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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
114 kB
Datum
17.03.2015
Erstellt
05.03.15, 15:07
Aktualisiert
05.03.15, 15:07
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen ) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen ) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen )

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 31/2015 1. Ergänzung Az.: -32- Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 02.03.2015 Kämmerer gez. Lüngen, 1. Beigeordneter Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 04.03.2015 Datum Freigabe -100- gez. Mandt Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 17.03.2015 Bemerkungen beschließend Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen wird geändert. Begründung: Ende der 9. Kalenderwoche hat die Immobilien- und Standortgemeinschaft Erftstadt Center e.V. (ISG) sich bei mir gemeldet und mir mitgeteilt, dass im Jahre 2015 der verkaufsoffene Sonntag in Erftstadt-Liblar aus Anlass des Frühlings-/Pflanzenfestes nicht am 4. Sonntag im Mai, sondern am 3. Sonntag im April und der verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes nicht am 2. Adventssonntag, sondern am 4. Adventssonntag stattfinden soll. Dies ist ohne eine Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen nicht realisierbar. Um künftig nicht mehrfach die Ordnungsbehördliche Verordnung ändern zu müssen, schlage ich nun vor, § 1 grundsätzlich wie folgt zu fassen: Bisherige Fassung 2014 Neue Fassung 2015 §1 §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonnund Feiertagen geöffnet sein: und Feiertagen geöffnet sein: a. Im Stadtteil Gymnich a. Im Stadtteil Gymnich an Christi Himmelfahrt aus Anlass an Christi Himmelfahrt aus Anlass Gymnicher Ritt Gymnicher Ritt in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr b. Im Stadtteil Lechenich, außerhalb b. des Gewerbegebietes, südlich und östlich des Bonner Rings am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Marktschreiertage, an Fronleichnam aus Anlass des Bürgerfestes, am zweiten Sonntag im September aus Anlass des Bauernmarktes oder des Wein- und Gourmetmarktes, am dritten Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr c. Im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet, südlich und östlich c. des Bonner Rings am Sonntag 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Lechenicher Marktschreiertage am dritten Sonntag im September aus Anlass des Feuerwehrfestes am dritten Adventssonntag aus Anlass des Lechenicher Weihnachtsmarktes d. Im Stadtteil Lechenich, außerhalb des Gewerbegebietes, südlich und östlich des Bonner Rings sowie Betrieb Zunftstraße 7 am Sonntag, aus Anlass Marktschreiertage, an Fronleichnam aus Anlass Bürgerfestes, am Sonntag aus Anlass Bauernmarktes oder des WeinGourmetmarktes, am Adventssonntag aus Anlass Lechenicher Weihnachtsmarktes, des des und des jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr Im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet, südlich und östlich des Bonner Rings, außer Betrieb Zunftstraße 7 am Sonntag aus Anlass der Lechenicher Marktschreiertage am Sonntag aus Anlass des Feuerwehrfestes am Adventssonntag aus Anlass des Lechenicher Weihnachtsmarktes jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr d. Im Stadtteil Liblar Im Stadtteil Liblar am -2- der Sonntag aus Anlass des am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im Mai am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass des Oktoberfestes / Autoschau am 2. Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes Frühlings- oder Pflanzenfestes Einkaufszentrum Liblar am Sonntag aus Anlass Oktoberfestes / Autoschau Einkaufszentrum Liblar am Adventssonntag aus Anlass Weihnachtsmarktes Einkaufszentrum Liblar im des im des im jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr. jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr. : Mit dieser Änderung werden die jeweiligen Sonntage nicht mehr genau bezeichnet (2. Sonntag im April usw.), sondern der Sonn-/Feiertag an dem verkaufsoffen sein darf, orientiert sich künftig nur noch am Anlass. Diese Verfahrensweise wurde mit dem Städte- und Gemeindebund NRW abgesprochen und als zulässig angesehen. Um dennoch in Zukunft Unklarheiten zu vermeiden, werde ich jeweils zum Jahresende die einzelnen Interessenverbände anschreiben und mir die Termine der jeweiligen Veranstaltungen geben lassen. Die Termine werde ich dann auf der Homepage der Stadt Erftstadt einstellen lassen und dem Rat zur Kenntnis geben, um hier auch entsprechende Transparenz zu haben. In Vertretung (Lüngen) -3-