Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
57 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
12.07.10, 12:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 11.05.2010
Vorlagen-Nr.: 36/2010
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
01.06.2010
22.06.2010
06.07.2010
2. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil
Bogheim, "Schafsbenden";
hier: Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Bebauungsplan A 1 hat im Jahre 1967 Rechtskraft erlangt. Vom Bebauungsplan wird unter
anderem das Grundstück Gemarkung Bogheim, Flur 2, Parzelle 90, (Schafsbenden 20) erfasst.
Innerhalb des vorgesehenen Baufensters wurde 1968/69 vom damaligen Eigentümer ein
Wohnhaus errichtet, welches den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.
Das Grundstück ist Anfang 2009 veräußert worden. Der neue Eigentümer hat alsdann bauliche
Erweiterungen vorgenommen, ohne dass hierfür eine Baugenehmigung vorlag. Der
baurechtswidrige Zustand konnte zwischenzeitlich zumindest überwiegend durch nachträgliche
Genehmigung geheilt werden, da sich der errichtete Anbau noch innerhalb der Grenzen des
Baufensters befindet. Außerhalb der Grenzen des Baufensters wurde zur Nachbarparzelle 91 hin
noch eine vorhandene Außentreppe umbaut und überdacht, um hiermit eine interne Verbindung
der durch die Höhenlage höhenversetzten Räume der Einliegerwohnung zu ermöglichen. Es
handelt sich hierbei um eine Fläche von 2 m Breite und 7 m Tiefe. Der Abstand zur
Nachbarparzelle 91 beträgt mindestens noch 3 m.
Im Genehmigungsverfahren habe ich gegenüber dem Kreis Düren meine Bereitschaft erklärt, das
erforderliche Einvernehmen zu einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen. Der Kreis
Düren ist aber nicht bereit, eine Befreiung auszusprechen und hat dem Antragsteller
anheimgestellt, bei der Gemeinde einen Antrag auf vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
zu stellen. Dieser Antrag liegt nunmehr zur Entscheidung vor. Zu Ihrer besseren Orientierung
verweise ich auf die beigefügte Ablichtung des Bebauungsplanes mit den vorgesehenen
Änderungen.
Aus meiner Sicht bestehen überhaupt keine Bedenken, (auch wenn hierdurch ein illegaler Zustand
legalisiert wird), die Bebauungsplanänderung durchzuführen. Im belaubten Zustand sieht man die
bauliche Anlage von der Straße aus überhaupt nicht. Die Planänderung ist städtebaulich
vertretbar. Sie ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen vertretbar.
Da die Grundzüge der Planung in keiner Weise beeinträchtigt sind, kann in Anwendung des § 13
BauGB das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden. Von der Planänderung sind auch keine
Träger öffentlicher Belange berührt. Private Belange angrenzender Grundstückseigentümer
werden ebenfalls nicht berührt. Aus diesem Grunde kann auch auf ein formelles Verfahren gemäß
§ 13 Abs. 2 BauGB verzichtet werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Bebauungsplanänderung werden vom Antragsteller übernommen.
III. Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung der 2. Änderung -vereinfachten Änderung- des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, „Schafsbenden“, wird gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 13
BauGB beschlossen.
Die Planänderung beinhaltet ausschließlich die Erweiterung der überbaubaren Fläche auf der
Parzelle 90 um 2 m x 7 m entlang der Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle 91 hin.
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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