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Allgemeine Vorlage (8. Änderung Friedhofsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
10.11.10, 18:26
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

8. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18.12.2001 Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. 07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am __________________ folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - vom 10.12.2003, zuletzt geändert durch Änderungssatzung am 14.02.2007 beschlossen: Art. I § 5 erhält folgende Fassung: 1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten wird folgende Gebühr festgesetzt: a) Erwerb eines Einzelwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 30 Jahre 1.570,00 € b) Erwerb eines Doppelwahlgrabes mit je einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 30 Jahre 3.140,00 € c) Gebühr für die zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab, 785,00 € d) Erwerb eines Urnenwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 25 Jahre 980,00 € e) Gebühr für die zusätzliche Belegung in einem Urnenwahlgrab 490,00 € 2. Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Nr. 1 entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben. 3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle 250,00 € 4. Für die Grabbereitung: 1. Erdbestattungen a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 2. Urnenbeisetzungen 3. Anonyme Urnengräber 5. Nutzungsentgelt für die Bereitstellung 365,00 € 495,00 € 335,00 € 190,00 € a) eines Reihengrabes b) eines Kindergrabes c) eines Urnenreihengrabes d) eines anonymen Urnengrabes e) eines pflegefreien Urnengemeinschaftsgrabes f) einer Rasenbestattung g) einer Aschenverstreuung 490,00 € 160,00 € 410,00 € 900,00 € 2.990,00 € 1.240,00 € 1.019,00 € Urnenreihengräber und Rasenbestattungen können nachträglich in Wahlgrabstätten umgewandelt werden. In diesem Falle ist die Differenz zwischen der bereits geleisteten Gebühr und der Gebühr für die entsprechende Wahlgrabstätte zu entrichten. Für eine zusätzliche Bestattung sind darüber hinaus die Gebühren gem. § 5 Ziffer 1 c bzw. 1 e zu zahlen. 6. Erdbestattungen samstags morgens a) Aufschlag für Erdbestattungen b) Aufschlag für Urnenbestattungen 7. Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen einheitliche Gebühr 8. 9. 179,00 € 179,00 € 41,00 € Gebühr für die Einebnung eines Reihen-/Einzelgrabes Doppelwahlgrabes Dreierwahlgrabes 179,00 € 260,00 € 377,00 € Umbettungen von Leichen/Urnen a) Umbettung von Leichen innerhalb der Gemeinde b) Ausbettung von Leichen zur Überführung in Andere Gemeinden c) Umbettung von Urnen innerhalb der Gemeinde d) Ausbettung von Urnen zur Überführung 1.600,00 € 1.200,00 € 360,00 € 120,00 € 10. Pflegegebühr für eine vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnete Grabstätte je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 50,00 € 11. Pflegegebühr für eine zu Lebzeiten erworbene Grabstätte bis zur Erstbelegung, je angefangenes Jahr Art. II Diese 8. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. 50,00 € Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 8. Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Walter Ramm-