Daten
Kommune
Jülich
Größe
184 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
19.03.14, 17:04
Aktualisiert
19.03.14, 17:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: Er/Wo
Jülich, 04.03.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 90/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
27.03.2014
Haupt- und Finanzausschuss
03.04.2014
Stadtrat
10.04.2014
TOP
Ergebnisse
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Jülich
Anlg.: 2
SD.Net
Beschlussentwurf:
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Jülich wird wie folgt
erlassen:
„Folgt 3. Änderungssatzung im Wortlaut gem. Anlage!“
Begründung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist der § 61 a LWG
(Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen) in seiner bisherigen Form gestrichen worden.
Dementsprechend sind die §§ 53 Abs. 1 e, 53 c Satz 2 Nr. 4 und § 61 Abs. 2 neu in das Landeswassergesetz eingefügt worden. Diese Änderung trat am 16.03.2013 in Kraft.
In § 53 Abs. 1 e LWG wird lediglich die Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinde geschaffen,
eigenständige Fristensatzungen für die Prüfung von privaten Anschlussleitungen, sofern sie dies
will, erlassen zu können. Gleichzeitig wird hier die Beratungs- und Unterrichtungspflicht für die
Gemeinde festgelegt. In § 53 c Satz 2 Nr. 4 wird dann die gebührenrechtliche Grundlage dieser
Leistungen begründet.
Die wesentliche Änderung beinhaltet § 61 Abs. 2 LWG, der die Regelungen für eine Prüfung privater Abwasserleitungen einer durch die oberste Wasserbehörde mit Zustimmung des Landtages zu
erlassenden Rechtsverordnung zuweist.
Diese Landesrechtverordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013) trat am 09.11.2013 in Kraft (s. Anlage 2).
Während im Teil 1 der SüwVO Abw NRW 2013 die Selbstüberwachung seitens der Gemeinde für
die öffentliche Kanalisation geregelt ist, werden im Teil 2 sämtliche Vorgaben für die Zustands-und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt. Neben den grundsätzlichen Vorgaben
hinsichtlich der Prüfpflichtigen (Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten), der zu prüfenden Leitungen (Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen), Anforderungen an die Sachkunde
der anerkannten Prüfer, der Prüfmethoden und der Prüfbescheinigung werden bis auf drei Ausnahmefälle keine Prüffristen mehr durch die Landesverordnung festgelegt, sofern die Gemeinde nicht
von der Möglichkeit nach § 53 Abs. 1 e LWG auf Erlass eigenständiger Prüffristensatzungen Gebrauch machen will.
Bei den drei Ausnahmen, bei denen die SüwVO Abw NRW 2013 eine Prüffrist festlegt, handelt es
sich zum einen um bestehende Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten (§ 8 Abs.
3). Da solche Fälle innerhalb des Stadtgebietes nicht vorliegen, hat diese Falllage derzeit für die
Stadt Jülich keine Bedeutung.
Bei der zweiten Ausnahme (§ 8 Abs. 4) handelt es sich um private Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers (gem. Anforderungen der Abwasserverordnung)
dienen. Solche Abwasserleitungen sind erstmalig bis spätestens zum 31.12.2020 auf Zustand und
Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Hierzu wird derzeit eine entsprechende Datenbank aufgebaut,
bevor die entsprechenden Eigentümer konkret über ihre Prüfverpflichtung zur Vorlage der Prüfbescheinigung bis zum 31.12.2020 informiert werden, sofern nicht bereits gültige Prüfbescheinigungen vorliegen.
Die dritte Ausnahme (§8 Abs. 2 Satz 1) betrifft die unverzügliche Prüfung aller privaten Abwasserleitungen, die neu errichtet bzw. wesentlich geändert werden. Insofern wird derzeit eine weitere
Datenbank über die (ab Inkrafttreten der SüwVO Abw NRW 2013 am 09.11.2013) neu errichteten
privaten, schmutzwasserführenden Abwasserleitungen auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigungen erstellt. Zukünftig soll, neben entsprechenden Informationen auf der Internetseite der Stadt
und einem Beratungsangebot im Tiefbauamt, nach jeder Baugenehmigung ein entsprechendes Informationsschreiben einschl. einer Prüfbescheinigung dem Antragsteller zugesandt werden.
Für alle anderen bestehenden privaten Abwasserleitungen besteht, nach der Änderung des Landeswassergesetzes sowie der SüwVO Abw NRW 2013, nunmehr keine Verpflichtung zur Vorlage
einer entsprechenden Prüfbescheinigung hinsichtlich des Zustandes und der Funktionsfähigkeit der
Abwasserleitung.
Die mit der 3. Änderungssatzung vorzunehmenden Änderungen der Entwässerungssatzung beinhalten zum einen die redaktionelle Anpassung an die Änderungen der höherrangigen Rechtsgrundlagen
(Artikel I und II). Zum anderen wird der § 15 (Artikel III), der bisher noch die alte Regelung des §
61 a LWG beinhaltete (- die seinerzeitige Fristensatzung war bereits gemäß Beschluss des StadtraSitzungsvorlage 90/2014
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tes vom 28.05.2013 aufgehoben worden -), nunmehr auf der Grundlage der neuen Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes der neuen Regelung des LWG und der SüwVO Abw NRW 2013
angepasst. Gleiches gilt für § 21 Abs. 1 Ziffer 11 (Artikel IV).
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 90/2014
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