mit Baugrenzen festgesetzt. Wesentliches städtebauliches Ziel ist es,
eine straßenbegleitende Bebauung zu entwickeln, die den öffentlichen Raum klar begrenzt
und von den privaten Hinterbereichen trennt. Die Festsetzung von Bebauungsgrenzen und
einer Bebauungstiefe von überwiegend 14,00 m ermöglicht jedoch auch kleinere Vor- und
Rücksprünge und ein individuelles Bauen.
Stellung der baulichen Anlagen
§
9
Abs.1
Nr.
2
BauGB
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Im Bereich der Haupterschließungsstraße wird die Stellung der baulichen Anlagen parallel
zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Diese Bereiche sind die prägenden öffentlichen
Räume im Bebauungsplangebiet und deshalb mit besonderer Sorgfalt auszuformen. Die
Stellung der baulichen Anlagen parallel zur Straße gewährleistet einen klar gegliederten und
räumlich gefassten Straßenraum, wie er als Adresse für das Plangebiet gewünscht ist.
Größe der Baugrundstücke
§ 9 Abs.1 Nr. 3 BauGB
Textliche Festsetzung: Die Mindestgrundstücksgröße für die Wohnbaugrundstücke beträgt
ca. 300m².
Diese Festsetzung wird getroffen, um eine übermäßige, städtebauliche und ökologische
Belange konterkarierende Verdichtung zu verhindern. Ortstypisch für Bedburg ist der
Zuschnitt der Wohnbaugrundstücke größer als 300 m². Diese Ortstypik soll bewahrt bleiben,
während auf der anderen Seite bei einer überwiegenden Zweigeschossigkeit auch bei 300m²
großen Grundstücken eine sinnvolle Ausnutzung von Grund und Boden und die
Einschränkung eines übermäßigen Flächenverbrauchs gegeben ist.
Garagen und offene überdachte Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 12 Abs. 6
BauNVO)
¾ Garagen müssen mit ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der
anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche liegen.
¾ Auf Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen müssen Garagen einen seitlichen
Grenzabstand von 0,50 m einhalten; ausgeschlossen hiervon sind Wohnwege und
Stichstraßen mit weniger als 6,10 m Breite.
Stellplätze und Zufahrten
Die Versiegelung durch Bau von Gebäuden und Erschließungswegen ist möglichst
gering zu halten.
Es wird daher empfohlen, bei der Anlage von Stichwegen und Stellplätzen
versickerungsfähige Materialien (Rasengittersteine / Ökopflaster ) zu verwenden.
Höchszulässige Zahl der Wohnungen
§ 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB
Textliche Festsetzung: Im gesamten Bebauungsplangebiet sind in Wohngebäuden max. 2
Wohnungen zulässig.
Diese Festsetzung dient der Einschränkung einer übergroßen Ausnutzung der Grundstücke.
Das Bebauungsplangebiet soll vor allem den Bedarf an Wohngebäuden für Familien mit
Kindern decken, die Wohnungsgrößen sollten deshalb ausreichend bemessen sein. Die
Festsetzung erlaubt in jedem Wohngebäude eine zweite Wohneinheit, die z.B. als
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Einliegerwohnung genutzt werden kann und damit auch ein Mehrgenerationenwohnen
ermöglicht. Geschosswohnungsbau mit mehr als zwei Wohneinheiten pro Gebäude würde
diese städtebauliche Eigenart des Gebietes erheblich stören und zu einer Verdichtung
führen, die die soziale und verkehrliche Infrastruktur überlasten würde.
Fläche für Versorgungsanlagen
Gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 12 wird im Bereich des WA eine Fläche in einer Größe von 15 m² als
Fläche für Versorgungsanlagen mit der besonderen Zweckbestimmung Elektrizität
festgesetzt.
5.3.1 Art der Baulichen Nutzung im SO
o Ein Teilbereich des Plangebietes wird entsprechend der beigefügten Planzeichnung gem. § 11
Abs. 2 BauNVO als Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung Freizeitbad mit
Wellnessbereich und Sportanlagen ausgewiesen.
Zahl der Vollgeschosse
Im Baugebiet wird gemäß § 16 Abs.4 Satz 2 BauNVO eine Zahl von höchstweise 3
Geschossen zugelassen. Dies wird begründet mit dem städtebaulichen Ziel, den
Anforderungen an die geplante Nutzung Rechnung zu tragen. Eine höchst zulässige
Firsthöhe im Baugebiet wird daher nicht festgesetzt.
Grundflächenzahl
Im Bebauungsplan wird gemäß § 16 und § 17 Abs.1 BauNVO eine GRZ von 0,3 als
Höchstgrenze festgesetzt (siehe zeichnerische Festsetzungen).
Stellplätze
Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Umfeld des Sondergebietes
werden Flächen für Stellplätze gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 4 Baugesetzbuch festgesetzt.
Versorgungsanlagen
Innerhalb der Freiflächen im Bereich des Sondergebietes wird entsprechend den
Anforderungen des Sondergebiets eine Fläche zur Sicherstellung der Versorgung
vorgehalten werden, um den Belangen des Versorgungsträgers Rechung zu tragen.
5.4.1 Denkmal- und Bodendenkmalpflege; (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB)
Im Rahmen von eingehenden Bodenuntersuchungen wurden die Belange des
Bodendenkmalschutzes angemessen berücksichtigt. Ein Hinweis auf die Vorschriften der §§
15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes wird aus prophylaktischen Gründen in die Planung
mit aufgenommen.
Im Rahmen der Bauausführung ebenso wie bei den Erdarbeiten für die Erschließung wird
auf die Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
hingewiesen (§ § 15, 16 DSchG NRW).
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Die Bedeutung der Fläche als ortsfestes Bodendenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes
macht auch hier eine Abwägung zwischen der städtebaulichen Zielsetzung und den Belangen des
Bodendenkmalschutzes nach Vorgaben des § 11 DSchG NW erforderlich. Der Konflikt, der hier in
Bezug auf die Belange des Bodendenkmalschutzes durch der städtebaulichen Zielsetzungen und
damit durch die Planung ausgelöst wird soll – vereinbarungsgemäß – dadurch gelöst werden, dass
eine Ausgrabung und Dokumentation des Bodendenkmals und damit eine Erhaltung als
Sekundärquelle erfolgt. Da die Ausgrabung in einem unmittelbaren
Ursachenzusammenhang mit der Planung steht und durch diese ausgelöst wird, ist sie als
sog. Ersatzmaßnahme zu werten. Die Kosten hierfür sind vom Planungsträger zu
übernehmen.
Es wird daher gem. § 9 Abs. 2 Ziffer 2 im Rahmen des Ergebnisses aus dem
Abwägungsprozess festgesetzt, dass die Umsetzung der Planung erst nach Ausräumen der
Belange der Bodendenkmalpflege erfolgen kann.
5.4.2 Bodenverhältnisse im Plangebiet
Die Bodenkarte des Landes NRW Blatt L 5104 weißt für einen geringfügigen Teil des
Plangebiet Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet wird daher
teilweise gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 des Baugesetzbuches als Fläche, bei deren Bebauung
gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich
erforderlich sind, gekennzeichnet.
Ferner wird auf die Bauvorschriften der DIN 1054 „zulässige Belastung des Baugrundes“ der
DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
hingewiesen.
Zum Schutz des Bodens ist der Bodenaushub als Vermeidungsmaßnahme soweit möglich auf
dem Grundstück zu belassen.
5.4.3 Vorbeugender Hochwasserschutz / Überschwemmungsgebiet
Der Erftverband hat im Rahmen des Gewässerauenprogramms Erft die Überflutungsgebiet HQ 100
ermittelt. Es zeigt sich, dass das überplante Gebiet nach Grundwasserwiederanstieg im zukünftigen
Überschwemmungsgebiet als auch in der rückgewinnbaren Überschwemmungsfläche der Erft bzw.
Kasterer Mühlenerft liegt. Im Regionalplan ist diese Fläche als Fläche für den vorbeugenden
Hochwasserschutz gekennzeichnet.
Die Fläche wird daher gem. § 9 Abs. 6a nachrichtlich durch Kennzeichnung übernommen.
Gleichlautend wurde demgemäß die Ausweisung überbaubarer Grundstückflächen
zurückgenommen bzw. verschoben.
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Hinweise:
o Sollten bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 20,00
überschreiten, sind die Planungsunterlagen der Wehrbereichsverwaltung III, Wilhelm-RaabeStr. 46, 40470 Düsseldorf, vorab zur Prüfung zuzuleiten.
o Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und anderen Leitungsträgern ist eine frühzeitige Abstimmung mit der
Deutschen Telekom AG vorzunehmen und schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist mit der RWE
Rhein-Ruhr-Netzservice GmbH eine Abstimmung betreffend der Anpassung der Netze
erforderlich.
o Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an Versorgungsleitungen ist die
DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu
berücksichtigen. Darüber hinaus notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit RWERhein-Ruhr Netzservice abzustimmen.
o Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Augegebiet
o Baugrundverhältnisse:
o Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen , insbes. Im Gründungsbereich , erforderlich. Hier sind die Vorschriften
der DIN 10 54 „baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18196 „Erdund Grundbau, Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der
BauO NRW zu beachten.
o Grundwasserverhältnisse:
o Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der
Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert
sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers
auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen Hier sind die Vorschriften der DIN 18195
„Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
o Die Auswertung der dem Kampfmittelräumdienst zur Verfügung stehenden Luftbilder ergibt im
Umfeld Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmitteln. Da sich
jedoch im unmittelbaren Bereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln
ergeben, bestehen aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes keine Bedenken gegen die
Durchführung der in Rede stehende Maßnahme. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln
kann gleichwohl nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd/Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder
der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Das Merkblatt Sondierbohrungen ist
Anlage zur Begründung.
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