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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
08.02.10, 21:16
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 12.01.2010 Vorlagen-Nr.: 3/2010 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 26.01.2010 02.02.2010 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Automarktes am 28.03.2010, des Ortsfestes am 05.09.2010 und des Adventmarktes am 28.11.2010 sowie im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 09.05.2010 I. Sach- und Rechtslage: Die KIG - Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Schreiben vom 28.12.2009 die Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Automarktes am 28.03.2010, des Ortsfestes am 05.09.2010 und anlässlich des Adventmarktes am 28.11.2010 für den Ortsteil Kreuzau beantragt. Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. konnte dem Unterzeichner bis heute keinen endgültigen Termin für das Frühlingsfest 2010 bekanntgeben. Ich gehe davon aus, dass der Termin spätestens bis zur Ratssitzung bekannt sein wird. Seitens des Fördervereins wurde zwischenzeitlich der 09.05.2010 als Termin bekantgegeben. Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 16.11.2006 das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) beschlossen, welches nach Ausfertigung und Verkündung am 21.11.2006 in Kraft getreten ist. Damit kommen Kunden und Einzelhändler in NRW in den Genuss einer weitgehenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten im Lande. Nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonnoder Feiertagen geöffnet sein. Von der Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen. Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuza aus Anlass des a) b) c) d) Automarktes am Frühlingsfest am Ortsfestes am Adventmarktes am 28.03.2010, 09.05.2010, 05.09.2010, 28.11.2010 beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-