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Allgemeine Vorlage (Änderung der Friedhofsordnung sowie der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
119 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
10.11.10, 18:26
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Änderung der Friedhofsordnung sowie der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Änderung der Friedhofsordnung sowie der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Änderung der Friedhofsordnung sowie der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Frau Kurth BE: Her Stolz Kreuzau, 03.11.2010 Vorlagen-Nr.: 88/2010 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 23.11.2010 07.12.2010 Änderung der Friedhofsordnung sowie der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Die Friedhofsgebühren in der Gemeinde Kreuzau konnten in den Jahren 2008, 2009 und 2010 konstant gehalten werden. Bis dahin war ein stetiges Ansteigen dieser Gebühren zu verzeichnen. Der Grund hierfür war im Wesentlichen darin zu suchen, dass einerseits die laufenden Unterhaltungs- und Personalkosten kontinuierlich gestiegen sind, auf der anderen Seite aber verstärkt kostengünstigere Bestattungsarten in Anspruch genommen wurden, wie z.B. Urnenbestattung, Rasenbestattungen oder Mehrfachbestattungen in einem Grab. Zudem führen Friedwald- oder Seebestattungen zu geringeren Fallzahlen auf den heimischen Friedhöfen. Die Kapellenbenutzung wird häufig aus Kostengründen überhaupt nicht mehr mitgebucht. Angesichts dieser Entwicklungen sind bereits vor einigen Jahren verschiedene Maßnahmen ergriffen worden mit dem Ziel, die Kosten zu reduzieren. So hat sich z.B. die Privatisierung der kompletten Bestattungsleistung deutlich kostenmindernd ausgewirkt. Weiterhin sind inzwischen auf allen Friedhöfen geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigte aus bezuschussten Arbeitsverhältnissen zur Pflege eingesetzt, so dass die Arbeitsstunden des Bauhofes von rd. 7.000 im Jahre 2005 auf jetzt 3.800 zurückgefahren werden konnten. Diese Umstellung macht sich inzwischen bei der Gebührenkalkulation kostenmindernd bemerkbar. Eine andere positive Entwicklung bei den Wahlgrabgebühren ergibt sich dadurch, dass im Jahre 2005 die Dauer des Nutzungsrechts von 40 Jahre auf 30 Jahre abgesenkt wurde. Dies entspricht auch der Ruhefrist für eine Sargbestattung. Das 40-jährige Nutzungsrecht hat früher dazu geführt, dass bei Nachkauf von Nutzungsrechten an bestehenden Gräbern in der Regel nicht die gesamte Wahlgrabgebühr, sondern nur ein anteiliger Gebührensatz gefordert werden konnte. Spätestens zum 01.01.2015 ergibt sich dies nicht mehr, so dass ab dann bei Eintritt eines Bestattungsfalles immer die volle Wahlgrabgebühr fällig wird. Das führt letztlich zu einer Gebührensenkung. Insofern kann ich Ihnen erfreulicherweise für fast alle Gebühren eine teilweise spürbare Reduzierung vorschlagen. So schlägt die Verwaltung vor, beispielsweise die Gebühren für ein Reihengrab von 580 auf 490 €, ein Urnengrab von 490 auf 410 €, ein Urnenwahlgrab von 1.200 auf 980 € und ein Einzelwahlgrab von 1.770 auf 1.570 € zu senken. Aus der nachfolgenden Tabelle sind alle Gebührenarten zu ersehen, und zwar im Vergleich zwischen den bisher geltenden und den von der Verwaltung vorgeschlagenen Gebühren. Vergleich Gebühren Seit 2008 Reihengrab Urnengrab Kindergrab Urnenwahlgrab Einzelwahlgrab 1 Belegung Doppelwahlgrab mit je 1 Belegung Anonymes Grab Pflegefreies Urnengemeinschaftsgrab Rasenbestattung Aschenverstreuung Grabbereitung bis 5 Jahre Grabbereitung über 5 Jahre Grabbereitung Urnen Grabbereitung Anonym Friedhofskapelle Einebnung eines EWG oder Reihengrabes Einebnung eines Doppelgrabes Einebnung eines Dreiergrabes Vorschlag ab 2011 580 490 190 1.200 1.770 3.540 490 410 160 980 1.570 3.140 910 3.200 900 2.990 1.310 1.029 470 505 350 202 250 179 1.240 1.019 365 495 335 190 250 179 179 260 179 377 Eine Gebührensenkung ist leider bei der Benutzung der Friedhofskapelle nicht möglich, hier sind alle Einsparpotenziale ausgeschöpft. Die Gebührensteigerung bei der Einebnung von Doppel- und Dreiergräbern entspricht einer Anpassung an den tatsächlichen Aufwand. Interessant ist noch die Entwicklung der Urnen- und Sargbestattungen. 2006 lag der Anteil der Urnenbestattungen bei 40 %, 2007 bei 31 %, 2008 wieder bei 40 % und 2009 erstmals bei 53,5 %. Im laufenden Jahr 2010 ist der Anteil der Urnenbestattungen bis heute auf 62% weiter angestiegen. Unabhängig von den gebührenrechtlichen Änderungen hält die Verwaltung es für erforderlich, auch eine Anpassung der Friedhofsordnung vorzunehmen. Die Festlegung, dass in einem Wahlgrab ein Sarg und 3 Urnen oder 4 Urnen beigesetzt werden können, bedarf einer Modifizierung. Nach geltender Rechtsprechung muss deutlich werden, dass die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne der Regelfall ist, die Beisetzung weiterer Urnen muss als Zusatzleistung hervorgehoben werden. Im Rahmen der Haushaltsplanberatung 2010 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit Schreiben vom 08.04.2010 den im Haushalt ausgewiesenen Fehlbetrag aufgegriffen und um Erläuterung gebeten. Außerdem sollten weitergehende Überlegungen zur Senkung der Kostenbelastung im Friedhofswesen angestellt werden. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Was die Kostenreduzierung angeht, so habe ich in der Vorlage bereits eingehend dargestellt, dass hier die eingeleiteten Maßnahmen tatsächlich greifen. Hinsichtlich der Aussagen zum NKF verweise ich auf die Erläuterungen zum Haushalt 2010, in denen wortwörtlich folgendes aufgeführt ist: „Kostenstelle 5530101, Sachkonto 432180 -2- An Erträgen aus Friedhofsgebühren sind im HJ 2010 nur 77.764 € veranschlagt. Da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanes die endgültigen Werte für 2010 noch nicht feststanden, wurden die Auflösungsbeträge des HJ 2009 fortgeschrieben. Es handelt sich hierbei um die Auflösung der Grabnutzungsgebühren aller Friedhöfe der Gemeinde. Während bisher im kameralen Haushalt alle Einnahmen aus Grabnutzungsgebühren im jeweiligen HJ zur Deckung der Ausgaben herangezogen wurden, ist dies nach dem neuen doppischen Haushaltsrecht nicht mehr möglich. Als Erträge dürfen nur die auf das jeweilige HJ entfallenden Gebührenanteile veranschlagt werden. Hierzu folgendes Beispiel: Verkauf eines Wahlgrabes am 01.01.2002 zu einer Gebühr von 1.680 €, Nutzungsdauer 40 Jahre. Die jährliche Auflösung beträgt mithin 1.680 €: 40 Jahre = 42 €. Trotz des Zuflusses der vollen Gebühr (Liquiditätszufluss von 1.680 €) im HJ 2002 darf jährlich bis zum Ablauf der Nutzungsdauer im HJ 2041 nur ein Ertragsanteil von 42 € veranschlagt werden. Die Gemeinde hat daher alle Grabnutzungsgebühren (je nach Laufzeit der einzelnen Nutzungen) erfasst, die im HJ 2009 und später ablaufen. Zu Beginn des HJ 2009 beläuft sich die Summe der noch aufzulösenden Grabnutzungsgebühren auf rd. 2.169.000 €. Der vorläufige Auflösungsbetrag für das HJ 2010 beträgt, wie oben ausgeführt, 77.764 €. Insgesamt wird aus dem Verkauf von Grabnutzungen im HJ 2010 ein Gebührenaufkommen von rd. 195.000 € erwartet, das auch im Finanzplan als Liquiditätszuwachs veranschlagt ist. Der Unterschied zwischen dem Gesamtgebührenaufkommen und den Erträgen aus der jährlichen Auflösung ist zum Jahresende 2010 als passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) in der Bilanz auszuweisen. Als PRAP sind immer Einzahlungen auszuweisen, die zwar im laufenden Geschäftsjahr eingehen, aber Erträge künftiger Jahre darstellen. Somit sind nach dem o. a. Beispiel 39/40 der eingezahlten Gebühr als PRAP auszuweisen. Die oben geschilderte Besonderheit führt dazu, dass sich das Ergebnis des Gebührenhaushalts „Friedhofs- und Bestattungswesen“ gegenüber dem kameralen Haushaltsrecht erheblich verschlechtert.“ II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die erwarteten Gebühreneinnahmen belaufen sich auf 360.658 €. III. Beschlussvorschlag: Die 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen und die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau werden in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-