Daten
Kommune
Jülich
Größe
187 kB
Datum
27.03.2014
Erstellt
19.03.14, 17:04
Aktualisiert
19.03.14, 17:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: Er/Wo
Jülich, 13.03.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 125/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
27.03.2014
TOP
Ergebnisse
Antrag 03/2014 der UWG JÜL – Fraktion vom 07.12.2013
Beerdigungen auch an Wochenenden
Anlg.: 1
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Begründung:
Mit Antrag Nr. 03/2014 vom 07.12.2013 hat die Fraktion UWG JÜL beantragt, dass Beerdigungen
auf den städtischen Friedhöfen auch an Wochenenden (Freitagnachmittag und Samstagmorgen)
stattfinden sollen. Der Planungs- Umwelt- und Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am
13.02.2014 (Vorlage-Nr. 35/2014) einstimmig zur Annahme dieses Antrages zur weiteren Bearbeitung durch die Verwaltung ausgesprochen.
Die bisherige Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Jülich (- Friedhofssatzung -) vom 14.12.2007 regelt in § 7 Abs. 4 und Abs. 5 folgendes:
Abs. 4
Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest.
Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Donnerstag bis 15.00 Uhr und am Freitag bis
12.00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen
statt.
Abs. 5
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus anderem besonderen Anlass können
Ausnahmen zugelassen werden.
Von der bisherigen grundsätzlichen Regelung des Absatzes 4 wurde gemäß Absatz 5 nur in sehr
wenigen Ausnahmefällen abgewichen. Zum einen war dies der Fall, wenn es durch besondere Konstellationen von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (z.B. Weihnachten, Silvester)
und der gesetzlichen Notwendigkeit Sargbestattungen innerhalb von 8 Tagen durchführen zu müssen, zu zeitlichen Engpässen gekommen ist. Zum andern wurden Bestattungen außerhalb der in Satz
2 festgelegten Zeiträume als Einzelfallentscheidung nur dann zugelassen, wenn die Ausnahme durch
die Angehörigen aufgrund einer außergewöhnlichen Situation oder einer besonderen Konstellation
als Einzelfall dargelegt werden konnte.
In der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 13.02.2014 wurden bereits einige
Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung zur antragsgemäßen Änderung der Friedhofssatzung zu
berücksichtigen seien, angesprochen.
So ergab bereits eine Abfrage zu Bestattungszeiten freitags Nachmittag und samstags Morgen bei
einigen Bestattern ein erstaunlich differenziertes Bild. Hinsichtlich der Nachfragen zu den Bestattungsterminen ging das Spektrum von häufig für beide Tage, über häufig für freitags, samstags
kaum bis maximal 5 % Nachfragen für Hauptfriedhof und fast keine für die Ortsteile. Auch der Gesichtspunkt, dass sich durch die erweiterten Bestattungszeiten auf den Friedhöfen ebenfalls die Arbeitszeiten der Bestattungsunternehmen (insbesondere für deren Mitarbeiter) erweitern, traf nicht
auf ungeteilte Zustimmung. Hierzu wurden dann Vorschläge unterbreitet, die sich dann von einen
anderen Werktag beerdigungsfrei (z.B. Mittwoch) bis zu nur einen Samstag im Monat und dafür in
Sommermonaten donnerstags bis 18.00 Uhr erstreckten.
Ebenso uneinheitlich stellte sich eine (willkürliche) Abfrage anderer Städte und Gemeinden dar.
Hierbei hielten sich die beiden Varianten (bisherige Regelung und beantragte Regelung der erweiterten Bestattungszeiten) nahezu die Waage, wobei lediglich ein Trend bei größeren Städten zur
bisherigen Regelung (teilweise sogar ohne Ausnahmeregelung) zu verzeichnen war.
Eine Nachfrage bei den Pfarrern ergab bisher keine verwertbare Aussage, da hierzu zuvor noch ein
Besprechungstermin zwischen den Pfarrern und den Bestattern stattfinden soll, der jedoch noch
nicht terminiert wurde.
Im Antrag wird davon ausgegangen, dass seitens der Hinterbliebenen der verstärkte Wunsch Bestattungstermine Freitagnachmittag oder Samstagmorgen zu erhalten, besteht. Betrachtet man die Bestattungsstatistik der letzten Jahre zeigt sich, dass im Durchschnitt der letzten Jahre bereits über 25
% aller Bestattungen am Freitagvormittag erfolgen. Insofern ist sicherlich davon auszugehen, dass
bei einer entsprechenden Satzungsänderung, die den Freitagnachmittag und den Samstagmorgen mit
als regelmäßige Bestattungstermine satzungsmäßig eröffnet, eine Vielzahl von Bestattungen am
Freitagnachmittag und insbesondere am Samstagmorgen regelmäßig, d.h. wöchentlich, erfolgen
werden.
Durch eine solche Satzungsänderung wird grundsätzlich ein Anspruch auf Bestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen begründet, der auch organisatorisch seitens der Stadt sicherzustellen ist. Dies betrifft insbesondere auch die Friedhofsmitarbeiter des Bauhofes, die u.a. auch für andere Arbeiten eingesetzt werden. Insofern wäre sicherzustellen, dass satzungsgemäß zugewiesene
Bestattungen unabhängig von sonstigen Einsatzbereichen (z.B. Grünpflege, Winterdienst) oder Ausfällen (z.B. Krankheit, Urlaub) dann auch am Freitagnachmittag und am Samstagmorgen gewährleistet werden können.
Aus organisatorischen und logistischen Gründen wird es jedoch am Samstagvormittag nur möglich
sein maximal 2 Bestattungen vorzunehmen. So wird es, im Hinblick darauf, dass der Samstagvormittag bevorzugter Bestattungstermin werden wird, häufig dazu kommen, dass gewünschte Bestattungstermine am Samstagvormittag nicht mehr verfügbar sind, da die Kapazität von 2 Bestattungen
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bereits ausgebucht ist. Dies war in den letzten Jahren bereits vermehrt für den Freitagvormittag der
Fall. Hieraus wird sich dann zwangsläufig das Bestreben ergeben, weitere Ausnahmen zuzulassen.
In den bisherigen Ausführungen ist jedoch noch nicht auf einen wesentlichen Punkt, nämlich die an
Bestattungen beteiligten Beschäftigten der Stadtverwaltung, eingegangen worden. Wenn Bestattungen regelmäßig am Freitagnachmittag und am Samstagvormittag stattfinden werden, ergeben sich
zusätzliche organisatorische Gesichtspunkte.
Die Friedhofsverwaltung im Rathaus ist grundsätzlich nur bis Freitagmittag besetzt. Hieraus ergibt
sich, dass für Bestattungen am Freitagnachmittag und Samstagvormittag seitens der Friedhofsmitarbeiter des Bauhofes die Gräber spätestens bis Freitagmittag ausgehoben sein müssen, damit, für den
Fall, dass sich hierbei unerwartete Probleme ergeben haben, ggf. eine alternative Grabstätte seitens
der Friedhofsverwaltung zugeteilt werden kann. Auch wenn solch eine Fallkonstellation nur sehr
selten vorkommt, ist sie organisatorisch zu berücksichtigen.
Ein viel gravierender Punkt ist die Tatsache, dass bei Bestattungen am Samstagvormittag dies auch
zu regelmäßigen Arbeitszeiten am Samstag für die Friedhofsmitarbeiter führt. Im Durchschnitt ist
von 2 – 3 Mitarbeitern für einen Zeitraum von 2 – 3 Stunden pro Bestattung (je nach Beerdigungsform) auszugehen.
Da es sich dann jedoch um regelmäßige Arbeitszeit am Samstag handelt, kann dies nicht wie bisher
im (Ausnahme-) Einzelfall im Wege von angeordneten Überstunden dargestellt werden, da die Anordnung von Überstunden über einen zeitlich unbegrenzten Zeitraum unzulässig ist. Insofern käme
für die zu erwartende regelmäßige Arbeitszeit am Samstagvormittag für die Friedhofsmitarbeiter
des Bauhofes nach derzeitigem Stand nur in Betracht, die bisherige 5-Tage-Woche in eine 6-TageWoche (bei gleichbleibender Wochenstundenzahl) umzuwandeln.
Die hierzu erforderliche Überprüfung aller arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte in Absprache mit dem
Bauhof sowie der sich hieraus dann zwangsläufig ergebenden organisatorischen Neuordnung im
Bereich des Bauhofes konnten bisher noch nicht abschließend erfolgen.
Insofern konnte zum jetzigen Zeitpunkt zum o.g. Antrag noch keine entsprechende Beschlussempfehlung seitens der Verwaltung sondern lediglich ein Zwischenbericht vorgelegt werden.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
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ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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