Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
16.11.10, 18:21
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung vom ________________
zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Kreuzau
vom 10.12.2008
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 1, 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(SGV. NRW. S. 610) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in
seiner Sitzung am ___________ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 07.12.2010 beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung
erhebt die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG
Benutzungsgebühren.
§2
Umfang der Abfallentsorgung
Die gemeindliche Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln und Befördern von
zugelassenen Abfällen und sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Düren
vorgesehene Maßnahmen.
§3
Gebührenpflichtige
1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstücke, der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der
Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, der Nießbraucher
oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
2. Mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte haften
als Gesamtschuldner. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen
dadurch nicht befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige
vorhanden sind.
§4
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
1. Für jeden in der Gemeinde Kreuzau befindlichen Haushalt bzw. festgesetzten
Haushaltsgleichwert wird eine Grundgebühr für die Inanspruchnahme von Einrichtungen
der Abfallentsorgung erhoben.
2. Die Höhe der Gebühr für die Abfuhr der Abfallgefäße richtet sich nach der Anzahl und
Größe der Gefäße.
3. Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2011 berechnet sich wie folgt:
a) Grundgebühr je Haushalt / Gewerbebetrieb
32,66 €
b) Gebühr je Gefäß
Restmüll:
60 l
80 l
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1.100 l
1.100 l
Biomüll:
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
c) Abfallsäcke
Restmüll
Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
2 - wöchentlich
wöchentlich
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
79,40 €
99,89 €
142,69 €
71,34 €
262,75 €
131,38 €
87,58 €
65,69 €
1.165,30 €
2.330,60 €
60,57 €
30,28 €
103,20 €
51,60 €
34,40 €
25,80 €
4,00 €
4,00 €
d) Sperrmüll
je angefangene 2 cbm Sperrmüll
10,00 €
4. Erhebungszeitraum ist der 01.01.2011 bis 31.12.2011 und bei der Entstehung der
Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraumes.
§5
Festsetzung und Fälligkeit
1. Die nach § 4 Abs. 3 a), b) und d) zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach
Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im
Bescheid ein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu
entrichtende Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
2. Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 c) wird bei Abgabe der Abfallsäcke fällig.
§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem 1. des Monats, der auf die Anmeldung
bzw. die Abmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt.
2. Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn
des auf den Eigentumswechsel folgendes Monats auf dem neuen Eigentümer über.
Wenn der bisherige Eigentümer die rechtliche Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft
versäumt, so haftet er für die Abfallgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der
Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Diese Regelung
gilt entsprechend bei Erbbauberechtigten, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, bei
Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, bei Nießbrauchern
oder sonstigen zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten.
§7
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
1. Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser
Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
2. Für
Zwangsmaßnahmen
aufgrund
dieser
Satzung
gilt
das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens in der jeweils
gültigen Fassung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -