Daten
Kommune
Jülich
Größe
130 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 17:03
Aktualisiert
17.06.14, 17:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-07 Mu.
Jülich, 05.06.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 199/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
25.06.2014
TOP
Ergebnisse
Verteilung der Ausschussvorsitze
Anlg.: . / .
I
30
SD.Net
30
Beschlussentwurf:
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der
Höchstzahlen wie folgt:
Ausschuss
Fraktion
1.
2.
3.
4.
5.
Der Stadtrat beschließt, dass diejenige Fraktion, welche den Ausschussvorsitz beansprucht, auch
den stellvertretenden Ausschussvorsitz erhält.
Begründung:
Nach § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW wird zunächst davon ausgegangen, dass eine Einigung über die
Verteilung der Ausschussvorsitze zwischen den Fraktionen des Rates zustande kommt.
Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die
Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder.
Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NW den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung
der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. (Verfahren d`Hondt) ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen.
Hierbei ist von den Mitgliederzahlen der Fraktionen oder mehrerer Fraktionen zusammen auszugehen, nicht von der Zahl der von den einzelnen Fraktionen anwesenden Ratsmitglieder.
Mehrere Fraktionen können sich allein zum Zwecke des gemeinsamen Zugriffs zusammenschließen, auch wenn sie z.B. bei der Wahl der Ausschussmitglieder getrennte Listen vorlegen. Auf die
Bildung einer derartigen Fraktionsgemeinschaft zum Zwecke des Zugriffsverfahrens muss von deren Vertretern vor der Durchführung des Verfahrens rechtzeitig und unmißverständlich hingewiesen
werden. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.
Von Bedeutung ist noch der Hinweis, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die Einigung auf die
Verteilung aller Ausschussvorsitze bezieht, auch Einigungen über einen Teil der Ausschussvorsitze
sind möglich.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der
Höchstzahlen, wobei die Bestimmung der einzelnen Ausschussvorsitzenden bzw. der Stellvertreter
erst nach der Wahl der Ausschussmitglieder erfolgen kann.
Bei der Verteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze ist entsprechend der Regelung für die
Verteilung der Ausschussvorsitze zu verfahren. Soweit eine einvernehmliche Regelung bezüglich
der stellvertretenden Ausschussvorsitze gemäß dem letzten Satz des Beschlussentwurfs nicht in
Betracht kommt, hat der Stadtrat vorab zu entscheiden, ob das Höchstzahlverfahren fortgesetzt oder
von vorn begonnen werden soll. Das Gesetz läßt beide Verfahrensweisen zu (s. auch letzter Absatz
dieser Sitzungsvorlage).
Anwendungsbereich des Zugreifverfahrens
Das Zugreifverfahren ist nicht anwendbar für die Bestimmung des Vorsitzes im Hauptausschuss.
Nach § 57 Abs. 3 GO NRW führt den Vorsitz im Hauptausschuss der Bürgermeister. Er hat Stimmrecht im Hauptausschuss. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter
des Vorsitzenden.
Ebenfalls nicht anwendbar ist das Zugreifverfahren auf den Wahlausschuss, da im Kommunalwahlgesetz eine gesonderte Regelung für den Ausschussvorsitz vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 bestimmt,
dass der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern besteht.
Auf die übrigen Pflichtausschüsse und die freiwilligen Ausschüsse ist das Zugreifverfahren anwendbar.
Zugriff auf die stellvertretenden Ausschussvorsitze
In den vergangenen Wahlperioden des Rates wurde jeweils eine einvernehmliche Regelung
zwischen den Fraktionen über die Verteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze in der Art
getroffen, dass den jeweiligen stellvertretenden Ausschussvorsitz diejenige Fraktion erhält, welche
auch den Ausschussvorsitz beansprucht. Hierdurch war eine vorab erwähnte Entscheidung des RaSitzungsvorlage 199/2014
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tes, ob das Höchstzahlverfahren fortgesetzt oder von vorne begonnen werden soll, nicht erforderlich.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
X
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
X
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 199/2014
X
nein
nein
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