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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 14.10.2003 hier: Erste Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
21.10.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 14.10.2003
hier:  Erste Änderungssatzung) Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 14.10.2003
hier:  Erste Änderungssatzung) Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 14.10.2003
hier:  Erste Änderungssatzung)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7205/2008 Fachbereich II Sitzungsteil Az.: 32 10 10 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales 21.10.2008 Betreff: Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 14.10.2003 hier: Erste Änderungssatzung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die §§ 5 und 6 der NRW-Mustersondernutzungssatzung 2008 des Städte und Gemeindebundes wie in der Begründung aufgeführt, zu übernehmen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die vom Städte- und Gemeindebund herausgegebene Mustersatzung zu Sondernutzungen wurde im Januar 2008 durch eine Neufassung ersetzt; da hier konkrete Vorgaben zu Werbeanlagen (§ 5) und zur Wahlsichtwerbung (§ 6) enthalten sind, schlägt die Verwaltung vor, diese – bislang nicht enthaltenen - Vorschriften in die Sondernutzungssatzung der Stadt Bedburg vom 14.10.2003 einzufügen: §5 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind a) gemäß Absatz 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln), b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger, c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder – aufbauten, d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung), e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper, f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften (2) Im Gemeindegebiet werden insgesamt 20 Plakattafeln zugelassen. Diese dürfen nur im öffentlichen Verkehrsraum installiert werden, sofern Sie mit einem Aufkleber der Stadt Bedburg versehen sind. (3) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) – f) nicht zulässig. §6 Wahlsichtwerbung (1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Wahlsichtwerbung ist lediglich in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche (Werbeträger u. ä.) beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen. Die Gesamtzahl der Werbeflächen wird gemäß folgender Formel beschränkt: 1 Werbemöglichkeit je 70 Einwohner. Die Verteilung erfolgt nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit. b) Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden. Beschlussvorlage WP7-205/2008 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage (2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend. Bezüglich näherer Erläuterungen zu den §§ 5 und 6 wird auf den als Anlage beigefügten Auszug aus der Kommentierung zur Sondernutzungsmustersatzung verwiesen. Da es in der Vergangenheit häufig zu Problemen hinsichtlich von Plakatierungen gekommen ist, wird verwaltungsseitig - auch im Hinblick auf die 2009 anstehenden Wahlen - vorgeschlagen, die Änderung der Mustersatzung vollinhaltlich zu übernehmen. Die bisherigen §§ 5 bis 13 werden durch die Einfügung der neuen §§ 5 und 6 zu den §§ 7 bis 15. Die in der Sondernutzungssatzung sowie in der Anlage (Gebührentarif) genannten Paragraphen verändern sich entsprechend. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 15.10.2008 ----------------------------------Stroben ----------------------------------Kramer Sachbearbeiter Fachbereichsleiter gesehen: ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP7-205/2008 Seite 3