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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
Frauenförderplan für die Stadtverwaltung Bedburg
I
Präambel
Im Jahre 1949 trat das Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland in Kraft. Dort heißt es in Art. 3 GG „Männer und Frauen
sind gleichberechtigt“.
Diese Aussage gilt gerade auch für den öffentlichen Dienst, der bei
der Verwirklichung des o.g. Verfassungsgrundsatzes eine
Vorreiterrolle übernehmen muss, da in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
ausdrücklich aufgeführt ist, dass der Staat die tatsächliche
Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat.
Als Ausfluss dieser grundgesetzlichen Forderungen ist auch das
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 09. November 1999 (LGG NRW), in Kraft
getreten am 20. November 1999, zu sehen.
Unter anderem sind die Kommunen verpflichtet, einen
Frauenförderplan zu erstellen. Dieser rechtlichen Vorgabe wird mit
dem hier vorgelegten Frauenförderplan für die Stadt Bedburg
Rechnung getragen.
Die
Rechte
des
Personalrates
gemäß
Landespersonalvertretungsgesetz sowie die geltenden Gesetze,
Verordnungen
und
Tarifverträge
bleiben
durch
den
Frauenförderplan unberührt.
Der Rat der Stadt Bedburg bemüht sich, insbesondere auch bei den
Beschäftigten, für eine gleichberechtigte Verteilung von
Dienstposten Sorge zu tragen. Unterschiedliche Lebenserfahrungen
und
Sichtweisen
der
Geschlechter
sollen
in
die
Entscheidungsprozesse bei der Besetzung von (Funktions-) Stellen
mit einfließen. Die Gleichstellung von Frau und Mann und die
Frauenförderung, deren Zielvorgaben nur durch gemeinsames
Agieren aller Betroffenen erreicht werden kann, stellen eine
Gemeinschaftsaufgabe dar.
Der Rat der Stadt Bedburg appelliert daher an alle Vorgesetzten,
sich für die engagierte Realisierung der in diesem Frauenförderplan
formulierten Ziele einzusetzen.
II
Ziel des Frauenförderplanes der Stadt Bedburg
1.
Dieser Frauenförderplan dient der Verwirklichung des Grundrechts
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der
Stadtverwaltung Bedburg. Nach Maßgabe der bestehenden Gesetze
und Verordnungen sowie dieses Frauenförderplanes werden Frauen
gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen (vgl. § 1
Abs. 1 LGG).
2.
Der Frauenförderplan ist das Instrument, um die vom Grundgesetz
und dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das
Land Nordrhein-Westfalen geforderte Gleichbehandlung und
Gleichstellung zu erfüllen und mittelfristig die vorhandenen
Beschäftigtenstrukturen so zu verändern, dass in allen Funktionen
jeweiligen
Frauen
entsprechend
ihrem
Anteil
in
der
Beschäftigtengruppe vertreten sind. Längerfristig ist es Ziel, die
paritätische Beschäftigung von Frauen und Männern in allen
Laufbahngruppen zu erreichen (vgl. § 6 Abs. 3 LGG).
3.
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht
diskriminiert werden. Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn
sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder Maßnahme
tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig
auswirkt oder seltener vorteilhaft und dies nicht durch zwingende
Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Maßnahmen zur Förderung von
Frauen mit dem Ziel, tatsächlich bestehende Ungleichheiten zu
beseitigen, bleiben unberührt (vgl. § 1 Abs. 2 LGG).
4.
Die Erfüllung des Verfassungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 2
Grundgesetzes
und
die
Umsetzung
Landesgleichstellungsgesetzes sowie des Frauenförderplanes
Stadt Bedburg sind besondere Aufgaben der Dienstkräfte
Leitungsfunktionen (vgl. § 1 Abs. 3 LGG).
III
des
des
der
mit
Geltungsbereich
1.
Der nachstehende Frauenförderplan gilt für die Stadtverwaltung
Bedburg nach den Maßgaben des Landesgleichstellungsgesetzes in
der jeweils gültigen Fassung.
WP6-178/2003
2.
IV
Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
Gehört der Stadt Bedburg allein oder gemeinsam mit anderen
Gebietskörperschaften
die
Mehrheit
der
Anteile
eines
Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, wirken die
Vertreterinnen und Vertreter darauf hin, dass in dem Unternehmen
die
Ziele
des
Landesgleichstellungsgesetzes
und
des
Frauenförderplanes der Stadt Bedburg beachtet werden. Bei der
Gründung eines Unternehmens in Rechtsformen des Privatrechts
durch
die
Stadt
Bedburg
soll
die
Anwendung
des
Landesgleichstellungsgesetzes und des Frauenförderplanes der
Stadt Bedburg im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (vgl. § 2
Abs. 3 LGG) .
Begriffsbestimmungen, Sprache
1.
Beschäftigte im Sinne des Frauenförderplans sind Beamtinnen und
Beamte,
Angestellte,
Arbeiterinnen
und Arbeiter
sowie
Auszubildende. Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind
keine Beschäftigten im Sinne dieses Frauenförderplanes (vgl. § 3
Abs. 2 S. 1 LGG).
2.
Im dienstlichen Schriftverkehr ist auf die sprachliche
Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten. In Vordrucken
sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden.
Sofern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und
männliche Sprachform zu verwenden (vgl. § 4 LGG).
V
Inhalt des Frauenförderplanes
1.
Gegenstand
des
Frauenförderplanes
sind
personelle,
organisatorische und fortbildende Maßnahmen zur Förderung der
Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zum
Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen (vgl. § 6 Abs. 1 LGG).
2.
Der Frauenförderplan enthält für jeweils drei Jahre konkrete
Zielvorgaben bezogen auf den Anteil von Frauen bei Einstellungen,
Beförderungen und Höhergruppierungen, um den Frauenanteil in den
Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, auf 50 vom Hundert
zu erhöhen (vgl. § 6 Abs. 3 LGG).
3.
Wird während der Geltungsdauer des Frauenförderplanes
erkennbar, dass dessen Ziele nicht erreicht werden, sind ergänzende
Maßnahmen zu ergreifen (vgl. § 6 Abs. 5 LGG).
4.
Wenn die Zielvorgaben des Frauenförderplanes im Hinblick auf
Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen von Frauen
innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes nicht erfüllt worden sind, ist
bis zur Erfüllung der Zielvorgaben bei jeder Einstellung,
Beförderung und Höhergruppierung eines Mannes in einem Bereich,
in dem Frauen unterrepräsentiert sind, eine besondere Begründung
durch das Hauptamt notwendig (vgl. § 6 Abs. 6 LGG)
.
VI
Erstellung und Fortschreibung des Frauenförderplanes
1.
Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadtverwaltung Bedburg
erstellt für den Zeitraum von drei Jahren einen Frauenförderplan,
der durch den Rat der Stadt Bedburg zu beschließen ist. Das
Hauptamt unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen
seiner Möglichkeiten (vgl. § 5 a Abs. 1 LGG).
2.
Der Frauenförderplan, die Berichte über die Personalentwicklung
und die nach Maßgabe dieses Frauenförderplanes durchgeführten
Maßnahmen sind in den einzelnen Ämtern und Fachbereichen und
sonstigen Organisationseinheiten, deren Personal sie betreffen,
bekannt zu machen (vgl. § 5 a Abs. 8 LGG).
VII
Stellenausschreibungen
1.
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu
besetzende Stellen zunächst intern auszuschreiben. Ziel der
internen Ausschreibung ist es, allen in Frage kommenden
Bediensteten die Möglichkeit zu geben, dem Dienstherrn ihr
Interesse an einer ausgeschriebenen Stelle mitzuteilen und ihre
jeweilige Eignung für die Stelle darlegen zu können (vgl. § 8 Abs. 1
Satz 1 LGG).
WP6-178/2003
Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
2.
Liegen nach einer internen Ausschreibung keine Bewerbungen von
Frauen vor, die die geforderte Qualifikation erfüllen, soll die
Ausschreibung öffentlich erfolgen. Die Ausschreibung erfolgt dann
nach Absprache mit der Gleichstellungsbeauftragen und dem
Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle entweder regional
oder
überregional.
Im
Einvernehmen
mit
der
Gleichstellungsbeauftragten
kann
von
einer
öffentlichen
Ausschreibung abgesehen werden (vgl. § 8 Abs. 2 LGG).
3.
Entwürfe von Ausschreibungstexten sind rechtzeitig vor der
Veröffentlichung
der
Gleichstellungsbeauftragten
zwecks
Stellungnahme zuzuleiten.
4.
In der Ausschreibung sind sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu verwenden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist
unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit. In der
Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen
ausdrücklich erwünscht sind und Frauen bei gleicher Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt
werden, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende
Gründe überwiegen. Die Ausschreibung hat sich ausschließlich an den
Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu
übertragenden Amtes zu orientieren (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
LGG).
5.
Soweit beamtenrechtliche Gründe und zwingende dienstliche Belange
nicht entgegenstehen, sind die Stellen einschließlich der Funktionen
mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung auch in
Teilzeit auszuschreiben. Die Dienststelle hat zu begründen, wenn die
Stelle im Einzelfall nicht teilbar ist. In der Stellenausschreibung ist
auf diese Möglichkeit hinzuweisen ( vgl. § 8 Abs. 6 LGG).
6.
Für Bereiche, Berufe und Funktionen, in denen Frauen
unterrepräsentiert
sind,
werden
interne
und
externe
Stellenausschreibungen so gestaltet, dass sich Frauen gezielt
angesprochen fühlen. Der Ausschreibungstext lautet deshalb (vgl. §
8 Abs. 4 Satz 2 LGG):
„Die Stadt Bedburg begrüßt ausdrücklich die Bewerbungen von
Frauen. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der
Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen“.
7.
Die Vorgesetzten der einzelnen Ämter und Fachbereiche sowie die
Gleichstellungsbeauftragte
sind
aufgefordert,
Frauen
bei
entsprechender Qualifikation verstärkt zu Bewerbungen um
höherwertige Stellen zu motivieren.
8.
Von einer Ausschreibung kann u.a. in folgenden Fällen abgesehen
werden (vgl. § 8 Abs. 8 LGG):
1. Stellen, die Anwärterinnen und Anwärtern oder Auszubildenden
vorbehalten sein sollen.
2. Stellen, deren Besetzung nicht mit der Übertragung eines
höherbewerteten Dienstpostens verbunden sind,
9.
Ausbildungsplätze sind öffentlich auszuschreiben. Beträgt der
Frauenanteil in einem Ausbildungsgang weniger als 20 vom Hundert,
ist zusätzlich öffentlich mit dem Ziel zu werben, den Frauenanteil zu
erhöhen (vgl. § 8 Abs. 3 LGG).
Einstellungen,
Tätigkeiten
VIII
Beförderungen,
Übertragung
höherwertiger
1.
Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen
bei Begründung eines Beamtenverhältnisses und bei Beförderungen
nach Maßgabe von § 8 Abs. 4, § 25 Abs. 6 des
Landesbeamtengesetzes –LBG- bevorzugt zu berücksichtigen, sofern
nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen
(vgl. § 7 Abs. 1 LGG).
2.
Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen
bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses bevorzugt
einzustellen, soweit in der jeweiligen Gruppe der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer weniger Frauen als Männer sind und nicht in der
Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Dieses gilt
WP6-178/2003
Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
auch für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, soweit in der
damit verbundenen Vergütungs- oder Lohngruppe der jeweiligen
Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Frauen
als Männer sind (vgl. § 7 Abs. 2 LGG).
3.
Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend für Umsetzungen,
soweit damit die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens
verbunden ist und für die Zulassung zum Aufstieg (vgl. § 7 Abs. 5
LGG).
4.
Die Definition der Gruppenzugehörigkeit richtet sich nach § 7 Abs.
3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 09.11.1999 (GV NRW S. 590 ff.).
IX
Ausbildung
1.
Frauen und Männer haben gleichen Zugang zu allen
Ausbildungsberufen. Bei Berufen, in denen die Stadt Bedburg
ausbildet und bei denen eine Unterrepräsentanz von weiblichen
Beschäftigten besteht, sind Frauen durch gezielte Ausschreibungen
zu ermutigen, sich zu bewerben.
2.
Bei der Vergabe von Praktikumsplätzen einschließlich der
Schülerpraktikumsplätze sind Frauen mindestens entsprechend
ihrem Anteil an den Bewerbungen zu den Praktikumsplätzen
zuzulassen.
X
Fortbildung
1.
Bei der Vergabe von Plätzen für Fortbildungsmaßnahmen,
insbesondere für Weiterqualifikationen, sind – soweit die
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind – weibliche
Beschäftigte mindestens entsprechend ihrem Anteil an den
Bewerbungen zu den Fortbildungsmaßnahmen zuzulassen (vgl. § 11
Abs. 1 LGG).
2.
Für
weibliche
Beschäftigte
werden
auch
besondere
Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die auf die Übernahme von
Tätigkeiten vorbereiten, bei denen Frauen unterrepräsentiert sind
(vgl. § 11 Abs. 2 LGG).
3.
Die Fortbildungsmaßnahmen sollen so durchgeführt werden, dass
Beschäftigten, die Kinder betreuen oder pflegebedürftige
Angehörige versorgen sowie Teilzeitbeschäftigten die Teilnahme
möglich
ist.
Entstehen
durch
die
Teilnahme
an
Fortbildungsmaßnahmen notwendige Kosten für die Betreuung von
Kindern unter 12 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen, so
sind diese vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zu erstatten (vgl. § 11
Abs. 3 LGG).
4.
In das Fortbildungsangebot sind regelmäßig die Themen
Gleichstellung von Frau und Mann und Schutz vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz aufzunehmen. Für die Übernahme von
Führungsaufgaben ist die Teilnahme an den vorgenannten
Fortbildungsveranstaltungen Voraussetzung. Die Teilnahme an diesen
Fortbildungsveranstaltungen wird darüber hinaus auch von allen
Beschäftigten mit Leitungsaufgaben und Beschäftigten, die im
Organisations- und Personalwesen tätig sind, erwartet (vgl. §§ 1 Abs.
3, 11 Abs. 4 LGG).
5.
Führungskräfte sind aufgefordert, die Mitarbeiterinnen zur
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu motivieren und
sie hierbei zu unterstützen.
6.
Beurlaubte Bedienstete erhalten ebenfalls die Möglichkeit, während
ihrer Beurlaubung an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, um
ihre fachlichen Kenntnisse zu erhalten oder wieder aufzufrischen.
Diese Fortbildungsveranstaltungen sind dienstliche Veranstaltungen
im Sinne des Dienstunfallrechts bzw. der gesetzlichen
Unfallversicherung (vgl. § 14 Abs. 7 LGG).
XI
Vorstellungsgespräch
1.
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind
mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen
WP6-178/2003
Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie die geforderte
Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des zu
übertragenden Amtes erfüllen (vgl. § 9 Abs. 1 LGG).
2.
Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft
sowie der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit sind
unzulässig (vgl. § 9 Abs. 3 LGG).
3.
Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe
aktenkundig zu machen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist stets,
sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, in die
Kommissionsarbeit einzubinden (vgl. § 9 Abs. 2 LGG).
XII
Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie
1.
Arbeitszeit und Teilzeit
1.1 Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen
Regelungen der Arbeitszeit sind Beschäftigten, die mindestens ein
Kind unter 18 Jahren oder einen sonstigen pflegebedürftigen
Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, Arbeitszeiten zu
ermöglichen, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie
erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Auf die diesbezüglichen Regelungen in der
Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 16.08.1999
wird verwiesen (vgl. § 13 Abs. 1 LGG).
1.2 Die Stadt Bedburg wird ihre Beschäftigten über die Möglichkeiten
von Teilzeitbeschäftigungen informieren. Sie soll den Beschäftigten
dem Bedarf entsprechend Teilzeitplätze anbieten; dies gilt auch für
Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion (vgl. § 13
Abs. 2 LGG).
1.3
Alle Arbeitsplätze der Stadt Bedburg einschließlich der mit
Vorgesetzten- und Leitungsfunktion sind so zu gestalten, dass diese,
soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen,
auch in Teilzeit wahrgenommen werden können. Liegt ein
entsprechender
Antrag
vor,
der
eine
Änderung
des
Aufgabengebietes des Arbeitsplatzes erfordert, so entscheidet der
Fachbereich IV – Finanzen, Personal und Organisation – über die zu
treffenden Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen unter
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten.
1.4 Frauen und Männern, auch Beschäftigten in Leitungspositionen soll
gleichermaßen Gelegenheit zur Teilzeitbeschäftigung gegeben
werden, sofern dem keine rechtlichen oder zwingenden dienstlichen
Gründe entgegenstehen. Über den Antrag ist zeitnah, möglichst
innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten zu entscheiden. Die
Ablehnung des Antrages bedarf der schriftlichen Begründung und
ist der Gleichstellungsbeauftragten vor Zugang an die/den
Beschäftigten zur Kenntnisnahme vorzulegen.
1.5 Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen
nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von
Beschäftigten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beschäftigten
mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende
sachliche Gründe sie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich
nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken (vgl. § 13
Abs. 4 LGG).
1.6 Vorgesetzte
sollen
dienstliche
Informationen
und
Dienstbesprechungen so gestalten, dass Teilzeitbeschäftigte
möglichst während der vereinbarten Arbeitszeit daran teilnehmen
können, d.h. in der Regel vormittags.
1.7 Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, sind auf
die Folgen der ermäßigten Arbeitszeit, insbesondere auf die
beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen
hinzuweisen (vgl. § 13 Abs. 5 LGG).
1.8 Wenn Beschäftigten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang
nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht
entgegenstehen, soll eine Änderung des Umfangs der
Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollbeschäftigung
vorrangig zugelassen werden (vgl. § 13 Abs. 7 LGG).
WP6-178/2003
Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
1.9 Grundsätzlich
schließt
die
Stadt
Bedburg
nur
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ab. In
Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden,
wenn z.B. das zu erwartenden Arbeitsaufkommen nur gering ist. Die
Gleichstellungsbeauftragte
ist
über
nicht
sozialversicherungspflichtige
Arbeitsverhältnisse,
an
der
Vertragsgestaltung und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber
zu informieren.
2.
Beurlaubung
2.1 Anträgen von Beschäftigten auf Beurlaubung zur tatsächlichen
Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren
oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen ist zu
entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Die Beurlaubung ist bis zur Dauer von drei Jahren
mit der Möglichkeit der Verlängerung zu befristen (vgl. § 14 Abs. 1
LGG).
2.2 Die Ablehnung der Beurlaubung bedarf der schriftlichen Begründung
und ist der Gleichstellungsbeauftragten vorab zur Kenntnisnahme
vorzulegen.
2.3 Beschäftigte, die eine Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen
der Beurlaubung, insbesondere auf die beamten-, arbeits-,
versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen hinzuweisen (vgl. § 14
Abs. 3 LGG).
2.4 Beurlaubten Beschäftigten sind insbesondere Urlaubs- und
Krankheitsvertretungen vorrangig anzubieten. Während der
Beurlaubungszeit
werden
die
Beurlaubten
über
interne
Stellenausschreibungen informiert, die sie aufgrund ihrer
Ausbildung und/oder Berufserfahrung besetzen könnten (vgl. § 14
Abs. 5 LGG).
2.5 Bei Beurlaubungen aus familiären Gründen und bei Inanspruchnahme
von
Erziehungsurlaub
ist
unter
Ausschöpfung
aller
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ein personeller, sonst ein
organisatorischer Ausgleich vorzunehmen (vgl. § 14 Abs. 4 LGG).
2.6 Beschäftigte, die sich im Erziehungsurlaub oder in einer Beurlaubung
befinden, werden über das Fortbildungsangebot unterrichtet; im
Rahmen des bestehenden Angebotes sind ihnen insbesondere
Fortbildungsmaßnahmen anzubieten, die geeignet sind, einen
Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern (vgl. § 14 Abs. 7 LGG).
2.7 Mit den beurlaubten Beschäftigten sind rechtzeitig vor Ablauf einer
Beurlaubung und des Erziehungsurlaubes Beratungsgespräche zu
führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach
der Beurlaubung informiert werden (vgl. § 14 Abs. 6 LGG).
2.8 Streben beurlaubte Beschäftigte wieder eine Vollzeit- oder
Teilzeitbeschäftigung an, gilt Punkt XII.1.8 entsprechend.
XIII
Berichterstattung
1. Nach
Ablauf
des
Frauenförderplanes
hat
die
Gleichstellungsbeauftragte
einen
Bericht
über
die
Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen zu
erarbeiten und dem Rat der Stadt Bedburg gemeinsam mit der
Fortschreibung des Frauenförderplanes vorzulegen. Sind während
der Geltungsdauer des Frauenförderplanes ergänzende Maßnahmen
im Sinne dieses Frauenförderplanes ergriffen worden, sind die
Gründe im Bericht darzulegen.
2. Zum Frauenförderplan gehören die als Anlage 1 beigefügte
Beschäftigtenanalyse (Stand 01.09.2003) und die in Anlage 2
aufgeführten Zielvorgaben zu einzelnen Bestimmungen dieses
Frauenförderplanes, sofern solche gesondert vorzugeben sind, um
eine bessere Transparenz hinsichtlich der Umsetzung des
Frauenförderplanes zu erhalten.
XIV
Inkrafttreten
Dieser Frauenförderplan tritt einschließlich seiner Anlagen mit
sofortiger Wirkung für die Dauer von 3 Jahren in Kraft.
WP6-178/2003
Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
Anlage 1
1. Kommunale Wahlbeamte (nachrichtlich)
Stand 30.09.2003 (Ablauf des 1. Frauenförderplanes der Stadt Bedburg)
Bes. Gr. weibl.
männl.
Erläuterungen
B4
A 15
0
0
1
1
Gesamt
0
2
2. Beamte/Beamtinnen
2.1 Höherer Dienst
Stand 30.09.2003 (Ablauf des 1. Frauenförderplanes der Stadt Bedburg)
Bes.Gr. weibl. männl.
davon Stellen mit Erläuterungen
Leitungsfunktion
weibl.
männl.
* z.Zt. a 13 h.D.
A 14
0
2
0
2*
Fachbereichsleiter II, IV
Gesamt
0
2
0
2
2.2 Gehobener Dienst
Stand 30.09.2003 (Ablauf des 1. Frauenförderplanes der Stadt Bedburg)
Bes.Gr. weibl. männl.
davon Stellen mit Erläuterungen
Leitungsfunktion
weibl.
männl.
* 1 Teilzeitstelle, Leiterin
A 13
2*
0
2*
0
Ratsbüro
A 12
1*°
3°
0
3“
A 11
A 10
2*
5*
1
3°
0
0
0
0
A 9
0
2
0
0
Gesamt
10
9
2
4
Fachbereichsleiterin im Team
FB III
* 1 Teilzeitstelle;
° je 1 Stelle z.Zt. A 11;
“ Abteilungsleiter Ordnung,
Abteilungsleiter
Soziales,
Abteilungsleiter Bauverwaltung
* 1 Teilzeitstelle
* 2 Teilzeitstellen,
° 2 Stellen z.Zt. A 9
2.3 Mittlerer Dienst
Stand 30.09.2003 (Ablauf des 1. Frauenförderplanes der Stadt Bedburg)
Bes.Gr. weibl. männl.
davon Stellen mit Erläuterungen
Leitungsfunktion
weibl.
männl.
* 1 Teilzeitstelle
A9
1*
4°
0
2
Abteilungsleiter Schule, Kultur,
A8
2*°
1°
0
0
A7
A6
0
1
2°
1
0
0
0
0
Gesamt
4
8
0
2
Sport
Sachgebietsleiter
FB
(Kasse)
* 2 Teilzeitstellen;
° je 1 Stelle z.Zt. A 7;
* 1 Teilzeitstelle
IV
* 2 Teilzeitstellen,
° 2 Stelle z.Zt. A 9
3. Angestellte
3.1 Vergleichbar: Höherer Dienst allgemein (technischer und nichttechnischer
Bereich)
Stand 30.09.2003 (Ablauf des 1. Frauenförderplanes der Stadt Bedburg)
Verg.
weibl. männl.
davon Stellen mit Erläuterungen
Gr.
Leitungsfunktion
BAT
weibl.
männl.
* technischer Bereich
Ia
0
1*
0
1
Fachbereichsleiter FB I
II
0
1*
0
1
Gesamt
0
2
0
2
* nichttechn. Bereich
Fachbereichsleiter im
FB III
Team
3.2 Vergleichbar: Gehobener Dienst allgemein (nichttechnischer Bereich)
Stand 30.09.2003 (Ablauf des 1. Frauenförderplanes der Stadt Bedburg)
Verg.
weibl. männl.
davon Stellen mit Erläuterungen
Gr.
Leitungsfunktion
BAT
weibl.
männl.
* stell. FBL II und IV
III/II
0
2
0
2*
IV a/III
1
0
0
0
IV a
0
3
0
0
IV b
2
1
0
0
V b/IV b
1
0
0
0
Vb
1
1
0
0
Gesamt
5
7
0
2
WP6-178/2003
Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
3.2.1 Vergleichbar:
Gehobener Dienst (technischer Bereich)
Stand 30.09.2003 (Ablauf des 1. Frauenförderplanes der Stadt Bedburg)
Verg.
weibl. männl.
davon Stellen mit Erläuterungen
Gr.
Leitungsfunktion
BAT
weibl.
männl.
* stell. FBL I
III/II
0
1
0
1*
IV a/III
0
3
0
0
IV a
0
0
0
0
IV b
0
0
0
0
* Leiter des Bauhofes
V b/IV b
0
1
0
1*
Vb
1
2
0
0
Gesamt
1
7
0
2
3.3 Vergleichbar: Mittlerer Dienst allgemein
Stand 30.09.2003 (Ablauf des 1. Frauenförderplanes der Stadt Bedburg)
Verg.
weibl. männl.
davon Stellen mit Erläuterungen
Gr.
Leitungsfunktion
BAT
weibl.
männl.
V c/V b
1
0
0
0
^ Stell. Sachgebietsleiterin
Vc
6°^
4*
1*
0
Kasse
° davon 4 Teilzeitstellen
* davon 1 Teilzeitstelle
VI b/V c
VI b
VII/VI b
VII
VIII/VII
0
9*
7*
1
11*
3
4
3
1
6
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Gesamt
35
21
1
0
* davon 7 Teilzeitstellen
* davon 4 Teilzeitstellen
* davon 9 Teilzeitstellen
4. Arbeiter/innen
4.1 Arbeiter/innen - Bereich BMT-G NRW
Stand 30.09.2003 (Ablauf des 1. Frauenförderplanes der Stadt Bedburg)
Lohnweibl. männl.
davon Stellen mit Erläuterungen
gruppe
Leitungsfunktion
weibl.
männl.
7
0
1
0
1
6
0
9
0
2
5
1
23
0
0
4
0
6
0
0
* davon 3 Teilzeitstellen,
3
3*
2
0
0
2
0
0
0
0
* davon 33 Stellen teilzeit, 9
1
42*
0
0
0
Stellen geringfügig beschäftigt
Gesamt
46
41
0
3
5. Auszubildende
weibl.
männl.
geh. Dienst
mittlerer Dienst
Fachangestellter
für
Bäderbetriebe
3*
2
0
1
0
1
Gesamt
5
2
Erläuterungen
*1 Aufstiegsbeamtin
WP6-178/2003
Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
Anlage 2
Zielvorgaben und Maßnahmen für die Dauer des Frauenförderplanes 20032006
1. Beamte und Beamtinnen
Ausgangslage:
Höherer Dienst: Zur Zeit sind die Stellen im Stellenplan
Bedburg mit Beamten der Besoldungsgruppe A 13 h.D. besetzt.
der Stadt
Gehobener Dienst: In diesem Bereich liegt derzeit summarisch der Anteil
der Frauen über 50% (unter Nichtbeachtung des Teilzeitanteils). Zur Zeit
liegt
im
Bereich
der
Fachbereichsleitung/Ratsbüroleitung
und
stellvertretenden Fachbereichsleitung/Ratsbüroleitung der Anteil von
Frauen im Vergleich zu den Männern bei 33 % .
In den Beförderungsämtern (ab A 10) sind faktisch mehr Frauen als Männer
vertreten. Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass die Stellen mit
Leitungsaufgaben, die ab der Besoldungsgruppe A 12 vorhanden sind,
überwiegend von männlichen Stelleninhabern wahrgenommen werden. In den
Besoldungsgruppen A 12 und A 13 sind die Stellen zusammengenommen
nahezu paritätisch mit Frauen und Männern besetzt. In der
Besoldungsgruppe A 12 nehmen jedoch ausschließlich Männer
Leitungsfunktionen wahr.
Mittlerer Dienst: In diesem Bereich ist zur Zeit der Anteil von Frauen
und Männern summarisch nicht ausgeglichen; unter Nichtbeachtung des
Teilzeitanteils sind zur Zeit 33% Frauen und 66% Männer in diesem Bereich
beschäftigt.
In den Beförderungsämtern (ab A 7) liegt der Anteil der Frauen ohne
Berücksichtigung von Teilzeitanteilen lediglich bei 30%. Bei genauerer
Betrachtung fällt jedoch auf, dass in Besoldungsgruppe A 9 m.D.
überwiegend männliche Stelleninhaber vorhanden sind und diese
ausschließlich die vorhandenen Leitungsfunktionen (z.B. Abteilungsleitung)
wahrnehmen.
Auswirkungen in der Praxis bei Einstellungen, Beförderungen,
Umsetzungen und der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass im Beamtenbereich mehr Männern
als Frauen Leitungsfunktionen übertragen wurden (Gesamt: 6 Männer in
leitender Position, 2 Frauen in leitender Position), so dass insgesamt gem. §
7 LGG NRW bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
Frauen bei der Übertragung von Leitungsaufgaben bevorzugt zu
berücksichtigen sind, bis ihr Anteil dem der Männer entspricht.
Für den höheren Dienst gilt bei einer Einstellung oder Umsetzung, dass
diese Stelle gem. § 7 LGG NRW in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 LGG
NRW bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei
Ausscheiden einer der beiden Stelleninhaber mit einer Frau zu besetzen
ist.
2.
Angestellte
Ausgangslage:
Vergleichbar höherer Dienst (Technischer und nichttechnischer
Bereich): Zur Zeit sind die im Stellenplan der Stadt Bedburg vorhandenen
Stellen ausschließlich mit männlichen Angestellten besetzt. Bei diesen
Stellen handelt sich um Stellen mit Leitungsfunktion.
Vergleichbar gehobener Dienst (Nichttechnischer Bereich): Das
Verhältnis Frauen/Männer hat sich zu Gunsten der männlichen
Beschäftigten (+ 1 männlichen Beschäftigten) auf nunmehr 5 Frauen und 7
Männer verschoben. Beide Stellen mit Leitungsfunktion (Verg.Gr. III/II
BAT) werden von männlichen Mitarbeitern wahrgenommen.
Vergleichbar
mittlerer
Dienst
(Technischer
und
nichttechnischer
WP6-178/2003
Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
Bereich): Zur Zeit sind in diesem Bereich ohne Berücksichtigung von
Teilzeitanteilen mehr Frauen als Männer beschäftigt. Die einzige Stelle mit
Leitungsfunktion ist mit einer Frau besetzt. Im Bäderbereich sind
überwiegend Männer als Schwimmmeister beschäftigt.
Vergleichbar gehobener Dienst (Technischer Bereich): Es besteht
weiterhin in diesem Bereich ein starkes Ungleichgewicht bezüglich der
ausgeglichenen Stellenbesetzung zu Ungunsten der Frauen (1 Frau, 7
Männer). Die Stellen mit Leitungsfunktion (Verg.Gr. III/II BAT, V b/IV b
BAT) werden ausschließlich von männlichen Mitarbeitern wahrgenommen.
Auswirkungen in der Praxis bei Einstellungen, Beförderungen,
Umsetzungen und der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Grundsätzlich
bleibt
festzuhalten,
dass
auch
im
gesamten
Angestelltenbereich mehr Männern als Frauen Leitungsfunktionen
übertragen wurden (Gesamt: 6 Männer in leitender Position, 1 Frau in
leitender Position), so dass insgesamt gem. § 7 LGG NRW bei gleicher
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Frauen bei der Übertragung
von Leitungsaufgaben so lange bevorzugt zu berücksichtigen sind, bis ihr
Anteil dem der Männer entspricht.
Für den vergleichbar höheren Dienst gilt bei einer Einstellung, Beförderung,
Umsetzung oder Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, dass diese Stelle
gem. § 7 LGG NRW in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW bei
gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei Ausscheiden einer
der beiden Stelleninhaber mit einer Frau zu besetzen ist.
Für
den
„vergleichbar
gehobenen
Dienst“
(Technischer
und
nichttechnischer Bereich) gilt bei Einstellung, Beförderung, Umsetzung, und
der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, dass diese Stelle gem. § 7
LGG NRW in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW bei gleicher
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei Ausscheiden einer der
Stelleninhaber mit einer Frau zu besetzen ist.
3. Arbeiterbereich
Ausgangslage:
Lohngruppen ab LGr. 3: Zur Zeit sind in diesem Bereich mehr Männer als
Frauen beschäftigt (3 Frauen, 41 Männer). Bei den Beschäftigten handelt
es sich überwiegend um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Bereich
des Bauhofes und der damit verbundenen Aufgaben beschäftigt werden.
Leitungsfunktionen (Kolonnenführer/in, stellv. Kolonnenführer/in) sind
ausschließlich Männern übertragen worden.
Lohngruppen bis einschl. LGr. 2 a: In diesem Bereich sind ausschließlich
Frauen als Reinigungskräfte beschäftigt. Stellen mit Leitungsfunktion sind
in diesem Lohngruppenbereich nicht vorhanden.
Auswirkungen in der Praxis bei Einstellungen, Beförderungen,
Umsetzungen und der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Sollte im Lohngruppenbereich ab LGr. 3 eine Stelle neu zu besetzen sein,
sind Frauen gem. § 7 LGG bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung so lange bevorzugt zu berücksichtigen, bis ihr Anteil dem der
Männer entspricht.
4. Auszubildende
Ausgangslage:
Zum 01.09.2003 sind 7 Auszubildende, davon 5 Frauen und 2 Männer, bei
der Stadt Bedburg beschäftigt.
Auswirkungen in der Praxis bei Einstellungen
Bei künftigen Einstellungen von Auszubildenden ist darauf zu achten, dass
der Anteil der Frauen an den Ausbildungsplätzen weiterhin mindestens
WP6-178/2003
Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
50 % beträgt. Insbesondere sind auch die Gesamtverhältnisse in den
jeweiligen Gruppen zu berücksichtigen.
5. Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
1.1
Teilzeitbeschäftigung
Alle Arbeitsplätze der Stadt Bedburg einschließlich der mit
Vorgesetzten- und Leitungsfunktion sind so zu gestalten, dass diese,
soweit beamtenrechtliche Gründe und zwingende dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen, auch in Teilzeit wahrgenommen werden
können. Die weiteren Einzelheiten regelt der für die Stadt Bedburg
gültige Frauenförderplan.
1.2 Flexible und familiengerechte Arbeitszeiten, neue Arbeitszeitmodelle
Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen
Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sollte
im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten bei Bedarf
geänderte Arbeitszeiten angeboten werden. Neue Arbeitszeitmodelle
bzw. Arbeitszeitangebote können dies wirksam unterstützen.
• Jahresarbeitszeitmodell
• Einrichtung einer Rufbereitschaft im Falle der Übernahme einer
Führungsposition in Teilzeit
• Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten
• Bereitstellung von Heimarbeitsplätzen bei Bedarf unter
Berücksichtigung der dienstlichen Belange
1.3 Ausgleich bei Teilzeitbeschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Sinne dieses
Frauenförderplanes ist unter Ausschöpfen aller haushaltsrechtlichen
und organisatorischen Möglichkeiten ein personeller, sonst ein
organisatorischer Ausgleich vorzunehmen (§ 13 Abs. 6 LGG).
1.4 Benachteiligungsverbot
Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht
beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten
mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beschäftigten mit regelmäßiger
Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie
rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die
dienstliche Beurteilung auswirken.
2.1 Anträge auf Beurlaubung
Anträgen von Beschäftigten auf Beurlaubung zur tatsächlichen
Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen ist zu entsprechen,
soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die
Regelungen des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
werden hierdurch nicht berührt.
2.2 Urlaubs- und Krankheitsvertretung während der Beurlaubung
Beurlaubten Beschäftigten im Sinne dieser Anlage sind insbesondere
Urlaubs- und Krankheitsvertretungen vorrangig anzubieten.
3.
Rückkehr aus der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Wenn den Beschäftigten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen
Umfang oder die Beurlaubung nicht mehr zugemutet werden kann und
dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll den entsprechenden
Anträgen der Beschäftigten nach Möglichkeit entsprochen werden.
4.
Kinderbetreuung
Allen Beschäftigten sollte die Möglichkeit gegeben werden, an
dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können. Entstehen für die
Betreuung von Kindern unter 12 Jahren notwendige Kosten, so sind
diese vom Dienstherren bzw. dem Arbeitgeber zu erstatten. Als
notwendige Kosten für die Kinderbetreuung wird ein Betrag von
maximal 12,50 € pro Stunde anerkannt.
WP6-178/2003
6.
Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
1.
Angebote
Allen Beschäftigten werden weiterhin die bei der Verwaltung
eingehenden Fort- und Weiterbildungsseminare und -kurse zur
Kenntnis gebracht. Sofern Interesse an einer Fort- und Weiterbildung
besteht, können die interessierten Beschäftigten zu diesen
Veranstaltungen zugelassen werden.
2.
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
Falls Mitarbeiterinnen einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im
Rahmen eines prüfungsgebundenen Aufstiegslehrganges anstreben, ist
ihnen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten dazu Gelegenheit zu
geben.
3.
Zulassung
Zu den Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie zu den
Aufstiegslehrgängen sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen
zugelassen werden; Frauen sind mindestens entsprechend ihrem Anteil
an den Bewerbungen zuzulassen.
4.
Kinderbetreuung
Die Fortbildungsmaßnahmen sollen so durchgeführt werden, dass
Beschäftigten, die Kinder zu betreuen oder pflegebedürftige
Angehörige zu versorgen haben, sowie Teilzeitbeschäftigten die
Teilnahme möglich ist. Entstehen durch die Teilnahme notwendige
Kosten für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, so sind diese
vom Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber zu erstatten. Als notwendige
Kosten für die Kinderbetreuung wird ein Betrag von maximal 12,50 €
(bisher 25,-- DM) pro Stunde anerkannt.
7.
Vorstellungsgespräche
1.
Einladung zu Vorstellungsgesprächen
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind
mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen
zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie die geforderte
Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des zu
übertragenden Amtes erfüllen.
2.
Auswahlkommission
Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
Ist dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, sind die
Gründe aktenkundig zu machen (siehe auch unter Punkt 7.3).
3.
Dokumentation der Personalentscheidungen
Für jeden neu besetzten Arbeitsplatz ist vom Hauptamt festzuhalten,
1. ob er an eine Frau oder einen Mann vergeben wurde,
2. ob eine Ausschreibung erfolgt ist,
3. wenn ja, wie hoch der Anteil von Frauen unter den
eingegangenen Bewerbungen und den zum Vorstellungsgespräch
eingeladenen Personen war,
4. und mit wie vielen Frauen und Männern das Auswahlgremium
besetzt war.
Die entsprechenden Vermerke sind der Gleichstellungsbeauftragten
zur Kenntnis zu geben.
8.
Stellenausschreibungen
1.
Grundsätzliche Regelungen
Alle neu und/oder wieder zu besetzenden Stellen sind zunächst intern
und geschlechtneutral auszuschreiben. Vor einer Ausschreibung ist zu
prüfen, ob die Stelle von einer aus der Beurlaubung zurückkehrenden
WP6-178/2003
Anlage zur Vorlage WP6-178/2003
Beschäftigten wahrgenommen werden kann. Das gilt auch für
höherwertige Tätigkeiten. In solchen Fällen ist diesem Bewerberkreis
ein entsprechendes Stellenangebot zu unterbreiten.
2.
Externe Ausschreibungen
Liegen nach einer internen Ausschreibung keine Bewerbungen von
Frauen vor, die die geforderte Qualifikation erfüllen, soll die
Ausschreibung öffentlich erfolgen. Dabei ist folgendes zu beachten:
1. Ausbildungsplätze werden zunächst in den Zeitungen, die
kostenlos an alle Haushalte im Stadtgebiet verteilt werden,
ausgeschrieben. Sollten keine oder nicht genügend Bewerbungen
eingegangen sein, werden diese Ausbildungsplätze nochmals im
überregionalen
Anzeigenteil
ent-sprechender
Zeitungen
ausgeschrieben (Kölner-Stadt Anzeiger, Kölnische Rundschau).
2. Für alle anderen neu oder wieder zu besetzenden Stellen wird
im Einzelfall mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten
und des Personalrates entschieden, ob die Stelle nach dem
Verfahren für Ausbildungsplätze oder in abgewandelter Form
ausgeschrieben bzw. auf eine Ausschreibung verzichtet wird.
3. Die Ausschreibung hat sich ausschließlich an den Anforderungen
des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu übertragenden
Amtes zu orientieren. Der Ausschreibungstext ist der
Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis zu geben.
3.
Ausschreibungstext
Im Ausschreibungstext sind sowohl die weibliche als auch die männliche Form zu verwenden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist
unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit. In der Ausschreibung
ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich
erwünscht sind und Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in der
Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.