Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
21.10.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7205/2008
Fachbereich II
Sitzungsteil
Az.: 32 10 10
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales
21.10.2008
Betreff:
Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 14.10.2003
hier: Erste Änderungssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg,
die §§ 5 und 6 der NRW-Mustersondernutzungssatzung 2008 des Städte und Gemeindebundes
wie in der Begründung aufgeführt, zu übernehmen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die vom Städte- und Gemeindebund herausgegebene Mustersatzung zu Sondernutzungen wurde
im Januar 2008 durch eine Neufassung ersetzt; da hier konkrete Vorgaben zu Werbeanlagen (§ 5)
und zur Wahlsichtwerbung (§ 6) enthalten sind, schlägt die Verwaltung vor, diese – bislang nicht
enthaltenen - Vorschriften in die Sondernutzungssatzung der Stadt Bedburg vom 14.10.2003
einzufügen:
§5
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung
sind
a) gemäß Absatz 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln),
b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –
aufbauten,
d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende
Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),
e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften
(2) Im Gemeindegebiet werden insgesamt 20 Plakattafeln zugelassen. Diese dürfen nur im
öffentlichen Verkehrsraum installiert werden, sofern Sie mit einem Aufkleber der Stadt
Bedburg versehen sind.
(3) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung
von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des
Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit
Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu
berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich sind
Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) – f) nicht zulässig.
§6
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Wahlsichtwerbung ist lediglich in einem
Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
a) Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche (Werbeträger u. ä.)
beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen. Die Gesamtzahl
der Werbeflächen wird gemäß folgender Formel beschränkt:
1 Werbemöglichkeit je 70 Einwohner. Die Verteilung erfolgt nach dem Grundsatz der abgestuften
Chancengleichheit.
b) Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl
eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine
Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte
Aufstellplätze zugewiesen werden.
Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden.
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
(2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.
Bezüglich näherer Erläuterungen zu den §§ 5 und 6 wird auf den als Anlage beigefügten
Auszug aus der Kommentierung zur Sondernutzungsmustersatzung verwiesen.
Da es in der Vergangenheit häufig zu Problemen hinsichtlich von Plakatierungen
gekommen ist, wird verwaltungsseitig - auch im Hinblick auf die 2009 anstehenden
Wahlen - vorgeschlagen, die Änderung der Mustersatzung vollinhaltlich zu übernehmen.
Die bisherigen §§ 5 bis 13 werden durch die Einfügung der neuen §§ 5 und 6 zu den §§ 7
bis 15. Die in der Sondernutzungssatzung sowie in der Anlage (Gebührentarif) genannten
Paragraphen verändern sich entsprechend.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 15.10.2008
----------------------------------Stroben
----------------------------------Kramer
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
gesehen:
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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