Daten
Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Datum
24.09.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG
zwischen
der Stadt Bergheim
und
der Stadt Bedburg
Die Stadt Bergheim und die Stadt Bedburg treffen als Beteiligte auf der Grundlage des § 23 Abs. 1, 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
1. Die Stadt Bergheim verpflichtet sich, einzelne Aufgaben der Stadt Bedburg
als örtliche Ordnungsbehörde nach näherer Maßgabe der nachfolgenden
Regelungen – ausschließlich außerhalb der üblichen Dienstzeiten nach
Ziffer 2 – durchzuführen. Die Durchführung erfolgt in folgenden Aufgabenbereichen:
1.1 Die sofortige Unterbringung von Betroffenen gemäß § 14 des Gesetzes
über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
(PsychKG).
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die erforderlichen Maßnahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ständig besetzten
Feuer- und Rettungswache Bergheim ausgeführt werden.
1.2 Die Einleitung von Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen aus Anlass von
Kampfmittelfunden.
1.2.1 Zur Klarstellung weisen die Beteiligten darauf hin, dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe darin besteht, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Feuer- und Rettungswache Bergheim die
Polizei sowie die zuständige Abteilung des Kampfmittelräumdienstes bei der Bezirksregierung Köln zur weiteren Gefahrenbeseitigung benachrichtigen.
1.2.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit Gefahrenlagen, die ein direktes ordnungsbehördliches Einschreiten erfordern, nimmt die
Stadt Bedburg – mit Ausnahme der unter Ziffer 1.2.1 geregelten
Benachrichtigungspflichten – weiterhin selbst durch eigene Kräfte
wahr.
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1.3 Die Beseitigung von Obdachlosigkeit durch Unterbringung der Betroffenen in geeigneten Räumlichkeiten ( § 14 OBG NRW).
Diese Aufgabenstellung gilt insbesondere für Obdachlosigkeit als Folge
von Schadensereignissen.
Die Stadt Bedburg verpflichtet sich, jederzeit ausreichende und geeignete Unterkunftsmöglichkeiten bereit zu halten, die eine Aufnahme von
gefährdeten Personen ermöglichen. Sollte eine derartige Unterkunft im
Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, sind die der Stadt Bergheim für eine anderweitige Unterkunft entstehenden Kosten von der Stadt Bedburg zu erstatten.
1.4 Dringende Maßnahmen zur Beseitigung von konkreten Gefahren durch
Wespen und Bienen (§ 14 OBG NRW).
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Stadt Bergheim nur im
Falle einer konkreten Gefahrenlage, die von Bienen und Wespen auf
öffentlichen Flächen ausgeht, tätig wird. In der Regel werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Feuer- und Rettungswache einen Imker/ eine Imkerin – auf Kosten der Stadt Bedburg – mit der Gefahrenbeseitigung beauftragen. Sofern die Gefahr von einem Privatgrundstück
ausgeht, wird dessen Eigentümer/in an einen Imker/ eine Imkerin verwiesen.
2. Die Stadt Bergheim führt die Aufgaben nach Maßgabe dieser Vereinbarung ausschließlich innerhalb folgender Zeiten durch:
montags – mittwochs:
donnerstags:
freitags:
samstags, sonn- und feiertags:
00:00 – 08:30 Uhr ; 16:00 – 24:00 Uhr
00:00 – 08:30 Uhr ; 18:00 – 24:00 Uhr
00:00 – 08:30 Uhr ; 12:00 – 24:00 Uhr
00:00 – 24:00 Uhr
3. Die Stadt Bedburg zahlt an die Stadt Bergheim zur Deckung der auf Grund
dieser Vereinbarung entstehenden Kosten eine Pauschale von 5.800
€ pro Jahr. Der Betrag ist zum 01.07. eines Jahres fällig. Folgekosten, die der
Stadt Bergheim bei der Abwicklung einzelner Maßnahmen entstehen, sind
hiervon nicht erfasst und werden gesondert in Rechnung gestellt.
4. Diese Vereinbarung wird als eine mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§ 23 Abs.1, 2. Alternative, Abs. 2 Satz 2 GkG) getroffen.
Die Stadt Bergheim verpflichtet sich, die Aufgaben für die Stadt Bedburg
durchzuführen, wobei deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe
unberührt bleiben. Die Stadt Bedburg bleibt Vollstreckungsorgan.
5. Die Stadt Bedburg erteilt der Stadt Bergheim zur Erfüllung der unter Ziffer 1
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genannten Aufgaben Generalvollmacht. Diese kann im Einzelfall jederzeit
widerrufen werden.
6. Die Stadt Bedburg stellt die Stadt Bergheim und deren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Rahmen dieser Vereinbarung von Haftungsansprüchen frei.
7. Im Falle der Inanspruchnahme des Mandats verpflichtet sich die Stadt
Bergheim zur unverzüglichen Weiterleitung vorhandener Unterlagen an die
zuständige Behörde.
8. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer eines
Jahres. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende schriftlich
gekündigt werden. Andernfalls verlängert sie sich jeweils um ein weiteres
Jahr.
9. Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtbehörde
nach § 24 Abs. 2 GkG sowie nach Veröffentlichung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form am 01.11.2008 in Kraft.
Stadt Bergheim,
2008
____________________________________________
Ludes
Erster Beigeordneter
Stadt Bedburg,
____________________________________________
Berger
Fachbereichsleiter
2008
____________________________________________
____________________________________________
Koerdt
Bürgermeister
Baum
Allgemeiner Vertreter
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