Daten
Kommune
Jülich
Größe
367 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
19.03.14, 17:04
Aktualisiert
19.03.14, 17:04
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Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 33 vom 8.11.2013 Seite 601 bis 612
Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw
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Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
- Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw
Vom 17. Oktober 2013
Auf Grund des § 60 Absatz 2 und des § 61 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), von denen § 61 Absatz 2 zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz mit Zustimmung des Landtags:
Teil 1
Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus
Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem
§1
Geltungsbereich
(1) Dieser Teil gilt für die Selbstüberwachung
1. des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von
Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private
Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und
Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind, und
2. der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze.
(2) Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind Einrichtungen, die der
Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Die Einrichtungen müssen in Erfüllung der
nach § 53 Absatz 1 Landeswassergesetz bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht dazu
dienen, das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten Gebietes zu sammeln und
fortzuleiten, deren Eigentümer und Besitzer jederzeit wechseln können.
§2
Überwachungsumfang
(1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Absatz 1
Nummer 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine
Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden
Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der
Anlage 1.
(2) Werden in der Anweisung für die Selbstüberwachung unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen und technischer
Schwierigkeiten andere Häufigkeiten festgelegt, haben diese Vorrang vor den in der Anlage 1
Nummer 2 bis 13 genannten Häufigkeiten.
(3) Ist in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen der
Zeitpunkt für die Sanierungsmaßnahme für Schäden an Bauwerken festgelegt worden, so
brauchen bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zur Selbstüberwachung des
Bauzustandes dieses Bauwerkes durchgeführt zu werden, wenn eine Vergrößerung der
Belastung des Grundwassers bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist.
§3
Überwachung der Einleitungen von Abwasser aus Entlastungsbauwerken
Bei Abwassereinleitungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2, die in der Anweisung zur
Selbstüberwachung festzulegen sind, sind grundsätzlich bei Regenüberlaufbecken und
Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes sowie bei bedeutenden Regenklärbecken, zur
Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte einzubauen. Durch
geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind Überlaufmengen, -dauer
und -häufigkeit und bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten
Abwassermengen zu ermitteln.
Für die übrigen Einleitungen sind in der Anweisung zur Selbstüberwachung gemäß § 4
ausreichende Maßnahmen festzulegen, die eine unzulässige Belastung der Gewässer erkennen
lassen (zum Beispiel durch Inaugenscheinnahme).
§4
Anweisung für die Selbstüberwachung
(1) Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der
Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen.
Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof,
Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren.
Bauwerke sind insbesondere
1. Kanäle und Schächte,
2. Düker,
3. Pumpwerke und Druckleitungen,
4. Regenüberläufe,
5. Regenklärbecken,
6. Regenüberlaufbecken,
7. Stauraumkanäle,
8. Einleitungsbauwerke,
9. Hochwasserverschlüsse,
10. Regenrückhaltebecken,
11. Rückhalteräume für Störfälle im Bereich der Industrie,
12. Übergabepunkte zwischen verschiedenen Betreibern und
13. Abscheideeinrichtungen (zum Beispiel Leichtflüssigkeitsabscheider, Sandfänge) für
gewerbliche Netze.
(2) In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen:
1. Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen,
2. Zeitpunkte, zu denen die Zustands- und Funktionsprüfungen durchzuführen sind,
3. verantwortliche Personen für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfungen und
4. Adressen und Rufnummern der Personen und Dienststellen, die bei Betriebsstörungen
verständigt werden müssen und von denen gegebenenfalls Unterstützung geleistet werden
kann.
§5
Überwachungsbericht
(1) Über die Überwachung der in § 4 Absatz 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu
fertigen. Dieser kann mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation geführten
Dokumentationen der Anweisung gemäß § 4 zusammengefasst sein.
(2) Der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche hat den Bericht
mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen.
(3) Der Überwachungsbericht muss an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle
mindestens drei Jahre einsehbar sein.
§6
Vorbehalt
Die Befugnis der zuständigen Behörde, abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt
unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch
verringern.
Teil 2
Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen
Kapitel 1
Anforderungen an die Selbstüberwachung
§7
Geltungsbereich
Dieser Teil gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum
Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder
der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einsteigeschächte oder
Inspektionsöffnungen. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von
Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass
austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Dieser Teil gilt nicht für
Abwasserleitungen und Kanalisationen, die dem ersten Teil dieser Verordnung unterliegen.
§8
Überwachungsumfang
(1) Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten
und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und
unterhalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand
und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610
gelten als allgemein anerkannte Regel der Technik, soweit in dieser Verordnung keine
abweichenden Regelungen getroffen sind.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem
vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach
wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(3) Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind
bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor
dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung
industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet
wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und
Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in
Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen.
Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind
alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln
oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser,
erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen.
(4) Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten orientieren
sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungspotenzial. Bestehende
Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für
das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals
bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur
Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer
Satzungsermächtigung (§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1 Landeswassergesetz) Gebrauch
machen.
(5) Eigentümer anderer Grundstücke, in denen Abwasserleitungen verlaufen, haben die
Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu
dulden.
(6) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des
Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
(7) Die Gemeinde kann durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das
Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung vorzulegen ist (§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer
2 Landeswassergesetz). Die Bescheinigung muss den Anforderungen in § 9 Absatz 2
entsprechen.
(8) Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind abweichend
von der DIN 1986 Teil 30 jeweils nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu
unterziehen. In durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten beginnt die Frist
mit Ablauf der in Absatz 3 für die erstmalige Prüfung gesetzten Frist.
§9
Anforderungen an die Qualität der Überwachung
(1) Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
(2) Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung gemäß
Anlage 2 zu dokumentieren. Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:
1. ein Bestandsplan / eine Lageplanskizze,
2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und
3. bei optischer Prüfung:
a) eine CD/DVD mit den Befahrungsvideos,
b) Haltungs- / Schachtberichte und
c) eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder
4. bei Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle.
§ 10
Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt
(1) Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben große Schäden an
Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren oder sanieren zu lassen. Mittelgroße Schäden sind
in einem Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der
Regel vor der Wiederholungsprüfung nach § 8 Absatz 8 nicht erforderlich. § 8 Absatz 6 gilt
entsprechend.
(2) Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen kann die Gemeinde nach
pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. § 60 Absatz 1 und 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden
Fassung sind zu beachten.
§ 11
Übergangsregelungen
Private Abwasserleitungen, die nach dem 1. Januar 1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit
geprüft worden sind, bedürfen keiner erneuten erstmaligen Prüfung, sofern Prüfung und
Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen
haben.
Kapitel 2
Anforderungen an die Sachkunde
§ 12
Anerkennung von Sachkundigen
(1) Die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde erfolgt für ihre Mitglieder und deren
Angestellte durch die jeweils zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer,
Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau; im Übrigen durch die zuständige
Behörde. Über den Antrag auf Sachkundeanerkennung ist innerhalb einer Frist von drei
Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung gelten
entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte An- und Aberkennungen gelten auch in
Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen, die in einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. Zum
Nachweis der Gleichwertigkeit kann die Vorlage entsprechender Urkunden verlangt werden,
wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig sind und
aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das
Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2) Bei Vorliegen der Anforderungen nach § 13 erkennen die zuständigen Stellen die
Sachkunde an.
(3) Die Sachkunde ist abzuerkennen, sofern die Anforderungen an den Sachkundigen nach §
13 nicht mehr vorliegen oder der Sachkundige die für seine Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der
Sachkundige
1. rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt oder mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 5 000
€ belegt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt,
dass er zur Erfüllung der Aufgaben eines Sachkundigen nicht geeignet ist oder
2. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Die zuständigen Stellen führen eigenverantwortlich Listen über die von ihnen anerkannten
Sachkundigen. Diese Listen werden durch die zuständige Behörde zu einer landesweiten Liste
zusammengeführt und der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt. Bei Aberkennung
der Sachkunde erfolgt die Streichung von den Listen.
(5) Bestehende Anerkennungen und Feststellungen der Sachkunde gelten weiter, sofern die
Anforderungen des § 13 Absatz 2 und 4 erfüllt werden.
§ 13
Anforderungen an Sachkundige
(1) Sachkundige für die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit können sein:
1. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
2. Ingenieure einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel
Bauingenieurwesen) mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis,
3. Meister im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau),
Installateur- und Heizungsbauer oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister für Rohr-, Kanal- und
Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der
entsprechenden Fachrichtung,
4. Personen mit einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder
Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden
Fachrichtung, und
5. Personen mit abgeschlossener einschlägig handwerklicher oder gewerblich technischer
Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig
sein werden, insbesondere
a) Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbau,
b) Rohrleitungs- oder Kanalbauer,
c) Fachkräfte für Abwassertechnik,
d) Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.
(2) Sachkundige müssen durch Teilnahme an einer Schulung einer Schulungsinstitution
gemäß Absatz 3 die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von
Prüfungen des Zustands und der Funktionsfähigkeit nachweisen. Die Schulung muss den
Sachkundigen Mindestkenntnisse entsprechend Anlage 3 vermitteln. Die Anforderungen an
die Prüfung ergeben sich aus den Anlagen 4 und 5.
(3) Die zuständige Behörde führt eine Liste der Schulungsinstitutionen, die die in Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Eintrag in diese Liste erfolgt nach Überprüfung des
vorgelegten Schulungskonzeptes, wenn dargelegt wird, dass die Schulungsinhalte mindestens
die Kenntnisse gemäß Anlage 3 vermitteln. Entsprechen die Schulungsinhalte diesen
Anforderungen nicht, ist die Schulungsinstitution aus der Liste zu streichen. Die zuständige
Behörde informiert die gemäß § 12 Absatz 1 zuständigen Kammern über die landesweite
Liste der Schulungsinstitute.
(4) Anerkannte Sachkundige müssen mindestens alle drei Jahre an einer geeigneten,
mindestens zweitägigen Fortbildung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3 teilnehmen.
Die Teilnahmebescheinigung ist der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stelle unverzüglich
vorzulegen.
Kapitel 3
Ordnungswidrigkeiten
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 161 Absatz 1 Nummer 4 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. Abwasserleitungen nicht in der nach § 8 festgelegten Frist auf Zustand und
Funktionsfähigkeit prüfen lässt,
2. Zustands- und Funktionsprüfungen von privaten Abwasserleitungen durchführt, ohne über
eine Anerkennung als Sachkundige oder Sachkundiger nach § 12 Absatz 1 zu verfügen.
Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Selbstüberwachungsverordnung Kanal vom 16. Januar 1995 (GV. NRW. S. 64) außer Kraft.
Düsseldorf, den 17. Oktober 2013
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2013 S. 602