Daten
Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
24.09.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7178/2008
Fachbereich IV
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
24.09.2008
Betreff:
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bergheim und der Stadt
Bedburg zur Einrichtung einer Rufbereitschaft hinsichtlich der Übernahme ordnungsbehördlicher
Aufgaben außerhalb der Kernzeiten gem. § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit -GkG-
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt vorbehaltlich der aufsichtbehördlichen Genehmigung durch
den Landrat des Rhein-Erft-Kreises die als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügte öffentlichrechtliche Vereinbarung mit der Stadt Bergheim über die Übernahme ordnungsbehördlicher
Aufgaben außerhalb der öffentlichen Dienstzeiten abzuschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
In den vergangenen Jahren gab es auf Grund der knappen Personaldecke im Bereich der örtlichen
Ordnungsbehörde häufig Probleme mit der Erreichbarkeit der Mitarbeiter/innen außerhalb der
Kernzeiten der Stadt Bedburg in Fällen der sofortigen Unterbringung von Betroffenen gem. § 14
des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG), der
Beseitigung von Obdachlosigkeit durch Unterbringung der Betroffenen in geeigneten
Räumlichkeiten und bei der Ergreifung dringender Maßnahmen zur Beseitigung von konkreten
Gefahren durch Wespen und Bienen gem. § 14 OBG NRW.
Mit Rundverfügung vom 11. April 2008 teilte der Regierungspräsident des Regierungsbezirkes
Köln mit, dass er die Kommunen des Regierungsbezirkes ausdrücklich ermutigen möchte, kreative
Ideen zur kommunalen Zusammenarbeit zu entwickeln und hierbei auch über die Grenzen des
eigenen Stadtgebietes zu schauen.
Deshalb wurde seitens der Stadt Bedburg darüber nachgedacht, die o.a. Aufgaben im Rahmen
interkommunaler Zusammenarbeit durch eine andere Kommune kostengünstig durchführen zu
lassen.
Eine Umfrage bei den Kommunen des Rhein-Erft-Kreises ergab, dass die Einweisungen nach dem
PsychKG bis auf die Stadt Bedburg von eigenen/fremden Rettungswachen durchgeführt werden,
da diese über einen adäquat besetzten Schichtdienst verfügen, um diese Einweisungen außerhalb
der Kernzeiten durchzuführen.
Eine weitere Recherche ergab, dass die Gemeinde Elsdorf bereits im Jahre 2004 eine öffentlichrechtliche Vereinbarung mit der Stadt Bergheim abgeschlossen hat, die diese verpflichtet, die o.a.
Aufgaben nach dem PsychKG und dem OBG zu übernehmen.
Aus diesem Grund wurde mit der Stadt Bergheim Kontakt aufgenommen, um zu klären, ob sie
bereit ist, mit der Stadt Bedburg eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Nach
umfangreichen Gesprächen erklärte sich die Stadt Bergheim bereit, mit der Stadt Bedburg die als
Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen.
Gem. § 23 GkG können Gemeinden und Gemeindeverbände vereinbaren, dass einer der
Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich
verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. Übernimmt ein Beteiligter
eine Aufgabe der Übrigen in seine Zuständigkeit, so gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung
der Aufgabe auf ihn über. Verpflichtet sich einer der Beteiligten, eine Aufgabe für die Übrigen
durchzuführen, so bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt. In der
Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so zu
bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt
werden.
In den vergangenen Jahren fielen für die Bediensteten hauptsächlich Einsätze nach dem PsychKG
außerhalb der Dienstzeiten an. Diese stellen sich wie folgt dar:
Beschlussvorlage WP7-178/2008
Seite 2
STADT BEDBURG
Jahr
Einweisungen
innerhalb
Dienstzeiten
2005
2006
2007
2008*
*(Stand 31.08.2008)
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Einweisungen
der außerhalb
Dienstzeiten
1
0
1
2
Einweisungen
der Insgesamt
22
12
8
7
23
12
9
9
Hinsichtlich der Kosten stellte die Gemeinde Elsdorf bereits im Jahre 2004 fest, dass die
Einrichtung eines ausreichenden Schichtdienstes zur Sicherstellung der Erreichbarkeit von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die
Wahrnehmung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung Personalkosten von ca. 12.000 € jährlich verursachen würde. Diese Rufbereitschaft ist in
jedem Fall erforderlich und von der Anzahl der Einsätze unabhängig.
Die Stadt Bedburg soll an die Stadt Bergheim zur Deckung der auf Grund dieser Vereinbarung
entstehenden Kosten eine Pauschale von 5.800 € pro Jahr zahlen. Dieser Betrag unterschreitet
die zu erwartenden Kosten bei einer selbständigen Erledigung um ein Vielfaches, so dass der
vereinbarte Kostenersatz betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Die Übernahme von Aufgaben gem. § 23 GkG soll gem. der Vereinbarung folgende Bereiche
umfassen:
• Die sofortige Unterbringung von Betroffenen gemäß § 14 des Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
• Die Einleitung von Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen aus Anlass von Kampfmittelfunden
• Die Beseitigung von Obdachlosigkeit durch Unterbringung der Betroffenen in geeigneten
Räumlichkeiten ( § 14 OBG NRW)
• Dringende Maßnahmen zur Beseitigung von konkreten Gefahren durch Wespen und
Bienen (§ 14 OBG NRW)
Die Stadt Bergheim soll die Aufgaben nach Maßgabe dieser Vereinbarung ausschließlich
innerhalb folgender Zeiten durchführen:
montags – mittwochs:
donnerstags:
freitags:
samstags, sonn- und feiertags:
00:00 – 08:30 Uhr ; 16:00 – 24:00 Uhr
00:00 – 08:30 Uhr ; 18:00 – 24:00 Uhr
00:00 – 08:30 Uhr ; 12:00 – 24:00 Uhr
00:00 – 24:00 Uhr
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung soll zunächst für die Dauer eines Jahres mit Wirkung vom
01.11.2008 abgeschlossen werden mit der Option der Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr
im Falle der Nichtinanspruchnahme des Kündigungsrechtes.
Gem. § 24 Abs. 1 GKG ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung schriftlich abzuschließen und
bedarf gem. § 24 Abs. 2 GkG der Genehmigung der Aufsichtbehörde.
Die Stadt Bergheim hat bereits mit dem Rhein-Erft-Kreis diesbezüglich Kontakt aufgenommen; der
Rhein-Erft-Kreis als Aufsichtsbehörde steht nach Auskunft der Stadt Bergheim der öffentlichrechtlichen Vereinbarung positiv gegenüber.
Beschlussvorlage WP7-178/2008
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 04. September 2008
----------------------------------Stolz
Sachbearbeiter(in)
Beschlussvorlage WP7-178/2008
----------------------------------Baum
Fachbereichsleiter(in)
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Seite 4