Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-178/2003
Sitzungsteil
Fachbereich IV
Öffentlich
Az.: GLB / St.
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
09.12.2003
Betreff:
Frauenförderplan der Stadt Bedburg
a) Kenntnisnahme des ersten Berichtes zum Frauenförderplan der Stadt Bedburg
b) Beschluss über den Entwurf des neu zu beschließenden Frauenförderplanes der Stadt
Bedburg
Beschlussvorschlag:
zu a)
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt den Bericht zum Frauenförderplan der Stadt
Bedburg für den Zeitraum vom 01.10.2000 bis 30.09.2003 zur Kenntnis.
zu b)
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt den als Anlage im Entwurf beigefügten
Frauenförderplan der Stadt Bedburg für den Zeitraum von drei Jahren ab
Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bedburg.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Zu 1.
Am 12.09.2000 beschloss der Rat der Stadt Bedburg den zur Zeit gültigen Frauenförderplan nebst
seinen Anlagen.
Dieser Förderplan trat am 01.10.2000 in Kraft und wurde für die Dauer von drei Jahren
beschlossen; die Geltungsdauer des Frauenförderplanes lief somit zum 30.09.2003 aus.
Unter Punkt XIII des Frauenförderplanes der Stadt Bedburg – Berichterstattung – wurde festgelegt,
dass die Gleichstellungsbeauftragte einen Bericht über die Personalentwicklung und die
durchgeführten Maßnahmen zu erarbeiten und dem Rat gemeinsam mit der Fortschreibung des
Frauenförderplanes vorzulegen hat.
Stellungnahmen zu den relevanten Punkten des Frauenförderplanes:
Zu IV, 2.
Begriffbestimmungen, Sprache
Die Regelung, dass im dienstlichen Schriftverkehr auf die sprachliche
Gleichbehandlung von Frauen zu achten ist, wird nicht immer eingehalten. Auch
in Sitzungsvorlagen wird diese Regelung häufig nicht beachtet.
Zu VII
Stellenausschreibungen
Die Regelungen betreffend der Stellenausschreibungen wurden eingehalten.
Von den grundsätzlich geltenden Vorschriften abweichende Verfahren wurden
immer mit der Gleichstellungsbeauftragten abgesprochen.
Zu VIII, 1
Einstellungen, Beförderungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei
Begründung eines Beamtenverhältnisses und bei Beförderungen nach Maßgabe
von § 8 Abs. 4,
§ 25 Abs. 6 Landesbeamtengesetz bevorzugt zu
berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen.
Diese Regelung wurde im Beamtenbereich grundsätzlich eingehalten, wobei
über den Passus „sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende
Gründe überwiegen“ im Einzelfall Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Bürgermeister bzw. der Personalleitung und der Gleichstellungsbeauftragten
bestanden haben, die jedoch nach eingehender Erörterung im gegenseitigen
Einvernehmen beigelegt wurden.
Zu VIII, 2
Einstellungen, Beförderungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei
Begründung eines Arbeitsverhältnisses bevorzugt einzustellen, soweit in der
jeweiligen Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Frauen als
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Sitzungsvorlage
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Männer sind und nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen.
Diese Regelung wurde im Angestelltenbereich ebenso grundsätzlich
eingehalten, wobei auch hier über den Passus „sofern nicht in der Person eines
Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen“ Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Bürgermeister bzw. der Personalleitung und der
Gleichstellungsbeauftragten bestanden haben, die ebenfalls nach eingehender
Erörterung ausgeräumt wurden.
Zu IX
Ausbildung
Im Ausbildungsbereich wurden die Regelungen ausnahmslos angewendet.
Zu X
Fortbildung
Im Bereich der Fortbildung sind keine problematischen Fälle aufgetreten; den
Fortbildungswünschen der Beschäftigten wurde entsprochen; auch die seitens
des Dienstherren/Arbeitgebers für die einzelnen Beschäftigten angeregten Fortund Weiterbildungen orientierten sich voll an den entsprechenden Regelungen
des Frauenförderplanes.
Zu XI
Vorstellungsgespräch
Der allgemeinen Regelung, dass in Bereichen in denen Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle
Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen sind, wenn sie die
erforderliche Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des zu
übertragenden Amtes erfüllen, wurde stets versucht, zu entsprechen. Mangels
qualifizierter Bewerbungen von Frauen herrschte Einigkeit darüber, dass dieser
Regelung nicht immer gefolgt werden kann.
Die Regelung, dass die Auswahlkommission zur Hälfte mit Frauen besetzt
werden sollte, lässt sich in der Praxis eher selten verwirklichen, da die
Führungspositionen vornehmlich männlich besetzt sind. Dort, wo Fachbereiche
oder das Ratsbüro bei Einstellungen betroffen waren, nahm im Regelfall die
weibliche Vorgesetzte an den Gesprächen teil.
Die Gleichstellungsbeauftragte wurde zu allen Vorstellungsgesprächen
eingeladen und nahm bis auf wenige Ausnahmen auch an diesen teil.
Zu XII
Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Die hier beschlossenen Regelungen zum Bereich Arbeitszeit und Teilzeit
werden von der Stadt Bedburg vorbildlich eingehalten. So wird den
Teilzeitwünschen der (meist) weiblichen Beschäftigten unter Berücksichtigung
der jeweiligen Familiensituation soweit als möglich entsprochen.
Auch im Bereich Beurlaubung werden die Regelungen des Frauenförderplanes
entsprechend der gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben den Wünschen der
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Sitzungsvorlage
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Beschäftigten besonders eingehalten.
Mit dem Frauenförderplan wurden durch den Rat am 12.09.2000 Zielvorgaben
beschlossen, die dem Frauenförderplan als Anlage 2 beigefügt waren.
Stellungnahme zu den Zielvorgaben (Anlage 2 zum Frauenförderplan)
Zu 1.
Beamte und Beamtinnen
Allgemein lässt sich für diesen Bereich festhalten, dass sich der Anteil der
Beamten sowohl im höheren ( + 1 Stelle), gehobenen ( + 1 Stelle) als auch im
mittleren Dienst ( + 1 Stelle) nach oben bewegt hat, bei den Beamtinnen jedoch
stagnierte.
Eine Verbesserung dieser Situation ist durch die mögliche Übernahme der
Anwärterinnen im mittleren und gehobenen Dienst für die Zukunft zu erwarten.
Im Bereich der Leitungspositionen stellt sich die Situation jedoch sehr viel
unausgeglichener dar:
Von den zehn Leitungspositionen im Beamtenbereich werden lediglich zwei
Leitungspositionen von Beamtinnen wahrgenommen. Dass diese Situation auch
mit der persönlichen Lebenssituation vieler Beamtinnen zusammenhängt, bleibt
an dieser Stelle nicht unerkannt. Nichtsdestotrotz muss für die Zukunft gerade in
diesem Bereich verstärkt, sofern es die jeweilige Personalsituation erlaubt,
durch bessere Förderung und „Rekrutierung“ weiblichen Führungspersonals
eine Änderung herbeigeführt werden.
Zu 2.
Angestelltenbereich
Allgemein lässt sich für diesen Bereich festhalten, dass sich der Anteil der
Angestellten insgesamt sowohl im technischen Bereich des vergleichbar
gehobenen Dienstes ( + 2 Stellen) als auch im nichttechnischen Bereich des
vergleichbar gehobenen Dienstes ( + 1 Stelle) nach oben bewegt hat, bei den
weiblichen Angestellten jedoch stagnierte.
Im Bereich der Leitungspositionen stellt sich die Situation jedoch sehr viel
unausgeglichener dar:
Von den sieben Leitungspositionen im Angestelltenbereich (technischer und
nichttechnischer Bereich insgesamt) wird lediglich eine stellv. Leitungsposition
von einer Angestellten wahrgenommen. Dass diese Situation auch mit der
persönlichen Lebenssituation vieler weiblichen Angestellten zusammenhängt,
wird an dieser Stelle wohl erkannt. Nichtsdestotrotz muss für die Zukunft gerade
in diesem Bereich verstärkt, sofern es die jeweilige Personalsituation erlaubt,
eine Änderung durch bessere Förderung und „Rekrutierung“ weiblichen
Führungspersonals herbeigeführt werden.
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Zu 3.
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Arbeiter/innenbereich
An der Ausgangslage hat vom Prinzip her keine Veränderung stattgefunden. Es
hat jedoch im Bereich der Arbeiterinnen und Arbeiter ein Stellenabbau
stattgefunden, der gerade im Reinigungsbereich durch Privatisierungen erreicht
wurde. An dieser Stelle bleibt jedoch festzuhalten, dass keine Arbeiterin oder
kein Arbeiter wegen dieser Privatisierungen entlassen werden musste, sondern
ein „natürlicher“ Stellenabbau durch z.B. Rentengewährung oder Kündigung
seitens der Beschäftigten erfolgte. Im Einzelfall wurde lediglich eine Umsetzung
in einen anderen Arbeitsbereich durch den Arbeitgeber verfügt.
Die Leitungsfunktionen werden von Arbeitern wahrgenommen, die alle im
Bauhof beschäftigt sind. Lediglich eine Stelle in den Lohngruppen 4 bis 7
(Bereich des Bauhofes) wird von einer Arbeiterin besetzt. Zukünftig sollten,
sofern geeignete weibliche Bewerbungen für diesen Bereich vorliegen, verstärkt
Frauen eingestellt werden.
Zu 4.
Auszubildende
Die Vorgabe, dass mindestens 50 % der Ausbildungsplätze von weiblichen
Auszubildenden besetzt werden müssen, wurde eingehalten. Zeitweise war bzw.
ist es sogar so, dass mehr Frauen als Männer im Ausbildungsbereich
beschäftigt waren bzw. sind.
Zu 5.
Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zu XII verwiesen.
Teilzeitbeschäftigten sollte bei Vorliegen entsprechender dienstlicher
Erfordernisse oder Anordnungen durch die jeweiligen Vorgesetzten die
Möglichkeit einer Abrechnung der Betreuungskosten analog zur Regelung unter
Ziffer 6.4 der Anlage 2 zum Frauenförderplan gestattet werden, um
Benachteiligungen auszugleichen.
Zu 6.
Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zu IX und X verwiesen.
Zu 7.
Vorstellungsgespräche
An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zu XI verwiesen.
Zu 8.
Stellenausschreibungen
Die Regelungen fanden Anwendung; Ausnahmen wurden stets mit der
Gleichstellungsbeauftragten abgesprochen.
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Als zusätzlicher Anhang ist eine Beschäftigtenanalyse mit Stand vom 01.10.2000 im direkten
Vergleich zum Stand 30.09.2003 beigefügt.
Als Fazit lässt sich allgemein feststellen, dass seit der Einführung des Frauenförderplanes zum
01.10.2000 bis heute eine Stagnation eingetreten ist. Dies ist ursächlich mit der Altersstruktur der
vor allen in Führungspositionen Beschäftigten zu begründen. Trotzdem sollte in Zukunft verstärkt
darauf geachtet werden, besonders Frauen in Führungspositionen eine größere Chance
einzuräumen.
Zu 2:
Gem. § 5 a Abs. 6 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) hat die Stadt Bedburg mit Ablauf des
Frauenförderplanes am 30.09.2003 dem Rat (vgl. § 5 a Abs. 4 LGG) eine Fortschreibung des
Frauenförderplanes vorzulegen.
Diese Fortschreibung liegt nunmehr vor. In dieser Fortführung des Frauenförderplanes sind einige
Passagen modifiziert worden. Diese Änderungen sind im Entwurf des als Anlage beigefügten
Frauenförderplanes entsprechend gekennzeichnet.
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
----------------------------------Stolz
----------------------------------Harren
Sachbearbeiter(in)
Bürgermeister