Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Datum
13.04.2010
Erstellt
26.03.10, 21:37
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - / Herr Decker
BE: Herr Decker
Kreuzau, 02.03.2010
Vorlagen-Nr.: 6/2010 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Hauptausschuss
Rat
23.03.2010
13.04.2010
13.04.2010
Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010
I. Sach- und Rechtslage:
Nach Einbringung des Entwurfs des Haushalts 2010 in der Sitzung des Rates am 2.2.2010 (V-Nr.
6/2010) haben sich Veränderungen bei einzelnen Veranschlagungen, vor allem bei den Ansätzen
für die Kreisumlagen, ergeben, die bei der Verabschiedung des Haushalts noch zu berücksichtigen
sind.
Als Anlage ist die Zusammenstellung der Veränderungen mit den dazugehörigen Erläuterungen
beigefügt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Überwiegend durch die Erhöhung der Kreisumlagen verschlechtert sich das Jahresergebnis im
Ergebnisplan 2010 von bisher – 2.810.690 € auf nunmehr – 4.716.690 €. Die Ausgleichsrücklage
weist zum Ende des HJ 2009 voraussichtlich nur noch 2.882.549 € aus, so dass die allgemeine
Rücklage in einer Größe von 1.834.141 € in Anspruch genommen werden muss. Nach § 75 (4) GO
NRW bedarf es damit der Genehmigung des Haushalts durch die Aufsichtsbehörde.
In den Folgejahren (Finanzplanung HJ 2011 – 2013) verschlechtern sich die Jahresergebnisse
durch die erhöhten Kreisumlagen ebenfalls auf –3.415.510 € (HJ 2011), -3.129.154 € (HJ 2012)
und
-2.462.269 € (HJ 2013). Da diese Fehlbedarfe alle über einem Zwanzigstel (= rd.
1.660.000 €) des Bestandes der allgemeinen Rücklage (rd. 33.200.000 €) liegen, bedarf es nach §
76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK). Eine
Genehmigung kann nach § 76 (2) GO NRW allerdings nur erteilt werden, wenn aus dem HSK
hervorgeht, dass spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der
Haushaltsausgleich wieder erreicht wird.
Da dies aufzuzeigen mir nicht möglich ist, wird die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Kreuzau ab
dem HJ 2010 wieder nach den Vorgaben des Nothaushaltsrechtes geführt werden müssen.
III. Beschlussvorschlag:
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010 wird wie folgt
festgesetzt:
Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau
für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 17. Dez.
2009 (GV.NRW. S. 950), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau mit Beschluss vom ____________
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinde Kreuzau voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie
eingehenden
Einzahlungen
und
zu
leistenden
Auszahlungen
und
notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
27.155.117 EUR
31.871.807 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 25.470.243 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 28.385.643 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
2.317.217 EUR
3.083.927 EUR
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist,
wird auf
1.000.000 EUR
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
80.000 EUR
§4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes
wird auf
2.882.549 EUR
festgesetzt.
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes
wird auf
1.834.141 EUR
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf
25.000.000 EUR
festgesetzt
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie
folgt festgesetzt:
1.Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
-2-
241 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
420 v.H.
2. Gewerbesteuer
426 v.H.
(Die Angaben sind nachrichtlich, da die Gemeinde eine besondere Hebesatzsatzung am
14.12.2006 mit Wirkung ab 1.1.2007 beschlossen hat).
§7
Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des
derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit
niedrigerer Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe umzuwandeln.
§8
1. Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gebildet:
a) Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen
50/70
(Personalaufwendungen/-auszahlungen),
51/71
(Versorgungsaufwendungen/auszahlungen), 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen), 53/73
(Transferaufwendungen/-auszahlungen),
54/74
(Sonstige
ordentliche
Aufwendungen/Auszahlungen - mit Ausnahme der Verfügungsmittel des Bürgermeisters -) und
55/75 (Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen/-auszahlungen) zu jeweils einem Budget
verbunden.
b) Die investiven Auszahlungen aller Teilfinanzpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.
Es ist darauf zu achten, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des
Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter b) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass
gegebenenfalls zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch die
Mittel des Ergebnisplanes aufgefangen werden müssen.
2. a) Mehrerträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61
(Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62 (Sonstige Transfererträge/-einzahlungen), 43/63
(öffentlich-rechtliche
Leistungsentgelte),
44/64
(Privatrechtliche
Leistungsentgelte,
Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/Einzahlungen)
erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
b) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit berechtigen zu Mehrauszahlungen für
Investitionstätigkeit, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
besteht.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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