Daten
Kommune
Jülich
Größe
119 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 17:03
Aktualisiert
17.06.14, 17:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1032-00 Mu.
Jülich, 10.06.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 207/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
25.06.2014
TOP
Ergebnisse
Wahl der Mitglieder und Stellvertreter für die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Inde-Rur e.V.
Anlg.: . / .
I
30
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat wählt neben dem Bürgermeister und seinem allgemeinem Vertreter als Stellvertreter folgende
Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Inde-Rur e.V.:
Mitglied:
Stellvertreterin bzw. Stellvertreter
1. __________________________________
1. ___________________________________
2. __________________________________
2. ___________________________________
Begründung:
Die Stadt Jülich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Inde-Rur e.V. Sie hat in der Mitgliederversammlung 6,84 % der Stimmen, welche von den Vertretern der Stadt Jülich einheitlich abzugeben
sind.
In der Satzung der Arbeitsgemeinschaft ist nicht geregelt, wie viele Vertreter die Stadt Jülich in die
Mitgliederversammlung entsenden kann.
Es wird vorgeschlagen, entsprechend der bisherigen Regelung neben dem Bürgermeister und seinem allgemeinem Vertreter als Stellvertreter zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadt Jülich
und entsprechende Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in die Mitgliederversammlung zu entsenden.
Wahlverfahren
§ 63 Abs. 2 GO NRW bestimmt, dass für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen
Personen oder Personenvereinigungen § 113 GO NRW gilt.
Dort ist im Abs. 1 ausgeführt, dass die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen
oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu
verfolgen haben. Die vom Rat bestellten Vertreter sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden; sie haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen.
§ 113 Abs. 2 GO NRW bestimmt, dass ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den vorgenannten Gremien vertritt. Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister
oder ein vom ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu zählen.
§ 50 Abs. 4 GO NRW bestimmt, dass in den Fällen, in denen der Rat zwei oder mehr Vertreter oder
Mitglieder im Sinne des § 63 Abs. 2 bzw. § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen hat und
diese nicht hauptberuflich tätig sind, § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden ist.
Dies bedeutet, dass, wenn sich die Ratmitglieder zur Besetzung der Sitze auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt haben, der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses
Wahlvorschlages ausreicht. Bereits bei einer Gegenstimme kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag
nicht zustande, so dass dann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt werden muss.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
X
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
X
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 207/2014
X
nein
nein
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