Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
20 kB
Datum
04.09.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Bad Münstereifel, 09.10.2008
Stadt Bad Münstereifel
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 23. Sitzung des Betriebsausschusses "Stadtwerke"
vom Donnerstag, den 04.09.2008
Zu Punkt 3. der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr.: 1231 Z-3
Abwassergebühren für die Kanalbenutzung
hier: Einführung der getrennten Regenwassergebühr
Der Ausschussvorsitzende erteilt Frau Koll-Sarfeld von der KuA NRW das Wort. Frau Koll-Sarfeld
unterrichtet den Betriebsausschuss in einem längeren Vortrag über die Gründe für die Einführung
der getrennten Regenwassergebühr und die dabei zu beachtenden Gesichtpunkte: Grundsatzurteil
des OVG NRW vom 18.12.2007, gerichtliche Entscheidungsgründe, Methoden zur Ermittlung und
Erfassung der abflusswirksamer Flächen, Abschläge bei bestimmten Befestigungsarten,
Möglichkeiten zur Maßstabsgestaltung (Grund- und Zusatz-/Leistungsgebühr).
Im Anschluss an den Vortrag nehmen Frau Koll-Sarfeld und die Betriebsleitung zu den zahlreichen
Fragen der Ausschussmitglieder Stellung.
In diesem Zusammenhang empfiehlt der Kaufm. Betriebsleiter, die geplanten vier
Informationsabende in den verschiedenen Stadtbereichen erst durchzuführen, wenn nach
Ermittlung der abflusswirksamen Flächen und der Kostentrennung zwischen Schmutz- und
Regenwasserbeseitigung den Bürgern die Höhe der Regenwassergebühr konkret angegeben
werden kann.
Die Betriebsleitung wird auf Hinweis des Betriebsausschusses untersuchen, ob bei der
Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung oder Viehtränke nicht ebenfalls ein
Gebührennachlass möglich ist.
Beschluss:
Einstimmiger Beschluss:
Der Ausschuss nimmt die Darstellungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt das folgende
Vorgehen:
1.2 Flächenermittlung (abflusswirksame überbaute bzw. bebaute und/oder befestigte
Flächen)
Zu der bebauten Fläche gehören auch die Dachüberstände der Gebäude. Bei den
abflusswirksamen Flächen wird nach vier Klassen differenziert:
•
•
•
•
Dachflächen
angeschlossene (= vollversiegelte) Flächen,
nicht angeschlossene (unversiegelte) Flächen und
teilweise angeschlossene (= teilversiegelte) Flächen mit den unterschiedlichsten
Befestigungsarten: Splitt, Fugenpflaster, Rasengittersteine, Dränasphalt, begrünte Dächer
oder ähnlichen Materialen.
Bei den teilweise angeschlossenen Flächen wird ein einheitlicher Nachlass von 50 % gewährt.
1.3 Vorgehensweise bei Dachbegrünung und Öko-Pflaster
Es wird ein Gebührennachlass von 50 % gewährt.
1.4 Vorgehensweise bei nicht leitungsgebundenen Zuleitungen
Die nicht leitungsgebundene Zuleitung wird wie die leitungsgebundene Zuleitung berücksichtigt,
d.h. die darauf entfallende abflusswirksame Fläche wird zu einer Regenwassergebühr veranlagt.
1.5 Behandlung von Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen mit Ableitung in den
Schmutzwasserkanal
Es wird ein pauschaler Gebührennachlass gewährt, dessen Höhe im Zuge
Gebührenkalkulation ermittelt und anschließend in der Satzungsänderung festgelegt wird.
1.6 Behandlung
Viehtränke
von
Regenwassernutzungsanlagen/Zistern
zur
der
Gartenbewässerung/
Es ist von der Betriebsleitung zu untersuchen, ob bei der Regenwassernutzung zur
Gartenbewässerung oder Viehtränke nicht ebenfalls ein pauschaler Gebührennachlass gewährt
werden kann.
1.7 Festsetzung einer Grundgebühr
Die Entscheidung über die Einführung einer Grundgebühr wird zurückgestellt und im
Zusammenhang mit dem Beschluss über die Gebührenkalkulation und den in der Beitrags- und
Gebührensatzung festzulegenden Gebührensatz und Gebührenmaßstab nochmals aufgegriffen.
1.8 Gebührenstaffelung oder quadratmetergenaue Abrechnung
Hier gilt das gleiche wie für die Grundgebühr. Über den Gebührenmaßstab sollte endgültig beraten
und beschlossen werden, wenn mit der Gebührenkalkulation eine tragfähige Beratungsgrundlage
unterbreitet werden kann.
1.9 Ausübung bzw. Bestand
Oberflächenentwässerung
•
•
•
•
des
Anschluss-
und
Benutzungszwanges
an
die
Neuen Anträgen auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(= Abklemmung) wird nicht entsprochen,
der Anschluss- und Benutzungszwang bleibt in den Fällen uneingeschränkt
bestehen, in denen ohne Zustimmung der Stadt Grundstücke nicht oder nicht
vollständig angeschlossen wurden, obwohl der Anschluss und die Benutzung
angeordnet sind und keine wasserrechtliche Erlaubnis zur anderweitigen Beseitigung
besteht,
bestehende Freistellungen bleiben unangetastet und
für rückwärtige untergeordnete bauliche Anlagen oder Befestigungen, wie Terrassen,
Gewächs- und Gartenhäuser, wird, sofern kein tatsächlicher oder beabsichtigter
Anschluss vorliegt, kein Anschluss- und Benutzungszwang ausgeübt
1.10 Regelungen für öffentliche Straßen (Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen)
Die Vorstellungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen und unterstützt.
1.11 Trennung der Kosten für Niederschlagswasser- und Schmutzwasserkanal
Die Auftragserteilung in der vorgesehenen Form an die im Stadtgebiet beheimateten
Beschluss der Sitzung des Betriebsausschusses "Stadtwerke" vom 04.09.2008
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Ingenieurbüros wird akzeptiert.
1.12 Öffentlichkeitsarbeit
Die vorgesehene Öffentlichkeitsarbeit wird akzeptiert. Allerdings sollen die vier Informationsabende
erst durchgeführt werden, wenn die Bürger über die Höhe der Regenwassergebühren konkret
unterrichtet werden können.
1.13 Gestaltung der Erhebungsbögen/Eigentümerbefragung
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Beratungsergebnis:
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