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Beschlussvorlage (Frauenförderplan der Stadt Bedburg a) Kenntnisnahme des ersten Berichtes zum Frauenförderplan der Stadt Bedburg b) Beschluss über den Entwurf des neu zu beschließenden Frauenförderplanes der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Frauenförderplan der Stadt Bedburg
a) Kenntnisnahme des ersten Berichtes zum Frauenförderplan der Stadt Bedburg
b) Beschluss über den Entwurf des neu zu beschließenden Frauenförderplanes der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Frauenförderplan der Stadt Bedburg
a) Kenntnisnahme des ersten Berichtes zum Frauenförderplan der Stadt Bedburg
b) Beschluss über den Entwurf des neu zu beschließenden Frauenförderplanes der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Frauenförderplan der Stadt Bedburg
a) Kenntnisnahme des ersten Berichtes zum Frauenförderplan der Stadt Bedburg
b) Beschluss über den Entwurf des neu zu beschließenden Frauenförderplanes der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Frauenförderplan der Stadt Bedburg
a) Kenntnisnahme des ersten Berichtes zum Frauenförderplan der Stadt Bedburg
b) Beschluss über den Entwurf des neu zu beschließenden Frauenförderplanes der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Frauenförderplan der Stadt Bedburg
a) Kenntnisnahme des ersten Berichtes zum Frauenförderplan der Stadt Bedburg
b) Beschluss über den Entwurf des neu zu beschließenden Frauenförderplanes der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Frauenförderplan der Stadt Bedburg
a) Kenntnisnahme des ersten Berichtes zum Frauenförderplan der Stadt Bedburg
b) Beschluss über den Entwurf des neu zu beschließenden Frauenförderplanes der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-178/2003 Sitzungsteil Fachbereich IV Öffentlich Az.: GLB / St. Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 09.12.2003 Betreff: Frauenförderplan der Stadt Bedburg a) Kenntnisnahme des ersten Berichtes zum Frauenförderplan der Stadt Bedburg b) Beschluss über den Entwurf des neu zu beschließenden Frauenförderplanes der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: zu a) Der Rat der Stadt Bedburg nimmt den Bericht zum Frauenförderplan der Stadt Bedburg für den Zeitraum vom 01.10.2000 bis 30.09.2003 zur Kenntnis. zu b) Der Rat der Stadt Bedburg beschließt den als Anlage im Entwurf beigefügten Frauenförderplan der Stadt Bedburg für den Zeitraum von drei Jahren ab Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bedburg. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Zu 1. Am 12.09.2000 beschloss der Rat der Stadt Bedburg den zur Zeit gültigen Frauenförderplan nebst seinen Anlagen. Dieser Förderplan trat am 01.10.2000 in Kraft und wurde für die Dauer von drei Jahren beschlossen; die Geltungsdauer des Frauenförderplanes lief somit zum 30.09.2003 aus. Unter Punkt XIII des Frauenförderplanes der Stadt Bedburg – Berichterstattung – wurde festgelegt, dass die Gleichstellungsbeauftragte einen Bericht über die Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen zu erarbeiten und dem Rat gemeinsam mit der Fortschreibung des Frauenförderplanes vorzulegen hat. Stellungnahmen zu den relevanten Punkten des Frauenförderplanes: Zu IV, 2. Begriffbestimmungen, Sprache Die Regelung, dass im dienstlichen Schriftverkehr auf die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen zu achten ist, wird nicht immer eingehalten. Auch in Sitzungsvorlagen wird diese Regelung häufig nicht beachtet. Zu VII Stellenausschreibungen Die Regelungen betreffend der Stellenausschreibungen wurden eingehalten. Von den grundsätzlich geltenden Vorschriften abweichende Verfahren wurden immer mit der Gleichstellungsbeauftragten abgesprochen. Zu VIII, 1 Einstellungen, Beförderungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei Begründung eines Beamtenverhältnisses und bei Beförderungen nach Maßgabe von § 8 Abs. 4, § 25 Abs. 6 Landesbeamtengesetz bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Diese Regelung wurde im Beamtenbereich grundsätzlich eingehalten, wobei über den Passus „sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen“ im Einzelfall Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bürgermeister bzw. der Personalleitung und der Gleichstellungsbeauftragten bestanden haben, die jedoch nach eingehender Erörterung im gegenseitigen Einvernehmen beigelegt wurden. Zu VIII, 2 Einstellungen, Beförderungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses bevorzugt einzustellen, soweit in der jeweiligen Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Frauen als STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Männer sind und nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Diese Regelung wurde im Angestelltenbereich ebenso grundsätzlich eingehalten, wobei auch hier über den Passus „sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen“ Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bürgermeister bzw. der Personalleitung und der Gleichstellungsbeauftragten bestanden haben, die ebenfalls nach eingehender Erörterung ausgeräumt wurden. Zu IX Ausbildung Im Ausbildungsbereich wurden die Regelungen ausnahmslos angewendet. Zu X Fortbildung Im Bereich der Fortbildung sind keine problematischen Fälle aufgetreten; den Fortbildungswünschen der Beschäftigten wurde entsprochen; auch die seitens des Dienstherren/Arbeitgebers für die einzelnen Beschäftigten angeregten Fortund Weiterbildungen orientierten sich voll an den entsprechenden Regelungen des Frauenförderplanes. Zu XI Vorstellungsgespräch Der allgemeinen Regelung, dass in Bereichen in denen Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen sind, wenn sie die erforderliche Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des zu übertragenden Amtes erfüllen, wurde stets versucht, zu entsprechen. Mangels qualifizierter Bewerbungen von Frauen herrschte Einigkeit darüber, dass dieser Regelung nicht immer gefolgt werden kann. Die Regelung, dass die Auswahlkommission zur Hälfte mit Frauen besetzt werden sollte, lässt sich in der Praxis eher selten verwirklichen, da die Führungspositionen vornehmlich männlich besetzt sind. Dort, wo Fachbereiche oder das Ratsbüro bei Einstellungen betroffen waren, nahm im Regelfall die weibliche Vorgesetzte an den Gesprächen teil. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde zu allen Vorstellungsgesprächen eingeladen und nahm bis auf wenige Ausnahmen auch an diesen teil. Zu XII Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie Die hier beschlossenen Regelungen zum Bereich Arbeitszeit und Teilzeit werden von der Stadt Bedburg vorbildlich eingehalten. So wird den Teilzeitwünschen der (meist) weiblichen Beschäftigten unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation soweit als möglich entsprochen. Auch im Bereich Beurlaubung werden die Regelungen des Frauenförderplanes entsprechend der gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben den Wünschen der STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Beschäftigten besonders eingehalten. Mit dem Frauenförderplan wurden durch den Rat am 12.09.2000 Zielvorgaben beschlossen, die dem Frauenförderplan als Anlage 2 beigefügt waren. Stellungnahme zu den Zielvorgaben (Anlage 2 zum Frauenförderplan) Zu 1. Beamte und Beamtinnen Allgemein lässt sich für diesen Bereich festhalten, dass sich der Anteil der Beamten sowohl im höheren ( + 1 Stelle), gehobenen ( + 1 Stelle) als auch im mittleren Dienst ( + 1 Stelle) nach oben bewegt hat, bei den Beamtinnen jedoch stagnierte. Eine Verbesserung dieser Situation ist durch die mögliche Übernahme der Anwärterinnen im mittleren und gehobenen Dienst für die Zukunft zu erwarten. Im Bereich der Leitungspositionen stellt sich die Situation jedoch sehr viel unausgeglichener dar: Von den zehn Leitungspositionen im Beamtenbereich werden lediglich zwei Leitungspositionen von Beamtinnen wahrgenommen. Dass diese Situation auch mit der persönlichen Lebenssituation vieler Beamtinnen zusammenhängt, bleibt an dieser Stelle nicht unerkannt. Nichtsdestotrotz muss für die Zukunft gerade in diesem Bereich verstärkt, sofern es die jeweilige Personalsituation erlaubt, durch bessere Förderung und „Rekrutierung“ weiblichen Führungspersonals eine Änderung herbeigeführt werden. Zu 2. Angestelltenbereich Allgemein lässt sich für diesen Bereich festhalten, dass sich der Anteil der Angestellten insgesamt sowohl im technischen Bereich des vergleichbar gehobenen Dienstes ( + 2 Stellen) als auch im nichttechnischen Bereich des vergleichbar gehobenen Dienstes ( + 1 Stelle) nach oben bewegt hat, bei den weiblichen Angestellten jedoch stagnierte. Im Bereich der Leitungspositionen stellt sich die Situation jedoch sehr viel unausgeglichener dar: Von den sieben Leitungspositionen im Angestelltenbereich (technischer und nichttechnischer Bereich insgesamt) wird lediglich eine stellv. Leitungsposition von einer Angestellten wahrgenommen. Dass diese Situation auch mit der persönlichen Lebenssituation vieler weiblichen Angestellten zusammenhängt, wird an dieser Stelle wohl erkannt. Nichtsdestotrotz muss für die Zukunft gerade in diesem Bereich verstärkt, sofern es die jeweilige Personalsituation erlaubt, eine Änderung durch bessere Förderung und „Rekrutierung“ weiblichen Führungspersonals herbeigeführt werden. STADT BEDBURG Zu 3. Sitzungsvorlage Seite: 5 Arbeiter/innenbereich An der Ausgangslage hat vom Prinzip her keine Veränderung stattgefunden. Es hat jedoch im Bereich der Arbeiterinnen und Arbeiter ein Stellenabbau stattgefunden, der gerade im Reinigungsbereich durch Privatisierungen erreicht wurde. An dieser Stelle bleibt jedoch festzuhalten, dass keine Arbeiterin oder kein Arbeiter wegen dieser Privatisierungen entlassen werden musste, sondern ein „natürlicher“ Stellenabbau durch z.B. Rentengewährung oder Kündigung seitens der Beschäftigten erfolgte. Im Einzelfall wurde lediglich eine Umsetzung in einen anderen Arbeitsbereich durch den Arbeitgeber verfügt. Die Leitungsfunktionen werden von Arbeitern wahrgenommen, die alle im Bauhof beschäftigt sind. Lediglich eine Stelle in den Lohngruppen 4 bis 7 (Bereich des Bauhofes) wird von einer Arbeiterin besetzt. Zukünftig sollten, sofern geeignete weibliche Bewerbungen für diesen Bereich vorliegen, verstärkt Frauen eingestellt werden. Zu 4. Auszubildende Die Vorgabe, dass mindestens 50 % der Ausbildungsplätze von weiblichen Auszubildenden besetzt werden müssen, wurde eingehalten. Zeitweise war bzw. ist es sogar so, dass mehr Frauen als Männer im Ausbildungsbereich beschäftigt waren bzw. sind. Zu 5. Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zu XII verwiesen. Teilzeitbeschäftigten sollte bei Vorliegen entsprechender dienstlicher Erfordernisse oder Anordnungen durch die jeweiligen Vorgesetzten die Möglichkeit einer Abrechnung der Betreuungskosten analog zur Regelung unter Ziffer 6.4 der Anlage 2 zum Frauenförderplan gestattet werden, um Benachteiligungen auszugleichen. Zu 6. Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zu IX und X verwiesen. Zu 7. Vorstellungsgespräche An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zu XI verwiesen. Zu 8. Stellenausschreibungen Die Regelungen fanden Anwendung; Ausnahmen wurden stets mit der Gleichstellungsbeauftragten abgesprochen. STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Als zusätzlicher Anhang ist eine Beschäftigtenanalyse mit Stand vom 01.10.2000 im direkten Vergleich zum Stand 30.09.2003 beigefügt. Als Fazit lässt sich allgemein feststellen, dass seit der Einführung des Frauenförderplanes zum 01.10.2000 bis heute eine Stagnation eingetreten ist. Dies ist ursächlich mit der Altersstruktur der vor allen in Führungspositionen Beschäftigten zu begründen. Trotzdem sollte in Zukunft verstärkt darauf geachtet werden, besonders Frauen in Führungspositionen eine größere Chance einzuräumen. Zu 2: Gem. § 5 a Abs. 6 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) hat die Stadt Bedburg mit Ablauf des Frauenförderplanes am 30.09.2003 dem Rat (vgl. § 5 a Abs. 4 LGG) eine Fortschreibung des Frauenförderplanes vorzulegen. Diese Fortschreibung liegt nunmehr vor. In dieser Fortführung des Frauenförderplanes sind einige Passagen modifiziert worden. Diese Änderungen sind im Entwurf des als Anlage beigefügten Frauenförderplanes entsprechend gekennzeichnet. 50181 Bedburg, den 8. Juli 2009 ----------------------------------Stolz ----------------------------------Harren Sachbearbeiter(in) Bürgermeister