Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,1 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
10.11.10, 18:26
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
4.Satzung vom
zur Änderung der Satzung über das FriedhofsFriedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2003
und
Bestattungswesen
–
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.
NRW. S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
__________
folgende Satzung beschlossen:
Art. I
§ 14 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
In einem Einzelwahlgrab können ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
Zusätzlich ist auf Antrag die Beisetzung von bis zu drei Urnen in diesem Einzelwahlgrab zulässig. Für jede einzelne Zusatzbelegung ist eine Gebühr zu entrichten.
In einem Urnenwahlgrab kann eine Urne beigesetzt werden. Eine zweite Urne kann
gegen Zahlung der Zusatzgebühr beigesetzt werden.
Art. II
Inkrafttreten
Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 4. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Kreuzau über das Friedhofsund Bestattungswesen –Friedhofsordnung- wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -