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Allgemeine Vorlage (2. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, "Schafsbenden"; hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
57 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
12.07.10, 12:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (2. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, "Schafsbenden";
hier: Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (2. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, "Schafsbenden";
hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 11.05.2010 Vorlagen-Nr.: 36/2010 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 01.06.2010 22.06.2010 06.07.2010 2. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, "Schafsbenden"; hier: Aufstellungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Der Bebauungsplan A 1 hat im Jahre 1967 Rechtskraft erlangt. Vom Bebauungsplan wird unter anderem das Grundstück Gemarkung Bogheim, Flur 2, Parzelle 90, (Schafsbenden 20) erfasst. Innerhalb des vorgesehenen Baufensters wurde 1968/69 vom damaligen Eigentümer ein Wohnhaus errichtet, welches den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht. Das Grundstück ist Anfang 2009 veräußert worden. Der neue Eigentümer hat alsdann bauliche Erweiterungen vorgenommen, ohne dass hierfür eine Baugenehmigung vorlag. Der baurechtswidrige Zustand konnte zwischenzeitlich zumindest überwiegend durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden, da sich der errichtete Anbau noch innerhalb der Grenzen des Baufensters befindet. Außerhalb der Grenzen des Baufensters wurde zur Nachbarparzelle 91 hin noch eine vorhandene Außentreppe umbaut und überdacht, um hiermit eine interne Verbindung der durch die Höhenlage höhenversetzten Räume der Einliegerwohnung zu ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine Fläche von 2 m Breite und 7 m Tiefe. Der Abstand zur Nachbarparzelle 91 beträgt mindestens noch 3 m. Im Genehmigungsverfahren habe ich gegenüber dem Kreis Düren meine Bereitschaft erklärt, das erforderliche Einvernehmen zu einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen. Der Kreis Düren ist aber nicht bereit, eine Befreiung auszusprechen und hat dem Antragsteller anheimgestellt, bei der Gemeinde einen Antrag auf vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes zu stellen. Dieser Antrag liegt nunmehr zur Entscheidung vor. Zu Ihrer besseren Orientierung verweise ich auf die beigefügte Ablichtung des Bebauungsplanes mit den vorgesehenen Änderungen. Aus meiner Sicht bestehen überhaupt keine Bedenken, (auch wenn hierdurch ein illegaler Zustand legalisiert wird), die Bebauungsplanänderung durchzuführen. Im belaubten Zustand sieht man die bauliche Anlage von der Straße aus überhaupt nicht. Die Planänderung ist städtebaulich vertretbar. Sie ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen vertretbar. Da die Grundzüge der Planung in keiner Weise beeinträchtigt sind, kann in Anwendung des § 13 BauGB das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden. Von der Planänderung sind auch keine Träger öffentlicher Belange berührt. Private Belange angrenzender Grundstückseigentümer werden ebenfalls nicht berührt. Aus diesem Grunde kann auch auf ein formelles Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB verzichtet werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Bebauungsplanänderung werden vom Antragsteller übernommen. III. Beschlussvorschlag: Die Aufstellung der 2. Änderung -vereinfachten Änderung- des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, „Schafsbenden“, wird gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen. Die Planänderung beinhaltet ausschließlich die Erweiterung der überbaubaren Fläche auf der Parzelle 90 um 2 m x 7 m entlang der Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle 91 hin. Der Bürgermeister i.V. - Stolz Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-