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Sitzungsvorlage (Verteilung der Ausschussvorsitze)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
130 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 17:03
Aktualisiert
17.06.14, 17:03
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Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-07 Mu. Jülich, 05.06.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 199/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 25.06.2014 TOP Ergebnisse Verteilung der Ausschussvorsitze Anlg.: . / . I 30 SD.Net 30 Beschlussentwurf: Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen wie folgt: Ausschuss Fraktion 1. 2. 3. 4. 5. Der Stadtrat beschließt, dass diejenige Fraktion, welche den Ausschussvorsitz beansprucht, auch den stellvertretenden Ausschussvorsitz erhält. Begründung: Nach § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW wird zunächst davon ausgegangen, dass eine Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze zwischen den Fraktionen des Rates zustande kommt. Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NW den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. (Verfahren d`Hondt) ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Hierbei ist von den Mitgliederzahlen der Fraktionen oder mehrerer Fraktionen zusammen auszugehen, nicht von der Zahl der von den einzelnen Fraktionen anwesenden Ratsmitglieder. Mehrere Fraktionen können sich allein zum Zwecke des gemeinsamen Zugriffs zusammenschließen, auch wenn sie z.B. bei der Wahl der Ausschussmitglieder getrennte Listen vorlegen. Auf die Bildung einer derartigen Fraktionsgemeinschaft zum Zwecke des Zugriffsverfahrens muss von deren Vertretern vor der Durchführung des Verfahrens rechtzeitig und unmißverständlich hingewiesen werden. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Von Bedeutung ist noch der Hinweis, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die Einigung auf die Verteilung aller Ausschussvorsitze bezieht, auch Einigungen über einen Teil der Ausschussvorsitze sind möglich. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen, wobei die Bestimmung der einzelnen Ausschussvorsitzenden bzw. der Stellvertreter erst nach der Wahl der Ausschussmitglieder erfolgen kann. Bei der Verteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze ist entsprechend der Regelung für die Verteilung der Ausschussvorsitze zu verfahren. Soweit eine einvernehmliche Regelung bezüglich der stellvertretenden Ausschussvorsitze gemäß dem letzten Satz des Beschlussentwurfs nicht in Betracht kommt, hat der Stadtrat vorab zu entscheiden, ob das Höchstzahlverfahren fortgesetzt oder von vorn begonnen werden soll. Das Gesetz läßt beide Verfahrensweisen zu (s. auch letzter Absatz dieser Sitzungsvorlage). Anwendungsbereich des Zugreifverfahrens Das Zugreifverfahren ist nicht anwendbar für die Bestimmung des Vorsitzes im Hauptausschuss. Nach § 57 Abs. 3 GO NRW führt den Vorsitz im Hauptausschuss der Bürgermeister. Er hat Stimmrecht im Hauptausschuss. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden. Ebenfalls nicht anwendbar ist das Zugreifverfahren auf den Wahlausschuss, da im Kommunalwahlgesetz eine gesonderte Regelung für den Ausschussvorsitz vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 bestimmt, dass der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern besteht. Auf die übrigen Pflichtausschüsse und die freiwilligen Ausschüsse ist das Zugreifverfahren anwendbar. Zugriff auf die stellvertretenden Ausschussvorsitze In den vergangenen Wahlperioden des Rates wurde jeweils eine einvernehmliche Regelung zwischen den Fraktionen über die Verteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze in der Art getroffen, dass den jeweiligen stellvertretenden Ausschussvorsitz diejenige Fraktion erhält, welche auch den Ausschussvorsitz beansprucht. Hierdurch war eine vorab erwähnte Entscheidung des RaSitzungsvorlage 199/2014 Seite 2 tes, ob das Höchstzahlverfahren fortgesetzt oder von vorne begonnen werden soll, nicht erforderlich. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: X nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja X nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 199/2014 X nein nein Seite 3