Daten
Kommune
Jülich
Größe
48 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 17:03
Aktualisiert
17.06.14, 17:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me.
Jülich, 05.06.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 194/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
25.06.2014
TOP
Ergebnisse
Benennung eines Delegierten der Stadt Jülich für die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur (WVER)
Anlg.: ./.
I
30
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
Als Ersatz für die aus dem Rat der Stadt Jülich ausgeschiedene Stadtverordnete Emily WillkommLaufs benennt der Rat der Stadt Jülich folgenden Delegierten für die Verbandsversammlung des
Wasserverbandes Eifel-Rur:
___________________________________
Begründung:
Für die Amtszeit der Delegierten in der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur
wurden seitens des Rates der Stadt Jülich folgende vier Delegierte benannt:
1.
2.
3.
4.
Bürgermeister Heinrich Stommel
Stadtverordneter Wolfgang Gunia
Stadtverordneter Christian Klems
Stadtverordnete Emily Willkomm-Laufs
Delegierte oder Delegierter kann nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitglieds angehört (§ 13
Abs. 1 Eifel-RurVG). Weder bestelle Vertreter nach § 113 Abs. 2 GO NRW noch sachkundige
Einwohne i.S.v. § 58 Abs. 4 GO NRW sind im verbandsgesetzlichen Sinne vertretungsberechtigt.
Sachkundige Einwohner gehören in dieser Funktion auch nicht einem Organ eines Mitglieds (wie
u.a. dem Rat einer Gemeinde) an. Anders ist dies wiederum bei einem sachkundigen Bürger zu sehen, der Mitglied eines Betriebsausschusses einer Kommune ist, da er in soweit zugleich Mitglied
eines Gemeindeorgans ist.
Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, der oder die
in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte, die in den
Stimmgruppen gewählt werden (§ 13 Abs. 2 Eifel-RurVG).
Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als
Mitglied der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte der Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muss einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören (§ 13 Abs 5. Eifel-RurVG).
Das Delegiertenamt derjenigen Mitglieder der Verbandsversammlung, die der neu konstituierten
Vertretung ihrer kommunalen Gebietskörperschaft nicht mehr angehören werden, erlischt, da in
diesen Fällen die für die Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen entfallen, § 13 Abs. 6
des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-RurVG). Nach § 16 Abs. 6 Eifel-RurVG gilt
diese Regelung für die Mitglieder des Verbandsrates entsprechend.
Die jeweils maßgebenden Entsendungsvoraussetzungen sind in § 13 Abs. 1 Eifel-RurVG geregelt.
Danach kann Delegierte oder Delegierter nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei
dem Mitglied beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitglieds angehört.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 194/2014
x
nein
nein
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