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Allgemeine Vorlage (Satzungstext)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,6 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
10.11.10, 18:26
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Allgemeine Vorlage (Satzungstext)

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Inhalt der Datei

3. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom __________ Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706/SGV. NRW. 2061) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ________ folgende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsund Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 beschlossen: §1 § 5 Abs. 5 -Gebührenmaßstab und Gebührensatz- erhält folgende Fassung: (5) Bei Durchführung der Winterwartung durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 – 3) einheitlich für alle Straßen (siehe Verzeichnis C) 1,03 €. §2 Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Walter Ramm - 1