Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,6 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
10.11.10, 18:26
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Änderungssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der
Gemeinde Kreuzau vom __________
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706/SGV. NRW. 2061) und
der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), in den zurzeit geltenden Fassungen
hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ________ folgende Satzung über
die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsund Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 beschlossen:
§1
§ 5 Abs. 5 -Gebührenmaßstab und Gebührensatz- erhält folgende Fassung:
(5) Bei Durchführung der Winterwartung durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr
jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 – 3) einheitlich für alle Straßen
(siehe Verzeichnis C)
1,03 €.
§2
Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -
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