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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP7-178/2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Datum
24.09.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG zwischen der Stadt Bergheim und der Stadt Bedburg Die Stadt Bergheim und die Stadt Bedburg treffen als Beteiligte auf der Grundlage des § 23 Abs. 1, 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: 1. Die Stadt Bergheim verpflichtet sich, einzelne Aufgaben der Stadt Bedburg als örtliche Ordnungsbehörde nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Regelungen – ausschließlich außerhalb der üblichen Dienstzeiten nach Ziffer 2 – durchzuführen. Die Durchführung erfolgt in folgenden Aufgabenbereichen: 1.1 Die sofortige Unterbringung von Betroffenen gemäß § 14 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG). Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die erforderlichen Maßnahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ständig besetzten Feuer- und Rettungswache Bergheim ausgeführt werden. 1.2 Die Einleitung von Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen aus Anlass von Kampfmittelfunden. 1.2.1 Zur Klarstellung weisen die Beteiligten darauf hin, dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe darin besteht, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Feuer- und Rettungswache Bergheim die Polizei sowie die zuständige Abteilung des Kampfmittelräumdienstes bei der Bezirksregierung Köln zur weiteren Gefahrenbeseitigung benachrichtigen. 1.2.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit Gefahrenlagen, die ein direktes ordnungsbehördliches Einschreiten erfordern, nimmt die Stadt Bedburg – mit Ausnahme der unter Ziffer 1.2.1 geregelten Benachrichtigungspflichten – weiterhin selbst durch eigene Kräfte wahr. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2570.doc 1.3 Die Beseitigung von Obdachlosigkeit durch Unterbringung der Betroffenen in geeigneten Räumlichkeiten ( § 14 OBG NRW). Diese Aufgabenstellung gilt insbesondere für Obdachlosigkeit als Folge von Schadensereignissen. Die Stadt Bedburg verpflichtet sich, jederzeit ausreichende und geeignete Unterkunftsmöglichkeiten bereit zu halten, die eine Aufnahme von gefährdeten Personen ermöglichen. Sollte eine derartige Unterkunft im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, sind die der Stadt Bergheim für eine anderweitige Unterkunft entstehenden Kosten von der Stadt Bedburg zu erstatten. 1.4 Dringende Maßnahmen zur Beseitigung von konkreten Gefahren durch Wespen und Bienen (§ 14 OBG NRW). Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Stadt Bergheim nur im Falle einer konkreten Gefahrenlage, die von Bienen und Wespen auf öffentlichen Flächen ausgeht, tätig wird. In der Regel werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Feuer- und Rettungswache einen Imker/ eine Imkerin – auf Kosten der Stadt Bedburg – mit der Gefahrenbeseitigung beauftragen. Sofern die Gefahr von einem Privatgrundstück ausgeht, wird dessen Eigentümer/in an einen Imker/ eine Imkerin verwiesen. 2. Die Stadt Bergheim führt die Aufgaben nach Maßgabe dieser Vereinbarung ausschließlich innerhalb folgender Zeiten durch: montags – mittwochs: donnerstags: freitags: samstags, sonn- und feiertags: 00:00 – 08:30 Uhr ; 16:00 – 24:00 Uhr 00:00 – 08:30 Uhr ; 18:00 – 24:00 Uhr 00:00 – 08:30 Uhr ; 12:00 – 24:00 Uhr 00:00 – 24:00 Uhr 3. Die Stadt Bedburg zahlt an die Stadt Bergheim zur Deckung der auf Grund dieser Vereinbarung entstehenden Kosten eine Pauschale von 5.800 € pro Jahr. Der Betrag ist zum 01.07. eines Jahres fällig. Folgekosten, die der Stadt Bergheim bei der Abwicklung einzelner Maßnahmen entstehen, sind hiervon nicht erfasst und werden gesondert in Rechnung gestellt. 4. Diese Vereinbarung wird als eine mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§ 23 Abs.1, 2. Alternative, Abs. 2 Satz 2 GkG) getroffen. Die Stadt Bergheim verpflichtet sich, die Aufgaben für die Stadt Bedburg durchzuführen, wobei deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt bleiben. Die Stadt Bedburg bleibt Vollstreckungsorgan. 5. Die Stadt Bedburg erteilt der Stadt Bergheim zur Erfüllung der unter Ziffer 1 SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2570.doc genannten Aufgaben Generalvollmacht. Diese kann im Einzelfall jederzeit widerrufen werden. 6. Die Stadt Bedburg stellt die Stadt Bergheim und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen dieser Vereinbarung von Haftungsansprüchen frei. 7. Im Falle der Inanspruchnahme des Mandats verpflichtet sich die Stadt Bergheim zur unverzüglichen Weiterleitung vorhandener Unterlagen an die zuständige Behörde. 8. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer eines Jahres. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Andernfalls verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr. 9. Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtbehörde nach § 24 Abs. 2 GkG sowie nach Veröffentlichung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form am 01.11.2008 in Kraft. Stadt Bergheim, 2008 ____________________________________________ Ludes Erster Beigeordneter Stadt Bedburg, ____________________________________________ Berger Fachbereichsleiter 2008 ____________________________________________ ____________________________________________ Koerdt Bürgermeister Baum Allgemeiner Vertreter SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2570.doc