Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
08.02.10, 21:16
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 12.01.2010
Vorlagen-Nr.: 3/2010
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
26.01.2010
02.02.2010
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Automarktes am 28.03.2010, des Ortsfestes am
05.09.2010 und des Adventmarktes am 28.11.2010 sowie im Gewerbegebiet Stockheim aus
Anlass des Frühlingsfestes am 09.05.2010
I. Sach- und Rechtslage:
Die KIG - Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Schreiben vom 28.12.2009 die
Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Automarktes am 28.03.2010, des
Ortsfestes am 05.09.2010 und anlässlich des Adventmarktes am 28.11.2010 für den Ortsteil
Kreuzau beantragt.
Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. konnte dem Unterzeichner bis heute keinen
endgültigen Termin für das Frühlingsfest 2010 bekanntgeben. Ich gehe davon aus, dass der
Termin spätestens bis zur Ratssitzung bekannt sein wird. Seitens des Fördervereins wurde
zwischenzeitlich der 09.05.2010 als Termin bekantgegeben.
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 16.11.2006 das Gesetz zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) beschlossen, welches nach Ausfertigung und Verkündung am
21.11.2006 in Kraft getreten ist. Damit kommen Kunden und Einzelhändler in NRW in den Genuss
einer weitgehenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten im Lande. Nach § 6 Abs. 1 dieses
Gesetzes dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonnoder Feiertagen geöffnet sein. Von der Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind drei Adventssonntage,
1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen.
Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten kann die Gemeinde als örtliche
Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung
zulassen.
Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf
fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird der Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuza
aus Anlass des
a)
b)
c)
d)
Automarktes am
Frühlingsfest am
Ortsfestes am
Adventmarktes am
28.03.2010,
09.05.2010,
05.09.2010,
28.11.2010
beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil
dieses Beschlusses.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-2-