Daten
Kommune
Jülich
Größe
205 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
19.03.14, 17:04
Aktualisiert
19.03.14, 17:04
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an
die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Jülich vom ...
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 01.10.2013 (GV.NRW.2013, S.564), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des
Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff.), des § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.NRW.1995, S.926), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 05.02.2013 (GV.NRW.2013, S 135ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser (SüwVO Abw – GV.NRW.2013, S. 602ff.), hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am ...
folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Jülich beschlossen:
Artikel I
In § 1 Abs. 1 Ziffer 4 wird der bisherige Bezug „§ 18 b Wasserhaushaltsgesetz“ durch „§§ 54 ff
Wasserhaushaltsgesetz“ ersetzt.
Artikel II
In § 2 Ziffer 1 wird der bisherige Bezug „§ 51 Abs. 1 LWG NRW“ durch „§ 54 Abs. 1 WHG“ ersetzt.
Artikel III
§ 15 - Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen – wird wie folgt ersetzt:
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung
zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser –
SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61
Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass
die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die
ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW
gegenüber der Stadt Jülich.
(2) Zustands- und Funktionsprüfung an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch
anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem
vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der KellerBodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige
Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht
sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung
von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind,
dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustandsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüWVO Abw NRW 2013.
Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6
SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentliche Änderung
unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf
deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für
bestehende Abwasserleitungen ergeben sind im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO
Abw NRW 2013. Legt die Stadt Jülich darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53
Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen
Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt Jülich hierüber im Rahmen
der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW)
informiert.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4
SüwVO Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein
anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden
Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und
Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu
dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013
genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt Jülich durch
den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw
NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe
Hilfestellung durch die Stadt Jülich erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit
geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung,
sofern die Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden
Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus §
10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in
§ 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt Jülich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO
Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
Artikel IV
§ 21 Abs. 1 Ziffer 11 wird wie folgt neu gefasst:
11. § 15 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt Jülich
entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vorlegt.
Artikel V
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrem Bekanntmachung in Kraft.