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Allgemeine Vorlage (Gebührensatzung 2011)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
16.11.10, 18:21
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

Gebührensatzung vom ________________ zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2008 Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. S. 610) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 07.12.2010 beschlossen: §1 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren. §2 Umfang der Abfallentsorgung Die gemeindliche Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln und Befördern von zugelassenen Abfällen und sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Düren vorgesehene Maßnahmen. §3 Gebührenpflichtige 1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke, der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. 2. Mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte haften als Gesamtschuldner. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen dadurch nicht befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. §4 Gebührenmaßstab und Gebührensätze 1. Für jeden in der Gemeinde Kreuzau befindlichen Haushalt bzw. festgesetzten Haushaltsgleichwert wird eine Grundgebühr für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Abfallentsorgung erhoben. 2. Die Höhe der Gebühr für die Abfuhr der Abfallgefäße richtet sich nach der Anzahl und Größe der Gefäße. 3. Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2011 berechnet sich wie folgt: a) Grundgebühr je Haushalt / Gewerbebetrieb 32,66 € b) Gebühr je Gefäß Restmüll: 60 l 80 l 120 l 120 l 240 l 240 l 240 l 240 l 1.100 l 1.100 l Biomüll: 120 l 120 l 240 l 240 l 240 l 240 l c) Abfallsäcke Restmüll Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 2 - wöchentlich wöchentlich 1 Haushalt 2 Haushalte 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 79,40 € 99,89 € 142,69 € 71,34 € 262,75 € 131,38 € 87,58 € 65,69 € 1.165,30 € 2.330,60 € 60,57 € 30,28 € 103,20 € 51,60 € 34,40 € 25,80 € 4,00 € 4,00 € d) Sperrmüll je angefangene 2 cbm Sperrmüll 10,00 € 4. Erhebungszeitraum ist der 01.01.2011 bis 31.12.2011 und bei der Entstehung der Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraumes. §5 Festsetzung und Fälligkeit 1. Die nach § 4 Abs. 3 a), b) und d) zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu entrichtende Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. 2. Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 c) wird bei Abgabe der Abfallsäcke fällig. §6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht 1. Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem 1. des Monats, der auf die Anmeldung bzw. die Abmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt. 2. Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgendes Monats auf dem neuen Eigentümer über. Wenn der bisherige Eigentümer die rechtliche Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft versäumt, so haftet er für die Abfallgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Diese Regelung gilt entsprechend bei Erbbauberechtigten, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, bei Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, bei Nießbrauchern oder sonstigen zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten. §7 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen 1. Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens in der jeweils gültigen Fassung. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Walter Ramm -