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Allgemeine Vorlage (Widmung einer Gemeindestraße im Ortsteil Kreuzau gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW; hier: Bisher ungewidmetes Teilstück in Verlängerung der Schulstraße)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
52 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
12.07.10, 12:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Widmung einer Gemeindestraße im Ortsteil Kreuzau gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW;
hier: Bisher ungewidmetes Teilstück in Verlängerung der Schulstraße)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 11.05.2010 Vorlagen-Nr.: 34/2010 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 01.06.2010 22.06.2010 06.07.2010 Widmung einer Gemeindestraße im Ortsteil Kreuzau gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW; hier: Bisher ungewidmetes Teilstück in Verlängerung der Schulstraße I. Sach- und Rechtslage: Ausweislich der Aktenunterlagen ist die Schulstraße im Ortsteil Kreuzau bisher nur in dem Teilstück zwischen der Teichstraße und der Straße „Am Kupferscheid“ als öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes gewidmet. Das weiterführende Teilstück entlang des Gymnasiums, III. BA, und der neuen Mensa bis zum Rurufer-Radweg ist bisher nicht gewidmet. Zur Verdeutlichung verweise ich auf die beigefügte unmaßstäbliche Ablichtung aus der Flurkarte. Dieses Straßenteilstück hat jedoch in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen, so dass ich es für sinnvoll und erforderlich halte, auch dieses ca. 140 m lange Teilstück offiziell zu widmen. Nach erfolgter Widmung kann auch ein bisher eingetragenes Wegerecht für das Freizeitbad gelöscht werden. Die Widmung erfolgt auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW. Gemäß § 3 Abs. 1 a.a.O. handelt es sich um eine Gemeindestraße. Nach § 3 Abs. 4 a.a.O. erfolgt die Einstufung als „Anliegerstraße“. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Das restliche Teilstück der Schulstraße, beginnend am Abzweig „Am Kupferscheid“ und endend am Rurufer-Radweg, wird mit sofortiger Wirkung gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der zurzeit geltenden Fassung als Gemeindestraße – Untergruppe „Anliegerstraße“ – dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Der Bürgermeister i.V. - Stolz Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________