Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
119 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
10.11.10, 18:26
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Frau Kurth
BE: Her Stolz
Kreuzau, 03.11.2010
Vorlagen-Nr.: 88/2010
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
23.11.2010
07.12.2010
Änderung der Friedhofsordnung sowie der Gebührensatzung für das Friedhofs- und
Bestattungswesen in der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Die Friedhofsgebühren in der Gemeinde Kreuzau konnten in den Jahren 2008, 2009 und 2010
konstant gehalten werden. Bis dahin war ein stetiges Ansteigen dieser Gebühren zu verzeichnen.
Der Grund hierfür war im Wesentlichen darin zu suchen, dass einerseits die laufenden
Unterhaltungs- und Personalkosten kontinuierlich gestiegen sind, auf der anderen Seite aber
verstärkt kostengünstigere Bestattungsarten in Anspruch genommen wurden, wie z.B.
Urnenbestattung, Rasenbestattungen oder Mehrfachbestattungen in einem Grab. Zudem führen
Friedwald- oder Seebestattungen zu geringeren Fallzahlen auf den heimischen Friedhöfen. Die
Kapellenbenutzung wird häufig aus Kostengründen überhaupt nicht mehr mitgebucht.
Angesichts dieser Entwicklungen sind bereits vor einigen Jahren verschiedene Maßnahmen
ergriffen worden mit dem Ziel, die Kosten zu reduzieren. So hat sich z.B. die Privatisierung der
kompletten Bestattungsleistung deutlich kostenmindernd ausgewirkt. Weiterhin sind inzwischen
auf allen Friedhöfen geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigte aus bezuschussten
Arbeitsverhältnissen zur Pflege eingesetzt, so dass die Arbeitsstunden des Bauhofes von rd.
7.000 im Jahre 2005 auf jetzt 3.800 zurückgefahren werden konnten. Diese Umstellung macht
sich inzwischen bei der Gebührenkalkulation kostenmindernd bemerkbar.
Eine andere positive Entwicklung bei den Wahlgrabgebühren ergibt sich dadurch, dass im Jahre
2005 die Dauer des Nutzungsrechts von 40 Jahre auf 30 Jahre abgesenkt wurde. Dies entspricht
auch der Ruhefrist für eine Sargbestattung. Das 40-jährige Nutzungsrecht hat früher dazu geführt,
dass bei Nachkauf von Nutzungsrechten an bestehenden Gräbern in der Regel nicht die gesamte
Wahlgrabgebühr, sondern nur ein anteiliger Gebührensatz gefordert werden konnte. Spätestens
zum 01.01.2015 ergibt sich dies nicht mehr, so dass ab dann bei Eintritt eines Bestattungsfalles
immer die volle Wahlgrabgebühr fällig wird. Das führt letztlich zu einer Gebührensenkung.
Insofern kann ich Ihnen erfreulicherweise für fast alle Gebühren eine teilweise spürbare
Reduzierung vorschlagen. So schlägt die Verwaltung vor, beispielsweise die Gebühren für ein
Reihengrab von 580 auf 490 €, ein Urnengrab von 490 auf 410 €, ein Urnenwahlgrab von 1.200
auf 980 € und ein Einzelwahlgrab von 1.770 auf 1.570 € zu senken. Aus der nachfolgenden
Tabelle sind alle Gebührenarten zu ersehen, und zwar im Vergleich zwischen den bisher
geltenden und den von der Verwaltung vorgeschlagenen Gebühren.
Vergleich Gebühren
Seit 2008
Reihengrab
Urnengrab
Kindergrab
Urnenwahlgrab
Einzelwahlgrab 1 Belegung
Doppelwahlgrab mit je 1
Belegung
Anonymes Grab
Pflegefreies
Urnengemeinschaftsgrab
Rasenbestattung
Aschenverstreuung
Grabbereitung bis 5 Jahre
Grabbereitung über 5 Jahre
Grabbereitung Urnen
Grabbereitung Anonym
Friedhofskapelle
Einebnung eines EWG oder
Reihengrabes
Einebnung eines
Doppelgrabes
Einebnung eines Dreiergrabes
Vorschlag ab 2011
580
490
190
1.200
1.770
3.540
490
410
160
980
1.570
3.140
910
3.200
900
2.990
1.310
1.029
470
505
350
202
250
179
1.240
1.019
365
495
335
190
250
179
179
260
179
377
Eine Gebührensenkung ist leider bei der Benutzung der Friedhofskapelle nicht möglich, hier sind
alle Einsparpotenziale ausgeschöpft. Die Gebührensteigerung bei der Einebnung von Doppel- und
Dreiergräbern entspricht einer Anpassung an den tatsächlichen Aufwand.
Interessant ist noch die Entwicklung der Urnen- und Sargbestattungen. 2006 lag der Anteil der
Urnenbestattungen bei 40 %, 2007 bei 31 %, 2008 wieder bei 40 % und 2009 erstmals bei 53,5 %.
Im laufenden Jahr 2010 ist der Anteil der Urnenbestattungen bis heute auf 62% weiter
angestiegen.
Unabhängig von den gebührenrechtlichen Änderungen hält die Verwaltung es für erforderlich,
auch eine Anpassung der Friedhofsordnung vorzunehmen. Die Festlegung, dass in einem
Wahlgrab ein Sarg und 3 Urnen oder 4 Urnen beigesetzt werden können, bedarf einer
Modifizierung. Nach geltender Rechtsprechung muss deutlich werden, dass die Beisetzung eines
Sarges oder einer Urne der Regelfall ist, die Beisetzung weiterer Urnen muss als Zusatzleistung
hervorgehoben werden.
Im Rahmen der Haushaltsplanberatung 2010 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit
Schreiben vom 08.04.2010 den im Haushalt ausgewiesenen Fehlbetrag aufgegriffen und um
Erläuterung gebeten. Außerdem sollten weitergehende Überlegungen zur Senkung der
Kostenbelastung im Friedhofswesen angestellt werden. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Was die Kostenreduzierung angeht, so habe ich in der Vorlage bereits eingehend dargestellt, dass
hier die eingeleiteten Maßnahmen tatsächlich greifen. Hinsichtlich der Aussagen zum NKF
verweise ich auf die Erläuterungen zum Haushalt 2010, in denen wortwörtlich folgendes aufgeführt
ist:
„Kostenstelle 5530101, Sachkonto 432180
-2-
An Erträgen aus Friedhofsgebühren sind im HJ 2010 nur 77.764 € veranschlagt. Da zum Zeitpunkt
der Aufstellung des Haushaltsplanes die endgültigen Werte für 2010 noch nicht feststanden,
wurden die Auflösungsbeträge des HJ 2009 fortgeschrieben. Es handelt sich hierbei um die
Auflösung der Grabnutzungsgebühren aller Friedhöfe der Gemeinde.
Während bisher im kameralen Haushalt alle Einnahmen aus Grabnutzungsgebühren im jeweiligen
HJ zur Deckung der Ausgaben herangezogen wurden, ist dies nach dem neuen doppischen
Haushaltsrecht nicht mehr möglich. Als Erträge dürfen nur die auf das jeweilige HJ entfallenden
Gebührenanteile veranschlagt werden.
Hierzu folgendes Beispiel:
Verkauf eines Wahlgrabes am 01.01.2002 zu einer Gebühr von 1.680 €, Nutzungsdauer 40 Jahre.
Die jährliche Auflösung beträgt mithin 1.680 €: 40 Jahre = 42 €.
Trotz des Zuflusses der vollen Gebühr (Liquiditätszufluss von 1.680 €) im HJ 2002 darf jährlich bis
zum Ablauf der Nutzungsdauer im HJ 2041 nur ein Ertragsanteil von 42 € veranschlagt werden.
Die Gemeinde hat daher alle Grabnutzungsgebühren (je nach Laufzeit der einzelnen Nutzungen)
erfasst, die im HJ 2009 und später ablaufen. Zu Beginn des HJ 2009 beläuft sich die Summe der
noch aufzulösenden Grabnutzungsgebühren auf rd. 2.169.000 €. Der vorläufige Auflösungsbetrag
für das HJ 2010 beträgt, wie oben ausgeführt, 77.764 €.
Insgesamt wird aus dem Verkauf von Grabnutzungen im HJ 2010 ein Gebührenaufkommen von
rd. 195.000 € erwartet, das auch im Finanzplan als Liquiditätszuwachs veranschlagt ist. Der
Unterschied zwischen dem Gesamtgebührenaufkommen und den Erträgen aus der jährlichen
Auflösung ist zum Jahresende 2010 als passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) in der
Bilanz auszuweisen.
Als PRAP sind immer Einzahlungen auszuweisen, die zwar im laufenden Geschäftsjahr eingehen,
aber Erträge künftiger Jahre darstellen. Somit sind nach dem o. a. Beispiel 39/40 der eingezahlten
Gebühr als PRAP auszuweisen.
Die oben geschilderte Besonderheit führt dazu, dass sich das Ergebnis des Gebührenhaushalts
„Friedhofs- und Bestattungswesen“ gegenüber dem kameralen Haushaltsrecht erheblich
verschlechtert.“
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die erwarteten Gebühreneinnahmen belaufen sich auf 360.658 €.
III. Beschlussvorschlag:
Die 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen und die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und
Bestattungswesen – Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau werden in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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